Europäische Union

2002/88/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Lettland

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0088. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kungsabfall und gefährliche Abfälle einschließlich PCB/PCT, Altöl, Akkus und Batterien), Wasserqualität (insbesondere kommunale Abwässer, mikrobiologische Parameter von Trinkwasser, Ausarbeitung von Programmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung für Stoffe der Liste II, Benennung gefährdeter Gebiete im Rahmen der Nitratrichtlinie) und Chemikalien - Weiterer Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, insbesondere auf der regionalen und der lokalen Ebene; besondere Aufmerksamkeit sollte dem Naturschutz gewidmet werden - Weitere Einbeziehung der Umweltschutzanforderungen bei der Festlegung und Anwendung sämtlicher anderen Sektorpolitiken, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern Verbraucher- und Gesundheitsschutz - Gewährleistung der Wirksamkeit der für die Marktüberwachung zuständigen Verwaltungsstrukturen Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres - Gewährleistung der Durchführung des Schengen-Aktionsplans - Stärkung der Vollzugsbehörden, einschließlich der Justizbehörden und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen ihnen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere der Geldwäsche, der Internet-Kriminalität und des Menschen- und Drogenhandels; Gewährleistung der Schaffung der Voraussetzungen für den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Europol - Aktualisierung und Umsetzung der nationalen Drogenbekämpfungsstrategie und Vorbereitung auf die Beteiligung an den Tätigkeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht - Weitere Angleichung an den Besitzstand und die europäische Praxis (Visa, Migration und Asyl) und Ausbau der Verwaltungskapazitäten der zuständigen Behörden - Fortsetzung der Vorbereitung auf die Teilnahme am Schengen-Informationssystem durch die Errichtung nationaler Datenbanken und Register - Weitere Verschärfung der Kontrollen an der künftigen Außengrenze, einschließlich der Errichtung eines integrierten Seeüberwachungssystems - Einleitung der notwendigen Schritte zur Sicherstellung der Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente bei der Zusammenarbeit der Justizbehörden in zivilrechtlichen Angelegenheiten - Einleitung der notwendigen Schritte zur Angleichung der Rechtsvorschriften an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und seine Protokolle Zollunion - Abschluss der Angleichung der Zollvorschriften und Sicherstellung ihrer Anwendung; Ausbau der administrativen und operationellen Kapazitäten; Fortsetzung der Bemühungen um die Durchsetzung einer Berufsethik im Zoll - Besonders dringender Handlungsbedarf: Beschleunigung der Umsetzung der IT-Strategie der lettischen Zollverwaltung; Errichtung von IT-Systemen, die den Austausch elektronischer Daten zwischen der EG und Lettland ermöglichen Auswärtige Angelegenheiten - Einleitung von Maßnahmen, die gewährleisten, dass internationale Verträge oder Abkommen, einschließlich bilateraler Investitionsverträge, die mit dem Besitzstand unvereinbar sind, neu ausgehandelt werden oder mit dem Beitritt erlöschen Finanzkontrolle - Vervollständigung des Rechtsrahmens für die interne staatliche Finanzkontrolle - Entwicklung und Anwendung des Konzepts der Rechenschaftspflicht der Verwaltung - Entwicklung des Konzepts der Prüfungspfade und Vorbereitung von Prüfungspfaden für die Gemeinschaftsfonds - Beschleunigung der Rechtsangleichung im Bereich des externen Audits, insbesondere Stärkung der operationellen Kapazitäten und der Unabhängigkeit der Rechnungsprüfungsbehörde - Benennung einer Kontaktstelle für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und wirksame Einleitung der Zusammenarbeit dieser Stelle mit OLAF - Intensivierung der Betrugsbekämpfung - Fortsetzung der Bemühungen zur Gewährleistung der korrekten Verwendung, Kontrolle, Überwachung und Evaluierung der Heranführungshilfe der Gemeinschaft als entscheidender Indikator für die Fähigkeit Lettlands zur Umsetzung des Besitzstands auf dem Gebiet Finanzkontrolle 5. Programmierung Im Zeitraum 2000-2006 umfasst die Finanzhilfe für Lettland zur Unterstützung der Beitrittsvorbereitung neben PHARE auch das Instrument SAPARD für die Bereiche Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87) sowie das strukturpolitische Instrument ISPA zur Förderung von Infrastrukturprojekten in den Bereichen Umwelt und Verkehr, mit dem in der Zeit vor dem Beitritt vorrangig ähnliche Maßnahmen finanziert werden wie im Rahmen des Kohäsionsfonds (Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Aus diesen nationalen Zuweisungen kann Lettland auch zum Teil seine Mitwirkung an Gemeinschaftsprogrammen einschließlich der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung und der Programme in den Bereichen Bildung und Unternehmen finanzieren. Außerdem hat Lettland Zugang zu Finanzmitteln aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen mit direktem Bezug zum Besitzstand. Investitionsprojekte sind grundsätzlich von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Seit 1998 arbeitet die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen - vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank - zusammen, um die Kofinanzierung von Projekten im Bereich der Beitrittsprioritäten zu erleichtern. 6. Konditionalität Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Beitrittsvorbereitung aus Mitteln der Instrumente PHARE, ISPA und SAPARD davon abhängig, dass Lettland seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 7. Überwachung Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Europa-Abkommens überwacht. Wie der Europäische Rat von Luxemburg betonte, ist es wichtig, dass die Organe des Europa-Abkommens auch weiterhin den Rahmen bilden, in dem die Übernahme und Umsetzung des Besitzstands überprüft werden kann. Die einzelnen Kapitel der Beitrittspartnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuss erörtert die allgemeine Entwicklung, die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft und spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der PHARE-Verwaltungsausschuss sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder (Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates; ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68) dafür, dass die Maßnahmen, die im Rahmen der drei Instrumente zur Beitrittsvorbereitung - PHARE, ISPA und SAPARD - finanziert werden, untereinander und mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft bei Bedarf erneut geändert. (1) Es gilt die seit dem Regelmäßigen Bericht 2000 übliche Gliederung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.