Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/493 des Rates vom 17. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0493. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

24.3.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 78/16 BESCHLUSS (EU) 2015/493 DES RATES vom 17. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung EZB/2015/3 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2015 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Latvijas Banka (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. (2) Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2014. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. (3) Die Latvijas Banka hat KPMG Baltics SIA als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 ausgewählt. (4) Der EZB-Rat hat empfohlen, KPMG Baltics SIA als externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 zu bestellen. (5) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 18 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „(18)   KPMG Baltics SIA wird als der externe Rechnungsprüfer der Latvijas Banka für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. März 2015. Im Namen des Rates Der Präsident E. RINKĒVIČS (1)   ABl. C 51 vom 13.2.2015, S. 4. (2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.