Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/866 der Kommission vom 27. März 2026 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum enthalten sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2002)

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Quellenkennung: 32026D0866. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rlichere Analyse dieser Kapazitätsmaßnahmen ist erforderlich, um deren Umfang, Kosten und Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Erreichung der Kapazitätsziele zu bewerten. (37) Unbeschadet des Ergebnisses der in Erwägungsgrund 36 genannten weiteren Analyse ist es jedoch offensichtlich, dass die von der Schweiz gemeldeten zusätzlichen Kosten für die in den Erwägungsgründen 22 bis 36 genannten Kapazitätsmaßnahmen die im Durchschnitt festgestellten jährlichen Lücken gegenüber dem in Erwägungsgrund 17 genannten langfristigen unionsweiten Kosteneffizienztrend nur teilweise rechtfertigen. Diese Abweichung kann daher nicht ausschließlich auf die zusätzlichen festgestellten Kosten der vorgelegten Kapazitätsmaßnahmen zurückgeführt werden, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit als notwendig und verhältnismäßig im Hinblick auf die Erreichung der lokalen Kapazitätsziele erachtet werden. (38) Daher wird das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium von der Schweiz nicht erfüllt. (39) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannte Kriterium sei lediglich darauf hingewiesen, dass der von der Schweiz vorgelegte überarbeitete FABEC-Leistungsplanentwurf keine Umstrukturierungsmaßnahmen enthält, die eine Abweichung vom unionsweiten DUC-Trend bzw. vom langfristigen unionsweiten DUC-Trend rechtfertigen würden. Daher wird das in Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer ii festgelegte Kriterium von der Schweiz nicht erfüllt. SCHLUSSFOLGERUNGEN (40) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Schweiz in ihrem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf die Empfehlungen nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1039 in Bezug auf die Kosteneffizienzziele für ihre Streckengebührenzone nicht angemessen umgesetzt hat. (41) Insbesondere stellt die Kommission fest, dass die von der Schweiz vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele nicht mit dem langfristigen unionsweiten DUC-Trend im Einklang stehen. Die Kommission stellt ferner fest, dass die festgestellten Kosten für die Gebührenzone Schweiz nicht in ausreichendem Maße gesenkt wurden, um Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen zu gewährleisten. Darüber hinaus ist die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 16 und 18 dargelegt, der Auffassung, dass die von der Schweiz vorgenommenen Anpassungen des Basiswerts für 2024 weiter überprüft und verifiziert werden müssen. (42) Letztlich ist die Kommission nach Prüfung der im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Elemente und Begründungen nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Abweichung vom langfristigen unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit ausschließlich auf zusätzliche Kosten zurückzuführen ist, die zur Erreichung der lokalen Kapazitätsziele angefallen sind. Zur Prüfung anderer betrieblicher und wirtschaftlicher Erwägungen, die die Schweiz zur Rechtfertigung der in den Erwägungsgründen 17 und 18 festgestellten Abweichungen in Bezug auf die in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben b bis c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bewertungskriterien vorgebracht hat, sind weitere Informationen und Analysen erforderlich. (43) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 14 bis 42 ist die Kommission in dieser Phase der Bewertung des überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurfs daher der Auffassung, dass weiterhin Zweifel an der Kohärenz der von der Schweiz vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele bestehen. (44) Die Kommission hat daher beschlossen, die eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Bezug auf die Kosteneffizienzziele für die Streckengebührenzone Schweiz einzuleiten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP4 für die Streckengebührenzone Schweiz vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele geben Anlass zu Zweifeln an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen: Streckengebührenzone Schweiz 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029 Überarbeitete Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2022) 109,47 CHF 129,67 CHF 135,41 CHF 136,48 CHF 133,56 CHF 130,38 CHF 122,05 CHF 108,93  EUR 129,03  EUR 134,75  EUR 135,81  EUR 132,90  EUR 129,74  EUR 121,45  EUR Artikel 2 (1)   Eine eingehende Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Kosteneffizienzziele eingeleitet. (2)   Zur Unterstützung der weiteren Bewertung der in Artikel 1 genannten Leistungsziele übermittelt die Schweiz auf Anfrage der Kommission relevante zusätzliche Daten und Informationen zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Elementen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet. Brüssel, den 27. März 2026 Für die Kommission Apostolos TZITZIKOSTAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/309(2)/oj. (2)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj. (3)   ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj. (4)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj. (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029) (ABl. L, 2024/1688, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1688/oj). (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 der Kommission vom 16. Mai 2025 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden und der Slowakei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L, 2025/1040, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1040/oj). (7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1039 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die Inkohärenz bestimmter Leistungsziele in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Schweiz vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L, 2025/1039, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1039/oj). (8)  Stellungnahme Nr. 1-2026 des Leistungsüberprüfungsausschusses zur Bewertung der überarbeiteten Leistungsplanentwürfe für den vierten Bezugszeitraum (RP4), 28. Januar 2026. ANHANG NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE VON ELEMENTEN ZUR WEITEREN ANALYSE IN BEZUG AUF DIE KOSTENEFFIZIENZZIELE FÜR DIE STRECKENGEBÜHRENZONE SCHWEIZ (1) Festgestellte Kosten für den vierten Bezugszeitraum (RP4) mit Schwerpunkt auf den kommenden Kalenderjahren 2027, 2028 und 2029, einschließlich der diesen festgestellten Kosten zugrunde liegenden detaillierten Annahmen und Parameter für jede in den Geltungsbereich der Gebührenzone fallende Stelle (2) Anpassungen der Basiswerte der festgestellten Kosten je Leistungseinheit für die Jahre 2019 und 2024 (3) Letzte verfügbare Angaben zu den tatsächlichen Kosten, die für das Jahr 2025 für jede in den Geltungsbereich der Gebührenzone fallende Stelle erfasst wurden (4) Im überarbeiteten Leistungsplanentwurf zugrunde gelegte Verkehrsprognosen und neueste verfügbare Informationen über die prognostizierte Verkehrsentwicklung für die Gebührenzone im RP4 (5) Von der Schweiz angeführte Maßnahmen zur Rechtfertigung der festgestellten Abweichungen von den unionsweiten Kosteneffizienztrends aufgrund zusätzlicher Kosten für die Erreichung der Kapazitätsziele und mit diesen Kapazitätszielen verbundene Anreizregelungen (6) Örtliche Gegebenheiten, die eine Abweichung von den in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a bis c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bewertungskriterien rechtfertigen könnten ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/866/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.