Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/425 des Rates vom 12. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0425. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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R DIE VORFALLBEHEBUNG KRITISCH 5 Arbeitsstunden HOCH 13 Arbeitsstunden MITTEL 39 Arbeitsstunden NIEDRIG 65 Arbeitsstunden Tabelle 10 Prozentuale Grenzwerte für die Vorfallbehebung DRINGLICHKEITSSTUFE GRENZWERT KRITISCH ≥ 95,00 % der Vorfälle in der Stufe KRITISCH müssen innerhalb der vereinbarten Frist (5 Arbeitsstunden) behoben sein. HOCH ≥ 95,00 % der Vorfälle in der Stufe HOCH müssen innerhalb der vereinbarten Frist (13 Arbeitsstunden) behoben sein. MITTEL ≥ 95,00 % der Vorfälle in der Stufe MITTEL müssen innerhalb der vereinbarten Frist (39 Arbeitsstunden) behoben sein. 6.   GENEHMIGUNG DER SLA Die Dienstgütevereinbarung (SLA) muss vom Gemischten Ausschuss genehmigt werden, damit sie anwendbar ist. 7.   ÄNDERUNGEN DER SLA Die CCN/CSI-SLA wird auf schriftlichen Antrag der Kommission oder des Königreichs Norwegen an den Gemischten Ausschuss überprüft. Bis der Gemischte Ausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen entscheidet, gelten die Bestimmungen der in Kraft befindlichen CCN/CSI-SLA. Der Gemischte Ausschuss fungiert als Entscheidungsgremium für die aktuelle Vereinbarung. 8.   KONTAKTSTELLE Für alle operativen Dienste fungiert ITSM3 Operations als zentrale Anlaufstelle. Kontaktinformation: ITSM3 Operations - IBM Gebührenfrei: + 800 7777 4477 Gebührenpflichtig: + 40 214 058 422 support@itsmtaxud.europa.eu http://portal.ccntc.ccncsi.int:8080/portal (CCN Web Portal - für registrierte CCN-Nutzer) https://itsmtaxud.europa.eu/smt/ess.do (ITSM Web Portal - für Serviceanfragen) ENTWURF BESCHLUSS Nr. 4/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER MIT DER ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN, DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG UND DIE BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER EINGERICHTET WURDE vom … über die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags Norwegens zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Teilnahme des Landes an den europäischen Informationssystemen entstehenden Kosten DER GEMISCHTE AUSSCHUSS – gestützt auf die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1) (im Folgenden „Übereinkunft“), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) regelt die Entwicklung, den Betrieb und die Pflege der europäischen Informationssysteme, die unter Abschnitt A des Anhangs jener Verordnung festgelegt sind. (2) Das Common Communications Network / Common Systems Interface (im Folgenden „CCN/CSI“) und die nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe d der Übereinkunft zu beschließenden elektronischen Formblätter sind Unionskomponenten der europäischen Informationssysteme. (3) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 wird die Nutzung der Unionselemente der europäischen Informationssysteme durch nicht teilnehmende Länder in Abkommen mit diesen Ländern geregelt, die gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden. (4) Es ist erforderlich, praktische Modalitäten für die Durchführung von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe f der Übereinkunft festzulegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Installationskosten Der vom Königreich Norwegen für die Einrichtung des Zugangs zum Virtual Private Network (VPN) zu zahlende anfängliche Betrag beläuft sich auf 20 000 EUR. Der Betrag wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Erlass dieses Beschlusses gezahlt. Artikel 2 Jährlicher Finanzbeitrag Der jährliche Finanzbeitrag des Königreichs Norwegen zum Gesamthaushalt der Union beläuft sich auf 20 000 EUR. Dieser Betrag wird bis zum 1. September eines jeden Jahres gezahlt. Der Beitrag deckt die Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, Wartung und Modernisierung von IT-Lösungen (CCN/CSI, E-Formulare, etc.). Artikel 3 Zahlungsart Die Beiträge gemäß den Artikeln 1 und 2 werden in Euro auf das auf Euro lautende Bankkonto der Kommission überwiesen, das in der Zahlungsaufforderung angegeben ist. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende (1)   ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.