Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/425 des Rates vom 12. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, zu vertretenden Standpunkt

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18.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 74/67 BESCHLUSS (EU) 2019/425 DES RATES vom 12. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1) (im Folgenden „Übereinkunft“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1089 des Rates (2) von der Union abgeschlossen und trat am 1. September 2018 in Kraft. (2) Die Übereinkunft bietet einen soliden Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Für eine solche Zusammenarbeit werden dieselben Instrumente genutzt, die derzeit von den Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen eingesetzt werden, wie etwa elektronische Plattformen und e-Formblätter. (3) Der mit der Übereinkunft eingerichtete Gemischte Ausschuss gibt Empfehlungen ab und nimmt Beschlüsse an, um das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung der Übereinkunft sicherzustellen. (4) In seiner ersten Sitzung hat sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung zu geben und das Verfahren zum Abschluss der Dienstgütevereinbarungen sowie anderer Beschlüsse festzulegen, die das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung der Übereinkunft betreffen. (5) Da die Dienstgütevereinbarungen und die anderen Beschlüsse für die Union bindend sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (6) Im Gemischten Ausschuss wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. März 2019. Im Namen des Rates Der Präsident E.O. TEODOROVICI (1)   ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2018/1089 des Rates vom 22. Juni 2018 über den Abschluss – im Namen der Union – der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER MIT DER ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN, DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG UND DIE BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER EINGERICHTET WURDE vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER GEMISCHTE AUSSCHUSS – gestützt auf die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1) (im Folgenden „Übereinkunft“), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Übereinkunft wurde ein Gemischter Ausschusseingerichtet, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. (2) Gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Übereinkunft gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung— HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende (1)   ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3. ANHANG Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1)   Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Europäischen Union und des Königreichs Norwegen (im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“). (2)   Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) wird durch die Europäische Kommission vertreten. Das Königreich Norwegen wird durch […] vertreten. (3)   Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien abwechselnd für jeweils zwei Kalenderjahre geführt. Die Dauer des ersten Vorsitzes endet am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens der Übereinkunft. Den ersten Vorsitz wird die Union führen. Artikel 2 Beobachter und Sachverständige (1)   Vertreter der Mitgliedstaaten der Union können als Beobachter teilnehmen. (2)   Der Gemischte Ausschuss kann auch andere Personen als Beobachter zu seinen Sitzungen zulassen. (3)   Beobachter können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Beratungen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte und beteiligen sich nicht an der Formulierung der Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses. (4)   Sachverständige mit besonderem Fachwissen können auch zu bestimmten Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Artikel 3 Einberufung von Sitzungen (1)   Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens einmal alle zwei Jahre einberufen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung veranlassen. (2)   Datum und Ort jeder Sitzung werden von den Vertragsparteien festgelegt und vereinbart. (3)   Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen/Videokonferenzen abgehalten werden. (4)   Der Vorsitzende übermittelt die Einladung der anderen Vertragspartei, den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beobachtern und den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Sachverständigen mindestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung. Die Europäische Kommission lädt die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertreter der Mitgliedstaaten der Union ein. (5)   Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Beratungen des Gemischten Ausschusses sind vertraulich. Artikel 4 Tagesordnung (1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf und übermittelt sie den Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor der Sitzung. Die endgültige Tagesordnung wird spätestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung zwischen den Vertragsparteien vereinbart und vom Vorsitzenden verteilt. (2)   Referenzunterlagen und Belegdokumente werden den Vertragsparteien spätestens bis zum Tag des Versands der vorläufigen Tagesordnung übermittelt. (3)   Zu Tagesordnungspunkten, die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses betreffen, sind der Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung und alle etwaigen diesbezüglichen Unterlagen mindestens sieben Monate vor der Sitzung an den Gemischten Ausschuss zu übermitteln. Artikel 5 Sekretariat (1)   Die Aufgaben des Sekretariats des Gemischten Ausschusses übernimmt der Vorsitzende. Jegliche Korrespondenz an den Gemischten Ausschuss, einschließlich Anträgen auf Aufnahme bzw. Streichung von Punkten in die bzw. aus der Tagesordnung, wird an den Vorsitzenden gerichtet. (2)   Ungeachtet Absatz 1 dieses Artikels fungiert die Kommission als Sekretär für die Übermittlung der statistischen Daten gemäß den Artikeln 20 und 39 der Übereinkunft. Artikel 6 Sitzungsprotokoll (1)   Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung einen Protokollentwurf. Der Vorsitzende verteilt das Protokoll unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach der Sitzung. Das Protokoll wird von den Vertragsparteien in beiderseitigem Einvernehmen angenommen. (2)   Der Vorsitzende übermittelt der anderen Vertragspartei das angenommene Protokoll. Artikel 7 Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen (1)   Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden vorab von den Vertragsparteien erörtert. (2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in seinen Sitzungen einstimmig angenommen. (3)   Beschlüsse oder Empfehlungen können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Im schriftlichen Verfahren übermittelt der Vorsitzende Entwürfe der Beschlüsse und Empfehlungen an die Vertragsparteien und legt eine Frist für deren Stellungnahme fest. Lehnt keine der Vertragsparteien einen Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung vor Ablauf dieser Frist ab, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Annahme dieses Beschlusses oder dieser Empfehlung. Der Vorsitzende unterrichtet die Vertragsparteien unverzüglich, spätestens aber 14 Kalendertage nach Fristende gemäß Unterabsatz 2 vom Ergebnis des schriftlichen Verfahrens. Artikel 8 Ausgaben Jede Vertragspartei und gegebenenfalls jeder Beobachter und Sachverständige trägt die Kosten, die ihr/ihm aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER MIT DER ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN, DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG UND DIE BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER EINGERICHTET WURDE vom … über Standardformblätter, die Mitteilung von Informationen, die Informationsübermittlung über das CCN/CSI-Netz und die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten z wischen den zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS – gestützt auf die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1) (im Folgenden „Übereinkunft“), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden schließt den gegenseitigen Informationsaustausch ein. (2) Instrumente für die Mitteilung von Informationen, zum Beispiel Standardformblätter und elektronische Kommunikationssysteme, wurden bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (2) und der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (3) eingeführt, und sind mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Rahmen der Übereinkunft in vollem Umfang vereinbar. (3) Es ist erforderlich, praktische Modalitäten für die Durchführung von Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h der Übereinkunft festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Standardformblätter zur Mitteilung von Informationen Gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Übereinkunft verwenden die zuständigen Behörden zur Mitteilung von Informationen im Rahmen der Titel II und III der Übereinkunft die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und der Richtlinie 2010/24/EU festgelegten Standardformblätter. Struktur und Layout der Standardformblätter können an etwaige neue Anforderungen und Funktionen der Systeme für den Kommunikations- und Informationsaustausch angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden. Artikel 2 Informationsübermittlung über das CCN/CSI-Netz Alle im Rahmen der Titel II und III der Übereinkunft mitgeteilten Informationen werden ausschließlich auf elektronischem Wege über das Common Communications Network / Common Systems Interface (im Folgenden „CCN/CSI“)-Netz übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht praktikabel. Artikel 3 Organisation der Kontakte zwischen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen (1)   Bei der Organisation der Kontakte zwischen den zentralen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Übereinkunft stützen sich die zuständigen Behörden auf die für die Durchführung der Richtlinie 2010/24/EU angenommenen Regeln. (2)   Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Übereinkunft benannten zentralen Verbindungsbüros halten die Liste der gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 benannten Verbindungsstellen und zuständigen Beamten auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen zentralen Verbindungsbüros elektronisch zur Verfügung. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende (1)   ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3. (2)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1). (3)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 3/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER MIT DER ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN, DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG UND DIE BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER EINGERICHTET WURDE vom … zur Festlegung des Verfahrens für den Abschluss der Dienstgütevereinbarungen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS – gestützt auf die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1) (im Folgenden „Übereinkunft“) eingerichtet wurde, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 der Übereinkunft wird zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste gemäß dem vom Gemischten Ausschuss festgelegten Verfahren eine Dienstgütevereinbarung geschlossen. Aus praktischen Gründen ist es jedoch angemessen, zwei verschiedene Dienstgütevereinbarungen abzuschließen, die jeweils unterschiedliche Aspekte der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme erfassen. (2) Es ist erforderlich, praktische Modalitäten für die Durchführung von Artikel 5 der Übereinkunft festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die in den Anhängen I und II dieses Beschlusses enthaltenen Dienstgütevereinbarungen werden zwischen der Europäischen Kommission, die die Europäische Union vertritt, und dem Königreich Norwegen geschlossen und sind für die Vertragsparteien der Übereinkunft ab dem Tag nach ihrer Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss bindend. (2)   Jede Vertragspartei der Übereinkunft kann eine Überarbeitung der Dienstgütevereinbarungen verlangen, indem sie dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses einen entsprechenden Antrag übermittelt. Bis der Gemischte Ausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen entscheidet, bleiben die Bestimmungen der zuletzt geschlossenen Version der einschlägigen Dienstgütevereinbarung in Kraft. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende (1)   ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3. ANHANG I Dienstgütevereinbarung für die Systeme und Anwendungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 1.   ANWENDBARE RECHTSAKTE UND REFERENZDOKUMENTE 1.1.   ANWENDBARE RECHTSAKTE Diese Dienstgütevereinbarung („Service Level Agreement“, SLA) trägt den nachstehend aufgeführten Übereinkünften und Rechnung. Tabelle 1 Anwendbare Rechtsakte [AD.1.] Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Übereinkunft“) (ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3). [AD.2.] Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde vom … [Datum] über Standardformblätter, die Mitteilung von Informationen, die Informationsübermittlung über das CCN/CSI-Netz und die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen 1.2.   REFERENZDOKUMENTE Diese SLA trägt den Informationen Rechnung, die in den folgenden Referenzdokumenten enthalten sind. Die geltenden Fassungen der Dokumente werden auf CIRCABC oder dem ITSM-Webportal veröffentlicht. Tabelle 2 Referenzdokumente [RD.1.] CCN Mail III User Guide for NAs (ITSM Web Portal) [RD.2.] CCN Intranet – Local Network Administrator Guide (ITSM Web Portal) [RD.3.] Statistics – Guidelines and instructions (ANNEX rev1) to SCAC No 560 [RD.4.] VAT e-Forms – Functional Specifications [RD.5.] VAT e-Forms – Technical Specifications [RD.6.] Recovery e-Forms – Functional Specifications [RD.7.] Recovery e-Forms – Technical Specifications [RD.8.] CCN/CSI General Security Policy (ITSM Web Portal) [RD.9.] CCN Gateway Management Procedures (ITSM Web Portal) [RD.10.] CCN/CSI Baseline Security Checklist (ITSM Web Portal) 2.   TERMINOLOGIE 2.1.   AKRONYME Tabelle 3 Akronyme AKRONYM DEFINITION CCN/CSI Common Communication Network/Common System Interface (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) CIRCABC Communication and Information Resource Centre for Administrations, Businesses and Citizens DG Directorate General (Generaldirektion) EoF Exchange of Forms (Austausch von Formularen) ITIL Information Technology Infrastructure Library ITSM (1) Information Technology Service Management MEZ Mitteleuropäische Zeit MwSt Mehrwertsteuer Partei Im Rahmen dieser SLA bezeichnet der Ausdruck „Partei“ entweder Norwegen oder die Kommission. 2.2.   DEFINITIONEN Tabelle 4 Definitionen AUSDRUCK DEFINITION Arbeitstage und -stunden (ITSM-Servicedesk) 7.00 bis 20.00 Uhr (MEZ), 5 Tage pro Woche (Montag bis Freitag einschließlich Feiertage) MEZ Mitteleuropäische Zeit, GMT+ 1 Stunde und während der Sommerzeit GMT+ 2 Stunden 3.   EINLEITUNG Dieses Dokument besteht aus einer SLA zwischen dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) und der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“), die gemeinsam als „die Parteien der SLA“ bezeichnet werden. 3.1.   UMFANG DER SLA In Artikel 5 der Übereinkunft heißt es: „Zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste wird eine Dienstgütevereinbarung geschlossen.“ Die vorliegende SLA legt die Beziehungen zwischen Norwegen und der Kommission in Bezug auf die Nutzung der Systeme und Anwendungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen im MwSt-Bereich sowie die Beziehungen zwischen Norwegen und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Austausch von Formularen fest. Die folgenden Systeme sind operationell und unterliegen den Bestimmungen der SLA: — EoF (Austausch von Formularen); — Monitoring, Statistiken und Tests. Die Kommission leitet das Verfahren, mit dem eine Einigung über die IT-gestützte Verwaltungszusammenarbeit erzielt werden soll. Dies schließt die Punkte Normen, Verfahren, Werkzeuge, Technologie und Infrastruktur ein. Norwegen erhält Unterstützung, damit gewährleistet ist, dass Datenaustauschsysteme zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß implementiert werden. Die Kommission übernimmt zudem das Monitoring, die Überwachung und die Bewertung des Gesamtsystems. Darüber hinaus stellt die Kommission Norwegen Leitlinien zur Verfügung, die im Zusammenhang mit diesem Informationsaustausch einzuhalten sind. Alle in der SLA genannten Ziele gelten nur unter normalen Arbeitsbedingungen. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt wird die Anwendbarkeit der SLA für Norwegen für die Dauer der betreffenden Situation ausgesetzt. Bei einem Ereignis höherer Gewalt handelt sich um ein unvorhersehbares Ereignis, das sich der Kontrolle Norwegens oder der Kommission entzieht und das nicht auf eine Handlung oder Nichtdurchführung präventiver Maßnahmen der verantwortlichen Partei zurückzuführen ist. Solche Ereignisse beziehen sich auf Regierungsmaßnahmen, Krieg, Brand, Explosion, Überschwemmung, Einfuhr- oder Ausfuhrregelungen oder Embargos und Arbeitsstreitigkeiten. Die Partei, die höhere Gewalt geltend macht, unterrichtet die andere Partei unverzüglich über die Tatsache, dass es aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht möglich ist, bestimmte Dienste zu erbringen oder die SLA-Ziele zu erreichen, und gibt die betroffenen Dienste und Ziele an. Ist der Zustand höherer Gewalt nicht mehr gegeben, so setzt die betroffene Partei die andere Partei ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis. 3.2.   LAUFZEIT DER VEREINBARUNG Die SLA bindet die Vertragsparteien ab dem Tag nach ihrer Genehmigung durch den mit Artikel 41 der Übereinkunft eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“). 4.   ZUSTÄNDIGKEITEN Zweck dieser SLA ist es, die Qualität und die Quantität der von der Kommission und Norwegen zu erbringenden Dienste zu gewährleisten, damit Norwegen und der Kommission die genannten Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen im MwSt-Bereich zur Verfügung gestellt werden können. 4.1.   DIENSTE, DIE DIE KOMMISSION NORWEGEN ZUR VERFÜGUNG STELLT Die Kommission stellt folgende Dienste zur Verfügung: — Operationelle Dienste wie folgt: — Helpdesk und Betrieb: a) Helpdesk-Unterstützung; b) Vorfallmanagement; c) Monitoring und Überprüfung; d) Schulung; e) Sicherheitsmanagement; f) Berichterstattung und Statistiken; g) Beratung. — Referenzzentrum: a) Informationsmanagement; b) Dokumentationszentrum (CIRCABC); Um diese Dienste anbieten zu können, unterhält die Kommission folgende Anwendungen: — statistische Anwendungen; — CIRCABC; — Servicedesk-Tool. 4.2.   DIENSTE, DIE NORWEGEN DER KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG STELLT Norwegen: — übermittelt der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung der Übereinkunft sachdienlich sind. — setzt die Kommission über alle außergewöhnlichen Umstände in Kenntnis. — legt jährlich die Statistiken über die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 20 der Übereinkunft vor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.