Europäische Union

75/437/EWG: Beschluß des Rates vom 3. März 1975 über den Abschluß des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus

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Quellenkennung: 31975D0437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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f oder eine bestimmte Gruppe von Stoffen, und andere Faktoren wie der Ort des Einleitens und die eingeleiteten Mengen sind möglicherweise ebenfalls zu berücksichtigen. TEIL I In diesem Teil werden die nachstehenden Stoffe aufgeführt, i) weil sie nicht durch natürliche Vorgänge rasch abgebaut oder unshädlich gemacht werden und ii) weil sie a) entweder zu einer gefährlichen Ansammlung schädlicher Stoffe in der Nahrungsmittelkette führen können, b) die Gesundheit von Lebewesen gefährden können, indem sie unerwünschte Veränderungen in den Ökosystemen des Meeres hervorrufen, oder c) die Ernte von Meeresprodukten oder die sonstige rechtmässige Nutzung des Meeres ernstlich behindern können und iii) weil wegen der Verschmutzung durch diese Stoffe Sofortmaßnahmen erforderlich scheinen: 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die in der Meeresumwelt derartige Verbindungen bilden können, mit Ausnahme solcher Stoffe, die biologisch unschädlich sind oder die im Meer rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden, 2. Quecksilber und Quecksilberverbindungen, 3. Cadmium und Cadmiumverbindungen, 4. beständige Kunststoffe, die im Meer treiben, schweben oder untergehen können und die eine rechtmässige Nutzung des Meeres ernstlich behindern können, 5. aus Erdöl gewonnene beständige Öle und Kohlenwasserstoffe. TEIL II In diesem Teil werden die nachstehenden Stoffe aufgeführt, weil sie, auch wenn sie ähnliche Eigenschaften wie die Stoffe in Teil I aufweisen und einer strengen Kontrolle bedürfen, weniger schädlich erscheinen oder rascher durch natürlich Vorgänge unschädlich gemacht werden: 1. Organische Verbindungen von Phosphor, Silizium und Zinn sowie Stoffe, die in der Meeresumwelt derartige Verbindungen bilden können, mit Ausnahme derjenigen Stoffe, die biologisch unschädlich sind oder die im Meer rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden, 2. reiner Phosphor, 3. aus Erdöl gewonnene nichtbeständige Öle und Kohlenwasserstoffe, 4. folgende Elemente und ihre Verbindungen: Arsen, Chrom, Kupfer, Blei, Nickel, Zink. 5. Stoffe, die nach Ansicht der Kommission eine schädliche Wirkung auf den Geschmack une/oder Geruch der Erzeugnisse haben, die aus der Meeresumwelt für den menschlichen Verbrauch gewonnen werden. TEIL III In diesem Teil werden die nachstehenden Stoffe aufgeführt, weil sie, auch wenn sie ähnliche Eigenschaften wie die Stoffe in Teil I aufweisen und einer strengen Kontrolle mit dem Ziel der Verhütung und gegebenenfalls Beseitigung der von ihnen verursachten Verschmutzung unterworfen werden sollen, bereits Gegenstand von Forschungsarbeiten, von Empfehlungen und in einigen Fällen von Maßnahmen im Rahmen mehrerer internationaler Organisationen und Einrichtungen sind ; diese Stoffe unterliegen dem Artikel 5: - radioaktive Stoffe einschließlich Abfälle. ANHANG B Artikel 1 Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang. Artikel 2 (1) Auf Grund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei nach Artikel 21 des Übereinkommens gerichteten Antrags wird ein Schiedsgericht gebildet. In dem Antrag ist der Gegenstand des Begehrens darzulegen, insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung umstritten ist. (2) Die betreibende Partei unterrichtet die Kommission, daß sie die Bildung eines Schiedsgerichts beantragt hat, wobei sie den Namen der anderen Streitpartei und die Artikel des Übereinkommens angibt, deren Auslegung oder Anwendung sie für umstritten hält. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter. Artikel 3 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei jede Streitpartei einen Schiedsrichter ernennt ; die beiden so ernannten Schiedsrichter bestellen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird. Der Obmann darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein. Artikel 4 (1) Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Antrag einer der beiden Parteien binnen weiterer zwei Monate. (2) Ernennt eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichten, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Nach seiner Bestellung fordert der Obmann des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt. Artikel 5 (1) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach diesem Übereinkommen. (2) Jedes nach diesem Anhang gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Artikel 6 (1) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen. (2) Das Schiedsgericht kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Tatsachen festzustellen. Es kann auf Antrag einer der Parteien unerläßliche einstweilige Maßnahmen empfehlen. (3) Werden zwei oder mehr nach diesem Anhang gebildete Schiedsgerichte mit Anträgen über denselben Gegenstand oder über ähnliche Gegenstände befasst, so können sie sich über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung unterrichten und sie soweit wie möglich berücksichtigen. (4) Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des Verfahrens zur Verfügung. (5) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. Artikel 7 (1) Der Spruch des Schiedsgerichts ist zu begründen. Der Spruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend. (2) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Spruchs kann von jeder Partei dem Schiedsgericht unterbreitet werden, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn dieses nicht damit befasst werden kann, einem anderen Schiedsgericht, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird. Artikel 8 Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat wie jede andere Vertragspartei dieses Übereinkommens das Recht, als betreibende Partei oder als Gegenpartei vor dem Schiedsgericht zu erscheinen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.