Europäische Union

2008/328/EG: Beschluss des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)

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25.4.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 113/21 BESCHLUSS DES RATES vom 18. April 2008 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (2008/328/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf Artikel 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 sieht vor, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 von den Vertragsparteien gemeinsam getragen werden. (2) Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb des C.SIS ergeben, sind durch eine spezifische Finanzregelung geregelt, die durch den Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (2) festgelegt wurde (nachstehend „die C.SIS-Finanzregelung“ genannt). (3) Die C.SIS-Finanzregelung gilt für Dänemark, Finnland, und Schweden sowie für Island und Norwegen aufgrund des Beschlusses 2000/777/EG des Rates (3) sowie für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik aufgrund des Beschlusses 2007/471/EG des Rates (4). (4) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Zusammenhang mit dem Schengen-Informationssystem werden ab einem vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) (nachstehend „Abkommen“ genannt) festzulegenden Zeitpunkt auf die Schweizerische Eidgenossenschaft angewendet. (5) Ab diesem Zeitpunkt sollte sich die Schweizerische Eidgenossenschaft an der C.SIS-Finanzregelung beteiligen. (6) Es ist angebracht, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für das C.SIS beiträgt. Da das Abkommen am 26. Oktober 2004 unterzeichnet wurde, wird es jedoch als angemessen erachtet, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2005 beitragen sollte. Es wird auch als angebracht angesehen, dass sie ab dem 1. Januar 2008 zu den Betriebskosten beiträgt. (7) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. (8) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/146/EG (8) und 2008/149/JI (9) des Rates genannten Bereich fallen. (9) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/261/EG (10) und 2008/262/JI (11) des Rates genannten Bereich fallen. (10) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (12). (11) Irland beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (13). (12) Für die Republik Zypern stellt dieser Beschluss eine auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. (13) Dieser Beschluss stellt eine auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar — BESCHLIESST: Artikel 1 In Titel I Nummer 3 der C.SIS-Finanzregelung wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Für die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Beitrag nur auf der Grundlage der Kosten berechnet, die für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2005 entstanden sind. Die Schweizerische Eidgenossenschaft leistet auch einen Beitrag zu den Betriebskosten des C.SIS ab dem 1. Januar 2008.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. MATE (1)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. (2)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444. (3)   ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24. (4)   ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 46. (5)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. (6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (7)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. (8)  Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1). (9)  Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). (10)   ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3. (11)   ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5. (12)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (13)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.