Europäische Union

2011/321/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Mai 2011 zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

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31.5.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 143/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Mai 2011 zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2011/321/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/7/EG sieht eine Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über die aktuelle Einstufung von Badegewässern sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole vor. (2) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2006/7/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Um Informationen zur Einstufung eines Badegewässers und dazu, ob das Baden verboten ist oder davon abgeraten wird, gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/7/EG aktiv zu verbreiten und unverzüglich bereitzustellen, werden die folgenden Symbole eingeführt: 1. Die Symbole zur Information über ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden sind in Teil 1 des Anhangs dieses Beschlusses festgelegt. 2. Die Symbole zur Information über die Einstufung des Badegewässers sind in Teil 2 des Anhangs dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 27. Mai 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37. ANHANG TEIL 1 Symbole zur Information über ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden TEIL 2 Symbole zur Information über die Einstufung des Badegewässers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.