Europäische Union

2004/629/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. September 2004 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/794/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr, eingeführt aus Brasilien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3297)(Text von Bedeutung für den EWR)

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3.9.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/6 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. September 2004 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/794/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr, eingeführt aus Brasilien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3297) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/629/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 2002/794/EG der Kommission (3) mussten alle Sendungen von Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnissen und Geflügelfleischzubereitungen (im Folgenden „Geflügelfleisch“ genannt) aus Brasilien durch chemische Untersuchung auf Nitrofurane und ihre Metaboliten geprüft werden. (2) Mit der Entscheidung 2002/794/EG, geändert durch die Entscheidung 2004/198/EG, wurde die Anzahl der getesteten Geflügelfleischsendungen von 100 % auf 20 % reduziert. Diese Änderung wurde durchgeführt auf der Grundlage der von Brasilien erteilten Garantien, der Ergebnisse der chemischen Untersuchungen durch die Mitgliedstaaten und der Ergebnisse eines Kontrollbesuchs vor Ort durch das Lebensmittel- und Veterinäramt. (3) Die Kommission hat seit der Reduzierung der Kontrollfrequenz über ihr Schnellwarnsystem keine weitere Meldung von Nitrofuranen oder ihren Metaboliten in Geflügelfleisch aus Brasilien erhalten. (4) Die Entscheidung 2002/794/EG sollte daher aufgehoben werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Aus schusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2002/794/EG wird aufgehoben. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung gilt ab 10. September 2004. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. September 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4). (2)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). (3)   ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 66. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/198/EG (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 39).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.