Europäische Union

95/366/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1995 betreffend von Italien (Sardinien) gewährte Beihilfen für den Agrarsektor (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31995D0366. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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el zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Da die betreffenden Maßnahmen "horizontalen" Charakter tragen und nicht nur einen einzelnen Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugung begünstigen, können alle Agrarprodukte von der betreffenden Beihilfe betroffen sein. Somit können diese Maßnahmen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (deren Geldwert für Italien im Jahr 1993 (6) rund 13 800 Millionen ECU Einfuhren und rund 6 800 Millionen ECU Ausfuhren erreichte), da der Handel beeinträchtigt wird, sobald Beihilfen eines Staates die innerstaatliche Erzeugung zu Lasten der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen. Gemäß diesen Erklärungen sind solche Beihilfen als staatliche Beihilfen im Sinne der Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags anzusehen. VI Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags sind Beihilfen, die den dort aufgeführten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen diesbezüglichen Ausnahmen können für die fraglichen Beihilfen keinesfalls gelten. Die in Absatz 3 des genannten Artikels aufgeführten Ausnahmen sehen vor, daß die dabei verfolgten Ziele dem Interesse der Gemeinschaft und nicht nur gewissen Wirtschaftszweigen des Mitgliedstaats dienen müssen. Diese Ausnahmen (die eng auszulegen sind) können nämlich nur dort gewährt werden, wo die Kommission nachvollziehen kann, daß diese Beihilfen für die Verwirklichung eines der Ziele dieser Bestimmungen notwendig sind. Bei Beihilfen Ausnahmen zuzuerkennen, die keine solche Gegenleistung vorsehen, würde bedeuten, Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen zuzulassen, die sich nicht mit dem Gemeinschaftsinteresse rechtfertigen lassen, gleichzeitig aber den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile zuteil werden lassen. Im vorliegenden Fall lassen die Bedingungen, unter denen die Beihilfen gewährt werden, nicht auf das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung schließen. Die italienische Regierung hat nämlich keinerlei Rechtfertigung vorgelegt - und auch die Kommission hat eine solche nicht feststellen können -, der zufolge die betreffenden Beihilfen nachweislich die für die Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrags erforderlichen Voraussetzungen erfuellen. Es handelt sich hier auch nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), zumal diese Beihilfen wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Auch handelt es sich nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung. Im Hinblick auf die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ist darauf hinzuweisen, daß die fraglichen Beihilfen wegen ihrer Eigenschaft als Betriebsbeihilfen für die davon Begünstigten die Bedingungen nicht auf Dauer verbessern. Diese Beihilfen haben also - mit anderen Worten - keine Auswirkung auf die strukturelle Lage der Begünstigten, da ihre Auswirkungen mit dem Ende der Beihilfegewährung verschwinden. Diese Behilfen können also unter keine der in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrags enthaltenen Ausnahmebestimmungen fallen. Darüber hinaus muß hinsichtlich der den Schaf- und Ziegenmilcherzeugern gewährten Beihilfe (Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 und Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 6/92) festgestellt werden, daß diese Beihilfe ein einer gemeinsamen Marktorganisation unterworfenes Erzeugnis betrifft, dem Eingreifen der Mitgliedstaaten in das Funktionieren einer solchen Marktordnung also Grenzen gesetzt sind, zumal diese ein in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union liegendes System gemeinsamer Preise und das ausdrückliche Verbot jeder Beihilfe umfaßt, die aus Gründen der erzeugten Mengen gewährt wird. Die gemeinsamen Marktorganisationen gelten als abschließende und ausschließliche Systeme, die jede Befugnis der Mitgliedstaaten ausschließen, davon abweichende oder diese berechtigende Maßnahmen zu treffen. Die betreffende Beihilfe ist demnach als ein Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzusehen. Aus diesem Grund kann keine der in Artikel 92 Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen in Anspruch genommen werden. Die betreffenden Beihilfen sind demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. VII Die in obenstehendem Titel I angegebenen regionalen Maßnahmen (mit Ausnahme der in Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 vorgesehenen Maßnahmen) hätten der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags mitgeteilt werden müssen. Da die italienische Regierung dies unterlassen hat, hat sich die Kommission über die vorgesehenen Beihilfen vor ihrer Durchführung nicht äußern können. Demzufolge sind diese Beihilfen gemäß dem Gemeinschaftsrecht ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung illegal, da die Bestimmungen von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags nicht eingehalten worden sind. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Unrechtmäßigkeit der betreffenden Beihilfe auch nicht nachträglich wiedergutgemacht werden kann, da die Verfahrensregeln von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags zwingendes Recht sind und der Gerichtshof ihnen (unter anderem) in den Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (7) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache 354/90 (8) unmittelbare Wirkung zuerkannt hat. Die Kommission kann ferner bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt von der Möglichkeit Gebrauch machen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (9) ergibt und die durch die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (10) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (11) bestätigt wurde, von dem Mitgliedstaat die Wiedereinziehung aller rechtmäßig gewährter Beihilfebeträge zu fordern. VIII Wie in Titel VII angegeben, kann die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die Empfänger rechtswidrig gewährter Beihilfen zur Rückerstattung veranlassen. Aufgrund dieser Erklärungen müssen die von der Region Sardinien in Anwendung der Bestimmungen von obigem Titel I (mit Ausnahme der Maßnahme nach Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 17/92) gewährten Beihilfen zurückerstattet werden. Die Rückerstattung hat gemäß den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften, insbesondere derjenigen betreffend Verzugszinsen auf Forderungen des Staates, zu erfolgen, wobei die Zinsforderung ab dem Zeitpunkt der Gewährung der illegalen Beihilfen läuft (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4571). Diese Rückerstattung ist zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlich, da alle finanziellen Vorteile aufgehoben werden müssen, welche den Empfängern der unrechtmäßig gewährten Beihilfen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen unberechtigterweise zuteil geworden sind. Diese Entscheidung greift den Schlußfolgerungen nicht vor, welche die Kommission gegebenenfalls bei der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß den Artikeln 1, 3, 4, 6, 8 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 der Region Sardinien gemäß Artikel 40 des Regionalgesetzes Nr. 14/81, Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr. 44/86 und Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 6/92 gewährten Beihilfen sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags festgelegten Verfahrensregeln eingeführt wurden. Sie sind darüber hinaus gemäß Artikel 92 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie die Voraussetzungen für die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen nicht erfuellen. Artikel 2 Italien ist gehalten, die in Artikel 1 aufgeführten Bestimmungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung aufzuheben oder so zu ändern, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Artikel 3 (1) Italien ist gehalten, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Rückerstattung folgender Beträge einzufordern: - der Beihilfen an APOAC - S. Sperate, Cantina sociale di Mogoro, Cantina sociale di Santadi, Cantina sociale di Villacidro, Consorzio caseario del Gerrei, Consorzio sardo caseario - S. Gavino, Cooperativa allevatori fonnesi (Nuoro), Cooperativa "L'asparago" - Sanluri, Cooperativa pastori S. Giovanni, Latteria sociale cooperativa - Meana sardo, Latteria sociale - Santadi, Oleificio cooperativo - Sassari, Organizzazione ortofrutticola oristanese, gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Regionalgesetzes (Sardinien) Nr. 17/92; - der Beihilfen an die "Associazione produttori ovi-caprini" und die "Associazione nuorese produttori" gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Regionalgesetzes (Sardinien) Nr. 17/92; - der an die CON.SAR.CO.RI ausgezahlten Beihilfen gemäß Artikel 6 des Regionalgesetzes (Sardinien) Nr. 17/92; - der an die COLVAS gemäß Artikel 8 des Regionalgesetzes (Sardinien) Nr. 17/92 ausgezahlten Beihilfen; - der gemäß Artikel 40 des Regionalgesetzes Nr. 14/81, Artikel 57 des Regionalgesetzes Nr. 44/86, Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 6/92, Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 ausgezahlten Beihilfen. (2) Da die Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 seitens der Verwaltung in Form eines Kreditverzichts gewährt wurden, erfolgt ihre Einforderung über das Inkasso der genannten Kredite. (3) Die Einforderung hat entsprechend den Verfahren und Bestimmungen des italienischen Rechts, insbesondere der Vorschriften betreffend Verzugszinsen auf Forderungen des Staates, zu erfolgen. Für die einzufordernden Beträge entsteht eine Zinsforderung ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen und für die Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr. 17/92 ab dem Zeitpunkt, an dem die Verwaltungskredite fällig wurden. Artikel 4 Italien unterrichtet die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. März 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. C 159 vom 10. 6. 1994, S. 9. (4) ABl. Nr. C 159 vom 10. 6. 1994. (5) ABl. Nr. C 159 vom 10. 6. 1994. (6) Quelle Eurostat. (7) Sammlung 1973, S. 611. (8) Sammlung 1991, S. 5505. (9) Sammlung 1973, S. 813. (10) Sammlung 1987, S. 901. (11) Sammlung 1990, S. I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.