Europäische Union

2007/516/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und die Prävalenz von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3440)

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Quellenkennung: 32007D0516. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ss die Keimfähigkeit der Stämme für eine Dauer von mindestens zwei Jahren gewährleistet ist. 2.5.   Tests auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel Im Rahmen der Überwachung von Resistenz gegen antimikrobielle Mittel sind pro Mitgliedstaat 170 Campylobacter-Isolate zu untersuchen. Die Überwachung darf maximal ein Isolat je Campylobacter-Art aus derselben Schlachtcharge erfassen. In Mitgliedstaaten, in denen im betreffenden Jahr eine geringere Zahl von Isolaten als die vorgeschriebene Zahl an Proben zur Verfügung steht, sind alle diese Isolate in die Überwachung von Resistenz gegen antimikrobielle Mittel einzubeziehen. In Mitgliedstaaten, in denen eine höhere Zahl an Isolaten zur Verfügung steht, sind entweder alle Isolate oder eine repräsentative Stichprobe, die mindestens die vorgeschriebene Zahl an Proben umfassen muss, zu untersuchen. Zur Feststellung der Empfindlichkeit von Campylobacter gegen antimikrobielle Mittel testen die Mitgliedstaaten mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten antimikrobiellen Mittel unter Berücksichtigung der epidemiologischen Grenzwerte und eines geeigneten Konzentrationsbereichs. Tabelle 1   Antimikrobielles Mittel Grenzwert (mg/l) R > Campylobacter jejuni Erythromycin 4 Ciprofloxacin 1 Tetracyclin 2 Streptomycin 2 Gentamicin 1 Campylobacter coli Erythromycin 16 Ciprofloxacin 1 Tetracyclin 2 Streptomycin 4 Gentamicin 2 Die Verdünnungsverfahren müssen den in den CLSI-Leitlinien beschriebenen Verfahren M31-A3 „Performance Standards for Antimicrobial Disk and Dilution Susceptibility Tests for Bacteria Isolated from Animals“ (Third Edition) und M100-S16 „Performance Standards for Antimicrobial Susceptibility testing“ (Sixteenth International Supplement) entsprechen. TEIL D Probenerhebung, Methode und Analyse zum Nachweis von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen 1.   Sammlung und Beförderung Als Probe ist pro Schlachtcharge ein kompletter Schlachtkörper unmittelbar nach dem Kühlen, jedoch vor der Weiterverarbeitung, wie zum Beispiel Einfrieren, Zerlegen oder Verpacken, zu entnehmen. In einigen Schlachthöfen kann dies bedeuten, dass die Proben nach dem Vorkühlen entnommen werden, sofern dies der letzte Schritt vor der Weiterverarbeitung ist. Die erhobene Probe wird unter Vermeidung von Kreuzkontaminationen in einen separaten sterilen Kunststoffbeutel verpackt und an das Labor geschickt, das die Hautprobenanalyse vornimmt. Beim Einsammeln der Schlachtkörper sind Kreuzkontaminationen durch andere Schlachtkörper oder Zäkumproben zu vermeiden. Daher muss bei jedem Arbeitsschritt sichergestellt werden, dass die beim Einsammeln, bei der Beförderung und bei der Lagerung verwendete Ausrüstung nicht mit den Erregern kontaminiert ist, denen die Untersuchung gilt. Alle relevanten Informationen, die zur Probe verfügbar sind, müssen von der zuständigen Behörde in einem Probenahmeformular festgehalten werden, damit die Meldeanforderungen des Teils E erfüllt sind. Jede Probe und das zugehörige Probenahmeformular sind mit einer eindeutigen Nummer zu versehen, die von der Probenahme bis zu den Untersuchungen durchgängig verwendet werden muss. Die zuständige Behörde hat für die Einrichtung und Nutzung eines Systems zur eindeutigen Nummerierung Sorge zu tragen. Für die Zäkumproben ist dieselbe Kennnummer zu verwenden wie für die Schlachtcharge. Die Proben müssen bei einer Temperatur zwischen + 2 und 8 °C befördert werden, wobei sie keiner externen Kontaminierung ausgesetzt sein dürfen. Idealerweise treffen alle Proben innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme im Labor ein. In Ausnahmefällen (z. B. lange Beförderungswege, Wochenenden oder Feiertage) kann diese Frist auf 80 Stunden verlängert werden. Erfolgen die Untersuchungen auf Campylobacter und Salmonella in verschiedenen Labors, so sollte das Labor, das die Untersuchung auf Campylobacter vornimmt, die Probe zuerst erhalten. 2.   Handhabung der Proben im Labor und Analysemethoden 2.1.   Eingang der Proben Beim Eingang der Proben überprüft das Labor die von der Person, die die Proben genommen hat, aufgezeichneten Informationen und ergänzt die relevanten Abschnitte des Probenahmeformulars. Die Proben werden im Labor auf einer Temperatur von + 2 bis 8 oC gehalten; mit den Untersuchungen wird schnellstmöglich nach dem Eingang der Proben im Labor begonnen, spätestens aber 72 bis 80 Stunden nach der Probenahme. 2.2.   Probenvorbereitung Alle eingegangenen Proben sind vor Untersuchungsbeginn daraufhin zu überprüfen, ob die Transportverpackung noch intakt ist. Die mit der Handhabung der Proben befassten Mitarbeiter müssen zu jedem Zeitpunkt des Vorgangs Kreuzkontaminationen zwischen den Proben und aus der Umgebung vermeiden. Das Tier ist mit Wegwerfhandschuhen aus dem Probenbeutel zu nehmen, wobei darauf geachtet werden muss, dass die Außenfläche des Tiers nicht kontaminiert wird. Unter Verwendung eines sterilen Instruments und einer aseptischen Methode ist, sofern vorhanden, die Nackenhaut, zusammen mit der Haut — möglichst ohne Fett — von einer Seite des Schlachtkörpers zu entfernen und ein 27 g umfassender Probeteil zusammenzustellen; dieser wird in einen Stomacher-Beutel gegeben. 2.3.   Ausgangssuspension Der 27 g umfassende Probeteil wird 9 Anteilen (243 ml) gepufferten Peptonwassers zugesetzt, das zuvor auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Mischung wird ca. 1 Minute lang in einem Stomacher-Beutel behandelt (für die gleichzeitige Analyse einer Probe auf Salmonella spp. und Campylobacter spp. sind 27 g erforderlich). Schaumbildung sollte vermieden werden, indem die Luft weitestmöglich aus dem Stomacher-Beutel entfernt wird. Diese Ausgangssuspension ist wie folgt zu verwenden: a) 10 ml (~ 1 g) werden in 90 ml Anreicherungsmedium zum Nachweis von Campylobacter spp. gegeben; b) 10 ml (~ 1 g) werden in ein leeres steriles Röhrchen gegeben; 1 ml wird für die Auszählung von Campylobacter spp. auf Selektivplatten verwendet. Der Rest der Ausgangssuspension (250 ml ~ 25 g) wird zum Nachweis von Salmonella spp. verwendet. 2.4.   Nachweis- und Identifikationsmethoden bei Salmonella spp. 2.4.1.   Nachweis von Salmonella spp. Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß ISO 6579-2002 (E) „Microbiology of food and animal feeding stuffs — Horizontal method for the detection of Salmonella spp.“. 2.4.2.   Serotypisierung von Salmonella spp. Mindestens ein Isolat von jeder Positivprobe ist im Nationalen Referenzlaboratorium für Salmonella nach dem Kaufmann-White-Schema zu typisieren. Zum Zweck der Qualitätssicherung wird ein Teil der nicht typisierbaren Isolate an das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Salmonella geschickt (maximal 16 nicht typisierbare Isolate). Ein Teil dieser Isolate wird vierteljährlich an dieses Labor geschickt. 2.4.3.   Phagentypisierung von Salmonella spp. In Bezug auf S. Enteritidis und S. Typhimurium wird empfohlen, mindestens ein Isolat aus jeder Positivprobe einer Phagentypisierung unter Anwendung des Protokolls der Health Protection Agency (HPA), Colindale, London, zu unterziehen. 2.5.   Nachweis-, Identifikations- und Quantifizierungsmethoden bei Campylobacter spp. 2.5.1.   Nachweis von Campylobacter spp. Die Isolierung und der Nachweis von Campylobacter-Organismen sollte gemäß ISO 10272-1:2006(E) erfolgen. Zu spezifizieren ist mindestens ein Campylobacter-Isolat pro Charge mittels phänotypischer Methoden nach ISO 10272-1:2006(E) oder mittels molekularer Methoden wie Polymerase-Kettenreaktionsverfahren (PCR). Dabei ist anzugeben, welche Methode angewandt wurde. Zum Zweck der Qualitätssicherung wird ein Teil der Campylobacter-spp.-Isolate (maximal acht Isolate) zum Nachweis und zur Speziation an das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Campylobacter versandt. Ein Teil dieser Isolate wird vierteljährlich an dieses Labor geschickt. Werden Isolate zwischen Labors befördert, sind die entsprechenden Bedingungen (z. B. Abstrichtupfer mit Aktivkohle) einzuhalten. 2.5.2.   Quantifizierung von Campylobacter spp. Der quantitative Nachweis von Campylobacter spp. erfolgt gemäß ISO/TS 10272-2:2006 „Microbiology of food and animal feeding stuffs — Horizontal method for detection and enumeration of Campylobacter spp., Part 2: Colony-count technique“. Beginnend mit der Ausgangssuspension von 10 ml werden dann davon 0,1 ml und davon wiederum weitere Verdünnungen untersucht, um die Auszählung bis zu 106 cfu/g zu ermöglichen. Außerdem wird 1 ml der unverdünnten Ausgangssuspension untersucht, um einen Auszählungsgrenzwert von 10 cfu/g zu erzielen. Sämtliche Plattenauszählungen werden doppelt vorgenommen. Um einen korrekten Vergleich und eine korrekte Bewertung der Daten (für künftige Risikobewertungen) zu ermöglichen, wird die Messunsicherheit der quantitativen Bestimmungsmethode für jedes Labor geschätzt. Die Schätzung der Messunsicherheit erfolgt nach ISO/TS 19036:2006, jedoch werden abweichend hiervon die aus der Ausgangssuspension parallel hergestellten Verdünnungen zur Schätzung der Messunsicherheit herangezogen. Die Messunsicherheit wird aus der laborspezifischen Standardabweichung der Reproduzierbarkeit abgeleitet. Die Daten zur Schätzung der Messunsicherheit werden von Mai bis September erhoben, um sicherzustellen, dass Positivproben vorliegen. Insgesamt werden 12 Positivproben doppelt und in parallelen Verdünnungen untersucht, die aus der 10 ml umfassenden Ausgangssuspension hergestellt wurden. Die Rohdaten zur Schätzung der Messungenauigkeit werden separat im Rahmen der Gesamtbeschreibung der Erhebungsdurchführung gemäß Teil E mitgeteilt. 3.   Lagerung der Isolate Um beispielsweise spätere Untersuchungen zur Empfindlichkeit gegen antimikrobielle Mittel zu ermöglichen, wird die Lagerung eines repräsentativen Teilsatzes an Isolaten empfohlen. Pro Positivprobe sollte ein Isolat gelagert werden. Dabei ist dem bei der quantitativen Analyse gewonnenen Campylobacter-Isolat der Vorzug zu geben. Die Isolate müssen — unter Anwendung der Standardmethode für die Kultursammlung in nationalen Referenzlaboratorien — in den nationalen Referenzlaboratorien so gelagert werden, dass die Keimfähigkeit der Stämme für eine Dauer von mindestens zwei Jahren gewährleistet ist. TEIL E Berichterstattung Es sind Berichte anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: 1. Allgemeine Beschreibung der Erhebungsdurchführung: — Schlachthöfe: Gesamtzahl pro Land und Anzahl der Schlachthöfe, in denen Proben genommen wurden; — Umfang der genommenen Primärproben; — Beschreibung der Stratifikations- und Randomisierungsverfahren; — Beschreibung der Qualitätskontrollmaßnahmen, einschließlich eines Berichts über die 12 Messungenauigkeitsschätzungen pro Labor für die Quantifizierung von Campylobacter; — Gesamtergebnisse. 2. Spezifische Informationen zu Prävalenzdaten Die Mitgliedstaaten übermitteln die Untersuchungsergebnisse in Form von Rohdaten unter Verwendung eines Datenwörterbuchs und von Datenerfassungsformularen, die von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen mindestens folgende Informationen umfassen: — Name/Code des Schlachthofs; — Kennnummer der Schlachtcharge; — Name/Code des Herkunftsbetriebs der Schlachtcharge; — Betriebsgröße, soweit bekannt; — Impfstatus der Herde in Bezug auf Salmonellen, sofern bekannt; — Alter der Masthähnchen bei der Probenahme (Schlachtung); — Angaben darüber, ob es sich um die erste oder eine nachfolgende Schlachtcharge aus der Herde handelt; — Produktionsart (d. h. konventionelle Haltung, Freilandhaltung, ökologische Haltung); — Ergebnisse früherer Untersuchungen auf Salmonella und Campylobacter in derselben Herde; — Datum der Probenahme; — Anzahl der pro Jahr in diesem Schlachthof geschlachteten Vögel; — Art der Kühlmethode (Luft, Immersion, Spray); — Detailangaben aus dem Beförderungsprotokoll (wie angegeben: J/N); — Datum des Eingangs im Labor; — Testdatum; — Bezeichnung des Labors; — Probenart; — Beschreibung der angewandten Kulturmethoden, insbesondere des Selektivmediums/der Selektivmedien; — Campylobacter-Isolat: Speziationsmethode; — Campylobacter: Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, einschließlich Speziation aus der Zäkumprobe; — Campylobacter: Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, einschließlich Speziation und Quantifizierung aus der Schlachtkörperprobe; — Salmonella: Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung und der Serotypisierung; — Zeitraum zwischen Probenahme und Analyse (je 12-Stunden-Zeitraum). 3. Spezifische Informationen zu Tests auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter-Isolaten aus Zäkumproben Die Ergebnisse der Überwachung von Antibiotikaresistenzen werden nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG im jährlichen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen bewertet und gemeldet. Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs IV der Richtlinie 2003/99/EG werden folgende Informationen gemeldet: — Herkunft der Isolate, d. h. Grundlagenerhebung, Kontrollprogramm, passive Überwachung; — Anzahl der Isolate, die pro Campylobacter-Art einer Empfindlichkeitsprüfung unterzogen wurden; — Anzahl der Isolate je Campylobacter-Art, die je antibakterielles Mittel eine Resistenz aufgewiesen haben, und — Anzahl der je Campylobacter-Art vollständig gegen antimikrobielle Mittel empfindlichen Isolate sowie Anzahl der Isolate, die gegen 1, 2, 3, 4 und > 4 der in Tabelle 1 aufgeführten antimikrobiellen Mittel resistent sind. (1)  Schätzung: Anzahl Betriebe (4 in Estland, 5 in Lettland) × 2 Herden je Betrieb × 2 Schlachtchargen je Herde × 6 Probenahmen im Jahr. In Luxemburg werden nur Masthähnchen aus 3 kleinen Herden geschlachtet. Alle vier Monate wird eine Schlachtcharge aus jeder dieser Herden beprobt. ANHANG II Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten (EUR) Mitgliedstaat Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung von Probenahmen und Analysen Belgien — BE 58 092 Bulgarien — BG 58 092 Tschechische Republik — CZ 58 092 Dänemark — DK 58 092 Deutschland — DE 58 092 Estland — EE 14 688 Irland — IE 58 092 Griechenland — EL 58 092 Spanien — ES 58 092 Frankreich — FR 58 092 Italien — IT 58 092 Zypern — CY 58 092 Lettland — LV 18 360 Litauen — LT 58 092 Luxemburg — LU 1 836 Ungarn — HU 58 092 Malta — MT 58 092 Niederlande — NL 58 092 Österreich — AT 58 092 Polen — PL 58 092 Portugal — PT 58 092 Rumänien — RO 58 092 Slowenien — SI 58 092 Slowakei — SK 58 092 Finnland — FI 58 092 Schweden — SE 58 092 Vereinigtes Königreich — UK 58 092 Gesamt 1 429 092 ANHANG III Kostenbescheinigung über die Durchführung einer Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und die Prävalenz von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen Berichtszeitraum: … bis … Erklärung der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft infrage kommenden Ausgaben für die Erhebung Bezugsnummer der Kommissionsentscheidung über die Finanzhilfe: … … Kosten im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben Anzahl der Tests Gesamtkosten der Tests während des Berichtszeitraums (Landeswährung) Bakteriologischer Nachweis von Campylobacter spp.     Bakteriologischer Nachweis von Salmonella spp.     Nachweis von Campylobacter spp.     Speziation von Campylobacter-Isolaten     Auszählung von Campylobacter-Isolaten     Serotypisierung von Salmonella-Isolaten     Tests von Campylobacter-Isolaten auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel     Erklärung des Begünstigten Wir versichern, dass — die erklärten Kosten der Wahrheit entsprechen, bei der Ausführung der in dieser Entscheidung genannten Aufgaben anfielen und erforderlich waren, um diese sachgemäß auszuführen; — alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen; — für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde. Datum: … Name des finanziell Verantwortlichen: … Unterschrift: …

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.