Europäische Union

2012/475/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2012 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2012/17)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0017(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

15.8.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 218/19 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. August 2012 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2012/17) (2012/475/EU) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss EZB/2011/25 vom 14. Dezember 2011 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (1) sollte durch die Leitlinie EZB/2012/18 vom 2. August 2012 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2) ersetzt werden, um es den nationalen Zentralbanken zu ermöglichen, zusätzliche erweiterte Maßnahmen zur Unterstützung der Kreditvergabe in den für ihre Geschäftspartner geltenden Vertrags- und Regelungsrahmen umzusetzen. (2) Der Beschluss EZB/2011/25 sollte aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Aufhebung des Beschlusses EZB/2011/25 (1)   Der Beschluss EZB/2011/25 wird mit Wirkung vom 14. September 2012 aufgehoben. (2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2012/18. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt zwei Tage nach seiner Verabschiedung in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. August 2012. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 65. (2)  Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.