Europäische Union

2003/147/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe, die Portugal zugunsten von Opel Portugal Comércio e Indústria de Veículos gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3742)

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Quellenkennung: 32003D0147. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ualifikationen eine Ergänzung zum Hauptinhalt der Ausbildung dar, bei der Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind. (49) Zweitens gelten nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung in Fällen, in denen die Beihilfe für eine Ausbildungsmaßnahme gewährt wird, die sowohl spezifische als auch allgemein verwertbare Qualifikationen vermittelt, und eine gesonderte Berechnung nach Ausbildungsbausteinen nicht möglich ist, sowie in Fällen, in denen sich nicht genau bestimmen lässt, ob es sich bei dem Vorhaben um eine spezifische oder eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt, die für Beihilfen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen zulässigen Intensitäten. (50) Die Kommission schließt aus den übermittelten Angaben, dass die portugiesischen Behörden in den Lehrgängen, die zugleich als allgemeine und als spezifische Ausbildungsmaßnahme angemeldet wurden, allgemeine Komponenten ermittelt haben, denn sie bestimmen, inwieweit ein bestimmtes Kursmodul auch gewisse allgemeine Kompetenzen vermittelt. Doch könnte das Modul nur als spezifisch eingestuft werden, wenn keinerlei allgemeine Komponenten festgestellt würden. (51) Die Kommission ist der Auffassung, dass das bloße Vorhandensein einer allgemeinen Komponente in einem Modul nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließt, dass darin überwiegend spezifische Kompetenzen vermittelt werden. Indem sie die spezifische Ausbildungsmaßnahme ausschließlich als "Nebenprodukt" definieren, stufen die portugiesischen Behörden Module, in denen Qualifikationen vermittelt werden, die nur begrenzt auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar und vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar am aktuellen Arbeitsplatz der Beschäftigten verwendbar sind, als allgemeine Ausbildungsmaßnahmen ein. (52) Die Kommission vertritt daher den Standpunkt, dass die Kriterien, die die portugiesischen Behörden zur Abgrenzung zwischen allgemeiner und spezifischer Ausbildung vorschlagen, keine Unterscheidung der einzelnen Ausbildungskomponenten im Sinne der Verordnung zulassen. Da der Inhalt der Lehrgänge, die laut Anmeldung der portugiesischen Behörden allgemeine und spezifische Ausbildungsmaßnahmen zugleich darstellen, in erster Linie unmittelbar am gegenwärtigen Arbeitsplatz der Beschäftigten verwendbar ist und nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbare Qualifikationen vermittelt werden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Lehrgänge nicht für Ausbildungsbeihilfen für die allgemeine Ausbildung in Frage kommen. (53) Auf der Grundlage der von den portugiesischen Behörden am 24. Mai 2002 übermittelten Angaben hat die Kommission folgende beihilfefähigen Ausbildungskosten errechnet (Beträge in EUR): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (54) Die zulässige Beihilfeintensität für die allgemeine Ausbildungsmaßnahme entspricht 55 % der förderfähigen Kosten, beläuft sich also für diese Maßnahme auf 2068057 EUR. Die zulässige Beihilfeintensität für die spezifische Ausbildungsmaßnahme entspricht 30 % der förderfähigen Kosten, beläuft sich also für diese Maßnahme auf 909332 EUR. b) Regionale Investitionsbeihilfen (55) Nach dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen in der Kfz-Industrie muss die Kommission darauf achten, dass die gewährten Beihilfen notwendig und zugleich der Schwere der Probleme, die sie beheben sollen, angemessen sind. Auf die Einhaltung dieser beiden Kriterien - Notwendigkeit und Angemessenheit - ist bei der Genehmigung staatlicher Beihilfen im Kfz-Sektor zu achten. (56) Nach Punkt 3.2 Buchstabe a) dieses Gemeinschaftsrahmens muss der Beihilfeempfänger, um die Notwendigkeit einer Regionalbeihilfe zu beweisen, wenn nämlich kein anderer neuer oder bereits vorhandener Standort im Rahmen der Gruppe die fragliche Investition aufnehmen könnte, sein Projekt im einzig möglichen Werk, das seinem Gesuch stattgibt, auch ohne Beihilfe durchführen. Folglich kann für ein Projekt, das nicht standortungebunden ist, keine Regionalbeihilfe genehmigt werden. (57) Unterstützt durch einen externen Sachverständigen aus der Automobilindustrie hat die Kommission die von Portugal übermittelten Unterlagen und Angaben geprüft um festzustellen, ob es sich um ein standortungebundenes Projekt handelt. (58) Aus den internen Unterlagen von GM geht hervor, dass die Geschäftsleitung des Konzerns im April/Mai 1997 die Möglichkeit einer Schließung des Werks von Azambuja im Jahre 2001 erwogen hatte (Auslaufen des alten Combo-Modells). In der Betriebsstätte von Gleiwitz könnten durch eine Anpassung der vorhandenen Anlagen und die Einführung einer dritten Schicht Kapazitäten für die jährlich geplanten 55000 Fahrzeuge freigesetzt werden (das Werk von Gleiwitz wurde von Oktober 1996 bis August 1998 errichtet). (59) Im Juni 1997 prüfte die GM-Gruppe die Möglichkeit, das Werk von Azambuja nicht zu schließen, sondern in eine neue Lackiererei und die Fertigung des neuen Combo-Modells ab 2001 zu investieren. Aus internen Unterlagen von GM geht hervor, dass die staatliche Beihilfe als maßgebend für die Sicherung der Investition in Azambuja angesehen wurde. Im Sommer 1997 begannen die Verhandlungen mit den portugiesischen Behörden über das neue Investitionsvorhaben. (60) Im Oktober 1997 genehmigte die GM-Gruppe den Plan für eine neue Lackiererei. Zu diesem Zeitpunkt war klar, dass das Vorhaben öffentliche Unterstützung seitens der portugiesischen Stellen erhalten würde. Unter den von diesen Behörden übermittelten Unterlagen befindet sich ein Schreiben des Wirtschaftsministers an Opel Portugal vom Dezember 1997, in dem das Interesse der portugiesischen Regierung an einer Unterstützung für das Investitionsvorhaben bestätigt wird. (61) Die Investitionen in die Lackiererei liefen im August 1998 an; die Verhandlungen über die staatliche Förderung wurden im Oktober 1999/Februar 2000 abgeschlossen, der Vertragsabschluss folgte im Juni 2000. (62) Die Kommission zieht aus diesen Angeben den Schluss, dass Gleiwitz für das betreffende Vorhaben tatsächlich als Alternative in Erwägung gezogen wurde. (63) Regionalbeihilfen für die Modernisierung und die Rationalisierung, die sich im Allgemeinen als standortungebunden erweisen, sind in der Kfz-Industrie nicht zulässig. Für eine Erweiterung oder Umstellung, die eine radikale Veränderung der vorhandenen Produktionsstrukturen bedeutet, können Regionalbeihilfen jedoch in Anspruch genommen werden. (64) Während ihres Besuchs im Werk Azambuja am 26. November 2001 prüfte die Kommission mit Hilfe eines externen Sachverständigen aus der Automobilindustrie, ob das fragliche Investitionsvorhaben in Verbindung mit der vollständigen Erneuerung eines Modells eine grundlegende Erneuerung der vorhandenen Betriebsstätte bedeutete. Die Lackiererei ist vollkommen neu, und der Umfang der Veränderung an den Montagelinien und an der Karosserie geht deutlich über das hinaus, was bei der Anpassung an die Fertigung eines neuen Modells normal wäre. So ist beispielsweise bei dem neuen Modell die Fertigung jetzt wesentlich stärker automatisiert, und die Zahl der Automaten viermal höher. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das fragliche Vorhaben eine Umstellung im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für die Kfz-Industrie darstellt. (65) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass das Projekt standortungebunden ist und somit in den Genuss einer Regionalbeihilfe kommen kann, da diese notwendig ist, um das Fördergebiet für Investitionen attraktiver zu machen. (66) Bezüglich der förderfähigen Kosten stellt die Kommission fest, dass diese - wie von den portugiesischen Behörden mitgeteilt - in Preisen von 1998 (Abzinsungssatz 6,42 %) 108701829 EUR betragen. (67) Laut Punkt 3.2 Buchstabe c) des Gemeinschaftsrahmens für die Kfz-Industrie hat die Kommission darauf zu achten, dass die geplanten Beihilfen der Lösung der regionalen Probleme, die sie beheben sollen, angemessen sind. Hierfür wird die Methode der Kosten-Nutzen-Analyse angewandt. (68) Diese Analyse vergleicht für die standortungebundenen Projektteile die Kosten, die der Kapitalgeber übernehmen muss, um sein Investitionsprojekt in dem betreffenden Gebiet durchzuführen, mit den Kosten, die er für ein gleiches Investitionsprojekt an einem Alternativstandort zu übernehmen hätte. So können die besonderen Nachteile des betreffenden Fördergebietes bestimmt werden. Die Kommission begrenzt die Regionalbeihilfegewährung entsprechend den aus der Investition in die Vergleichsanlage resultierenden regionalen Nachteilen. (69) Gemäß Punkt 3.2 Buchstabe c) des Gemeinschaftsrahmens für die Kfz-Industrie werden die Nachteile des Betriebs in Azambuja gegenüber Gleiwitz im Rahmen der KNA über einen Zeitraum von drei Jahren beurteilt, da es sich bei dem betreffenden Vorhaben um ein Erweiterungsprojekt und nicht um einen Neubau an einem neuen Standort handelt. Ausgehend von Anhang I Punkt 3.3 des Gemeinschaftsrahmens für die Kfz-Industrie umfasst die KNA den Zeitraum 2001-2003, d. h. drei Jahre ab Anlauf der Produktion. (70) In der von den portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 28. Januar 2002 übermittelten KNA wird ein Kostennachteil des Standorts Azambuja von netto 40449401 EUR gegenüber dem Standort Gleiwitz angeführt, woraus sich eine Intensität des Standortnachteils von 37,21 % ergibt. (71) Mit Hilfe des externen Sachverständigen aus der Automobilindustrie hat die Kommission die notifizierte Kosten-Nutzen-Analyse geprüft um festzustellen, inwieweit die geplante Regionalbeihilfe der Lösung der Probleme, die sie beheben soll, angemessen ist. Unter Berücksichtigung der von Portugal nach Einleitung des Verfahrens erteilten zusätzlichen Auskünfte wurde die Kosten-Nutzen-Analyse bei einigen Teilen geändert. (72) Hinsichtlich der zusätzlichen Investitionen, die für die alte Lackiererei von Azambuja notwendig würden, sollte das Vorhaben in Gleiwitz durchgeführt werden, hält die Kommission den Betrag von 2882331,52 EUR für akzeptabel. [...] (*). (73) Die Kommission kann sich jedoch nicht der Auffassung der portugiesischen Behörden anschließen, in der KNA solle nur die Hälfte dieses Betrages berücksichtigt werden, da 50 % der Investition über staatliche Beihilfen finanziert werden würden. Nach der ständigen Praxis der Kommission werden eventuelle Zuschüsse nicht in die Berechnung des Standortnachteils im Rahmen der KNA einbezogen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in der KNA eine zusätzliche Investition von 2882331,52 EUR als Zusatzkosten für den Alternativstandort (Gleiwitz) zu berücksichtigen wäre. (74) Hinsichtlich des Geländes, auf dem sich das Werk Azambuja befindet, hat die Kommission die von den portugiesischen Behörden nach Einleitung des Verfahrens übermittelten zusätzlichen Angaben geprüft. Diese umfassten auch Erläuterungen des Beraters, der den neben dem Werk liegenden Standort, der formal Eigentum der Ford Lusitania war, einer Bewertung unterzogen hatte. Dieser erklärt, dass die im Gutachten enthaltene Schätzung des Geländerestwerts nur hypothetischen Charakter hatte und lediglich dem Zweck diente zu zeigen, dass es nicht rentabel wäre, das bestehende Gebäude abzureißen und den Standort für eine spätere Bebauung in Parzellen zu unterteilen. (75) Der Berater führt weiter aus, dass er das zweite im Gutachten enthaltene Szenario, bei dem von einer Veräußerung des Geländes an einen Käufer, der die vorhandenen Anlagen nicht nutzen würde, zu Marktbedingungen ausgegangen wird, für geeigneter hält, um den Marktwert des Grundstücks zu schätzen. In ihrem Schreiben vom 24. Mai 2002 teilen die portugiesischen Behörden mit, dass die geschätzten Verkaufserlöse auf diesem zweiten Szenario basieren. Nach dem Vorsichtsprinzip haben die portugiesischen Behörden die in der Studie genannten Werte für die KNA um 30 % pro Quadratmeter vermindert. (76) Ausgehend von den neuen Angaben hält die Kommission die Schätzung eines Nettoerlöses von 8083469 EUR im Jahre 2002 für den Verkauf des Geländes, auf dem das Werk seinen Standort hat, für akzeptabel, da die Berechnung nach marktwirtschaftlichen Kriterien und im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip vorgenommen wurde. (77) Im Gegensatz dazu kann die Kommission die in der Studie vom 18. April 2002 enthaltene Schätzung vom September 2001 nicht akzeptieren. Opel Portugal lag das Ergebnis dieser Studie eindeutig nicht vor, als die Entscheidung zur Ansiedlung des Vorhabens in Azambuja getroffen wurde. Die Kommission muss bei ihrer Würdigung so weit wie möglich alle sachdienlichen Informationen berücksichtigen, über die Opel Portugal zum Zeitpunkt der Standortentscheidung verfügte. Spätere Ereignisse, die eine Änderung des Grundstückspreises zur Folge hatten, sind für die Würdigung des vorliegenden Falles dagegen ohne Belang. (78) Hinsichtlich möglicher Auswirkungen von Umweltschäden auf den Grundstückswert teilen die portugiesischen Behörden mit, dass es bei einem Verkauf der Fläche nicht notwendig wäre, dort eine Umweltsanierung vorzunehmen. Das Werk verfüge über moderne, umweltgerechte Anlagen, darunter (seit 1993) zwei Abwasserbehandlungsanlagen. In einem von den portugiesischen Behörden vorgelegten unabhängigen Bericht vom Dezember 2001 heißt es, die Belastung der früher für die Abfallentsorgung genutzten Fläche liege weit unter "niederländischen Standards". Ausgehend von diesen Angaben kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Sanierungskosten für das Gelände im Falle eines Verkaufs nicht von Belang wären. (79) Die in der Analyse vorgenommenen Änderungen haben ein anderes Kosten-Nutzen-Verhältnis zur Folge als ursprünglich notifiziert. Die geänderte KNA zeigt für Azambuja einen Kostennachteil von netto 37567069 EUR bezogen auf das Basisjahr 1998 (gegenüber dem ursprünglich angemeldeten Betrag von 40449401 EUR). Daraus ergibt sich eine Intensität des Standortnachteils dieses Vorhabens von 34,56 % (gegenüber den ursprünglich angemeldeten 37,21 %). (80) Abschließend hat die Kommission die Frage des Beihilfezu- bzw. -abschlags (des so genannten "top-up") untersucht, die in einer Anpassung der Beihilfeintensität besteht, die als ergänzender Anreiz für Investitionen in die betreffende Region verstanden wird. Aus den übermittelten Unterlagen geht hervor, dass die Kapazitäten von GM Europe im Zeitraum 1998-2003 zurückgehen werden. GM Europe führt zurzeit eine Umstrukturierung durch (das Programm "Olympia"), die einen europaweiten Kapazitätsabbau nach sich zieht. Die aus der KNA resultierende Intensität des Standortnachteils müsste folglich um 2 Prozentpunkte erhöht werden (geringfügige Auswirkungen auf den Wettbewerb für ein Investitionsvorhaben in einer Region nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)), woraus sich ein Endverhältnis von 36,56 % ergibt. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (81) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausbildungsbeihilfen für das in Frage stehende Projekt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da sie den Betrag von 2977389 EUR nicht übersteigen. Von diesem Betrag entsprechen 2068057 EUR einer Beihilfeintensität von 55 % der 3760104 EUR förderfähige Kosten für die allgemeine Ausbildungsmaßnahme und 909332 EUR einer Beihilfeintensität von 30 % der 3031108 EUR förderfähige Kosten für die spezifische Ausbildungsmaßnahme. (82) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Regionalbeihilfen, die Portugal zugunsten von Opel Portugal gewähren will, die notwendigen Kriterien erfuellen, nach denen sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden können. Die Beihilfeintensität des Vorhabens (32,5 % Bruttosubventionsäquivalent) ist niedriger als der sich aus der Kosten-Nutzen-Analyse ergebende Nachteil bzw. "top-up" (36,56 %) und die zulässige Obergrenze für Regionalbeihilfen. (83) Alle weiteren zusätzlichen staatlichen Beihilfen zugunsten des in Frage stehenden Investitionsvorhabens sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Portugal zugunsten von Opel Portugal Comércio e Indústria de Veículos für das Vorhaben in Verbindung mit der Fertigung des Kombifahrzeugs Corsa Combo gewähren will, ist nach Artikel 87 EG-Vertrag in folgenden Punkten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: - in Bezug auf eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 2977389 EUR. Von diesem Betrag entsprechen 2068057 EUR einer Beihilfeintensität von 55 % der 3760104 EUR förderfähige Kosten für eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme und 909332 EUR einer Beihilfeintensität von 30 % der 3031108 EUR förderfähige Kosten für eine spezifische Ausbildungsmaßnahme; - in Bezug auf die Regionalbeihilfe für einen Betrag von 35297017 EUR Bruttosubventionsäquivalent, bezogen auf das Basisjahr 1998 bei einem Abzinsungssatz von 6,42 % (38333000 EUR Bruttosubventionsäquivalent nominal). Dieser Betrag entspricht einer Beihilfeintensität von 32,5 % der förderfähigen Investitionen von bereinigt 108701829 EUR (124299613 EUR nominal). Artikel 2 Mit Ausnahme der in Artikel 1 genannten Beihilfe sind alle staatlichen Ausbildungsbeihilfen, die Portugal zugunsten von Opel Portugal Comércio e Indústria de Veículos für das Vorhaben in Verbindung mit der Fertigung des Modells Opel Corsa Combo gewähren will, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 151 vom 25.6.2002, S. 2. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Genehmigt mit Entscheidung der Kommission vom 29. März 1999 zum Verfahren N 1/94. (6) Genehmigt mit Entscheidung der Kommission vom 8. September 1999 zum Verfahren N 97/99. (7) Siehe Fußnote 1. (8) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (9) ABl. C 279 vom 15.9.1997.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.