Europäische Union

2008/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 6/07 (ex N 558/06), die Polen dem Unternehmen Techmatrans S.A. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5616) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0272. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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igenbeitrag von Techmatrans zur gesamten Umstrukturierung kann als größtmöglicher Beitrag angesehen werden und entspricht mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten, was im Einklang mit den Leitlinien steht. Die Kommission kann daher die Höhe des Eigenbeitrags akzeptieren. 2.4.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (56) Gemäß den Ziffern 38—42 der Leitlinien sind Maßnahmen zu treffen, um schädliche Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber so weit wie möglich zu mindern. Die Beihilfe darf den Wettbewerb nicht in unzumutbarem Maß verfälschen. Dies bedeutet in der Regel eine Beschränkung der Marktpräsenz des Unternehmens nach Abschluss der Umstrukturierung. Die vorgeschriebene Beschränkung oder Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf seinem betreffenden Markt wirkt ausgleichend zugunsten der Wettbewerber. Sie sollte der Marktbeeinträchtigung durch die Beihilfe und der relativen Bedeutung des Unternehmens auf dem oder den betreffenden Märkten angemessen sein. (57) Gemäß Ziffer 56 der Leitlinien sind die Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe weniger streng, was die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Fördergebieten angeht. Bei der Prüfung der Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf den Markt und den Wettbewerb trägt die Kommission der Tatsache Rechnung, dass Techmatrans in einer Region ansässig ist, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann. (58) Die im Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens vorgebrachten Zweifel der Kommission hinsichtlich der wirtschaftlichen Begründetheit der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen wurden zerstreut. Techmatrans beabsichtigt, die Konstruktion und den Verkauf transporttechnischer Steuerungssysteme aufzugeben, da eine Fremdvergabe in diesem Bereich mehr als in den anderen Tätigkeitsbereichen rationeller ist. Anders als in den anderen Tätigkeitsbereichen von Techmatrans hat die Weitervergabe dieser Tätigkeit nicht zur Folge, dass das spezielle Know-how, das der Haupttätigkeit des Unternehmens eigen ist, an potenzielle Wettbewerber weitergegeben wird. Außerdem erfordert die Aufgabe dieser Tätigkeit keine wesentlichen Anpassungen innerhalb des Unternehmens. (59) Die Tätigkeit, deren Aufgabe Techmatrans plant, ist gewinnbringend, so dass die Aufgabe nicht durch Rentabilitätsaspekte begründet ist. In den letzten Jahren entfielen auf diese Tätigkeit 5 bis 8,6 % der Gesamterlöse von Techmatrans. (60) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Marktanteil von Techmatrans gering ist, dass es hinsichtlich seiner Größe als KMU einzustufen wäre (auch wenn es wegen des staatlichen Eigentümers förmlich nicht als KMU gilt) und dass die geplante Beihilfe von eher geringer Höhe ist (0,7 Mio. EUR). Die Wettbewerbsverfälschung, gegen die sich die Ausgleichsmaßnahmen richten, ist daher gering. Nach Auffassung der Kommission ist die vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme daher ausreichend. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (61) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete staatliche Beihilfe zugunsten von Techmatrans zur Durchführung des oben dargelegten Umstrukturierungsprozesses als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2 800 000 PLN, die Polen gemäß dem dargelegten Umstrukturierungsplan dem Unternehmen Techmatrans zu gewähren beabsichtigt, ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung der Beihilfe in Höhe von 2 800 000 PLN wird daher genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 28. November 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 43. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Gemäß Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes werden 15 % der jährlichen Privatisierungsgewinne sowie der aufgelaufenen Zinsen in den Fonds für Unternehmensumstrukturierungen eingezahlt. Die Fondsmittel werden zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verwendet. Gemäß Artikel 56 Absatz 5 des Gesetzes erhöht das Finanzministerium das Kapital der Agentur für industrielle Entwicklung um 1/3 der Einnahmen des Fonds für Unternehmensumstrukturierungen für den Zweck der Rettung und Umstrukturierung von Großunternehmen in Schwierigkeiten, einschließlich zur Privatisierung vorgesehener Unternehmen. (4)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.