Europäische Union

2013/701/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2013 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur im Bereich der Biobanken und biomolekularen Ressourcen als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC BBMRI)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0701. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden; f) wählt und entlässt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Finanzausschusses; g) ernennt und entlässt den Generaldirektor; h) genehmigt die Anstellung und Entlassung anderer hochrangiger Mitglieder des Personals gemäß den internen Vorschriften; i) setzt den wissenschaftlichen und ethischen Beirat und andere Ausschüsse, Gremien oder Gruppen ein (z. B das Stakeholder-Forum) und legt ihre Aufgaben und Vorschriften fest; j) unterstützt den Generaldirektor durch Leitlinien und Orientierungen; k) genehmigt den Jahresbericht, die Jahresabschlüsse und Berichte der beratenden Ausschüsse des ERIC BBMRI; l) befasst sich mit Angelegenheiten, die von Mitgliedern vorgebracht werden und das ERIC BBMRI oder seinen Betrieb betreffen; m) gestattet den Beitritt von Mitgliedern und beendet die Mitgliedschaft von Mitgliedern gemäß Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b; n) lässt Beobachter zu und beendet die Zusammenarbeit mit Beobachtern gemäß Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe c; o) passt die Abstufung der Finanzbeiträge gemäß Artikel 5 Absatz 8 an; p) beschließt über Änderungen der Satzung gemäß Artikel 11 Absatz 7 und q) erfüllt sonstige Aufgaben, die ihr durch die Satzung übertragen werden, auch durch die Anhänge oder etwaige Änderungen dieser Satzung. Artikel 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „anwesend“ persönliche Anwesenheit sowie Anwesenheit per Telefon, Videokonferenz oder andere praktische Mittel, wie in der Geschäftsordnung festgelegt. (2)   Das Quorum ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Anwesenheit einer Mehrheit der Mitglieder, die insgesamt 75 % der jährlichen Pflichtbeiträge der Mitglieder aufbringen; b) für Beschlüsse gemäß Absatz 8 Anwesenheit von 75 % der Mitglieder, die insgesamt 75 % der jährlichen Pflichtbeiträge der Mitglieder aufbringen; c) von den anwesenden Mitgliedern müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Mehrheit der Stimmen haben. (4) (3)   (Jedes Mitglied hat eine Stimme. Säumige Mitglieder haben keine Stimme. (4)   Die Mitgliederversammlung bemüht sich bei all ihren Beschlüssen nach besten Kräften um einen Konsens. (5)   Kann kein Konsens erzielt werden, reicht die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder aus, um einen Beschluss zu fassen, es sei denn, in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung ist ausdrücklich anderes bestimmt. (6)   Bei Stimmengleichheit gibt die Mehrheit der Mitglieder mit Pflichtbeitrag den Ausschlag. (7)   Beschlüsse zur Vorlage eines Vorschlags zur Änderung der Satzung bei der Kommission bedürfen der Einstimmigkeit. (8)   Folgende Beschlüsse erfordern die Zustimmung von mindestens 75 % aller Mitglieder, die insgesamt mindestens 75 % der jährlichen Pflichtbeiträge der Mitglieder aufbringen: a) Annahme und Änderungen der Geschäftsordnung, der Finanzordnung und der internen Vorschriften; b) Beitritt neuer Mitglieder; c) Zulassung neuer Beobachter; d) Abstimmungen betreffend säumige Mitglieder, einschließlich des Ausschlusses von Mitgliedern, aber nicht begrenzt darauf (die betreffenden Mitglieder sind von der Abstimmung ausgeschlossen); e) Beschluss über die Auflösung des ERIC BBMRI. (9)   Folgende Beschlüsse erfordern die Zustimmung von mindestens 75 % der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, die insgesamt mindestens 75 % der jährlichen Pflichtbeiträge der Mitglieder aufbringen: a) Beschlüsse über Arbeitsprogramm und Haushalt; b) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabschlüsse; c) Anpassung der Abstufung der Finanzbeiträge gemäß Artikel 5 Absatz 8; d) Ernennung oder Entlassung des Generaldirektors; e) Beschlüsse über die Auflösung des ERIC BBMRI bei Aufhebung der Infrastruktur. (10)   Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und des Finanzausschusses aus den Reihen der Delegierten der Mitglieder erfolgt mit mindestens 75 % der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder; die Wahl erfolgt für ein Jahr, mit der Möglichkeit einer zweimaligen Wiederwahl. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Abwesenheit oder Unfähigkeit. (11)   Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitgliederversammlung kann auf Ersuchen des Vorsitzenden oder eines Viertels der Mitglieder auch zu außerordentlichen Sitzungen zusammentreten. Artikel 12 Der Finanzausschuss (1)   Der Finanzausschuss unterstützt die Mitgliederversammlung als Gremium mit Beratungs- und Vorbereitungsaufgaben: a) Er berät die Mitgliederversammlung und den Generaldirektor zu Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Vorbereitung des Haushalts des ERIC BBMRI sowie betreffend Ausgaben, Abschlüsse und die künftige Finanzplanung. b) Er berät die Mitgliederversammlung und den Generaldirektor zu den finanziellen Auswirkungen der Empfehlungen der anderen Gremien des ERIC BBMRI. c) Er berät auf Ersuchen in anderen finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Leitung und Verwaltung des ERIC BBMRI. d) Er unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur Ernennung der externen Rechnungsprüfer. (2)   Die externen Rechnungsprüfer berichten dem Finanzausschuss direkt und persönlich nach Übermittlung ihrer Berichte an den Generaldirektor. (3)   Der Finanzausschuss stützt sich bei seiner Tätigkeit auf die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Geschäftsordnung und auf die Finanzordnung. Artikel 13 Der Generaldirektor (1)   Der Generaldirektor wird von der Mitgliederversammlung für mindestens drei Jahre ernannt; er kann danach erneut ernannt werden. Der Generaldirektor kann nach dem gleichen Verfahren entlassen werden. Der Generaldirektor wird vom ERIC BBMRI angestellt. Der Generaldirektor wird bei seinen Verwaltungsfunktionen vom Personal des zentralen Exekutiv-Verwaltungsbüros und den gemeinsamen Diensten unterstützt. (2)   Der Generaldirektor ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich für a) die effiziente Verwaltung des ERIC BBMRI; b) die Finanzen und die Verwaltung des Personals des ERIC BBMRI; c) die Gewährleistung der Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. (3)   Der Generaldirektor a) ist zuständig für die Durchführung des Arbeitsprogramms, einschließlich der Einrichtung der gemeinsamen Dienste, und den Haushaltsvollzug; b) bereitet die Tagesordnung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und die Beratungen der Mitgliederversammlung vor; c) erarbeitet den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms einschließlich des Haushalts und des Stellenplans sowie den Vorentwurf eines Arbeitsprogramms und eines Haushalts für die folgenden zwei Jahre und unterbreitet diese der Mitgliederversammlung spätestens drei Monate vor Beginn jedes Haushaltsjahres; d) unterbreitet der Mitgliederversammlung einen technisch fundierten Bericht über das Arbeitsprogramm sowie die Abschlüsse, die erledigten und nicht erledigten Aufgaben und etwaige geeignete Erläuterungen; e) erarbeitet und übermittelt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung alle von der Europäischen Kommission angeforderten Unterlagen; f) koordiniert den Informationsaustausch zwischen den Tätigkeiten der nationalen/organisatorischen Zentren und den gemeinsamen Diensten des ERIC BBMRI über den Verwaltungsausschuss und durch die Einrichtung der für die Verwaltung des ERIC BBMRI als notwendig erachteten Ausschüsse; g) organisiert gemäß Anhang IV das Auswahlverfahren für die Einrichtung der gemeinsamen Dienste und sonstige Angelegenheiten, die eines solchen Verfahrens bedürfen; h) ernennt die Direktoren für die gemeinsamen Dienste nach Konsultation der nationalen Delegierten der Mitgliedstaaten, in denen die gemeinsamen Dienste angesiedelt sind; i) organisiert die Unterstützung des wissenschaftlichen und ethischen Beirats für die Bewertung der beim zentralen Exekutive-Verwaltungsbüro eingegangenen Forschungsvorschläge; j) schlägt der Mitgliederversammlung die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und Beobachtern vor. (4)   Der Generaldirektor ist der CEO und gesetzliche Vertreter des ERIC BBMRI und vertritt dieses bei allen Streitigkeiten. Der Generaldirektor kann gemäß den Leitlinien und Vorgaben der Mitgliederversammlung Befugnisse auf das Personal des ERIC BBMRI übertragen. Artikel 14 Verwaltungsausschuss (1)   Der Verwaltungsausschuss wird vom Generaldirektor eingesetzt; er besteht aus den Koordinatoren der nationalen/organisatorischen Zentren und der gemeinsamen Dienste. (2)   Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führt der Generaldirektor. Der Verwaltungsausschuss kann unter seinen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen, der den Generaldirektor bei der Durchführung der Verwaltungsaufgaben unterstützt. (3)   Der Verwaltungsausschuss: a) leistet Beiträge zur und unterstützt den Generaldirektor bei der Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms und des Haushalts sowie des Vorentwurfs des Arbeitsprogramms und des Haushalts für die folgenden zwei Jahre; b) unterstützt den Generaldirektor bei der Durchführung des Arbeitsprogramms und bei der Ermöglichung einer effizienten Interaktion zwischen dem ERIC BBMRI und den Partner-Biobanken der Mitglieder. Artikel 15 Gemeinsame Dienste (1)   Die gemeinsamen Dienste bestehen aus den Einrichtungen des ERIC BBMRI, die einschlägige Fachkenntnisse, Dienstleistungen und Werkzeuge für die Durchführung der im Arbeitsprogramm festgelegten Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC BBMRI bereitstellen. (2)   Die gemeinsamen Dienste werden im Rahmen des ERIC BBMRI und unter der Zuständigkeit des Generaldirektors eingerichtet. (3)   Die gemeinsamen Dienste werden in Ländern angesiedelt, die Mitglieder des ERIC BBMRI sind. Das Auswahlverfahren für die Aufnahme gemeinsamer Dienste erfolgt nach den in Anhang IV dargelegten Grundsätzen. (4)   Jeder gemeinsame Dienst wird von einem Direktor verwaltet, der vom Generaldirektor nach Konsultation der nationalen Delegierten des aufnehmenden Mitgliedstaats ernannt wird. Artikel 16 Wissenschaftlicher und ethischer Beirat (1)   Die Tätigkeiten des ERIC BBMRI werden regelmäßig von einem unabhängigen wissenschaftlichen und ethischen Beirat (SEAB — Scientific and Ethical Advisory Board) bewertet. Der SEAB berät auch die Mitgliederversammlung zu Vorschlägen des Generaldirektors über die Durchführung des Arbeitsprogramms. (2)   Der SEAB besteht aus renommierten Wissenschaftlern oder Experten, die ad personam ernannt werden, nicht aber als Vertreter der Organisation, der sie angehören, oder ihrer Mitgliedstaaten. (3)   Die Mitgliederversammlung ernennt die Mitglieder des SEAB und beschließt über ihre Rotation sowie über das Mandat des SEAB. Artikel 17 Personal (1)   Das ERIC BBMRI kann Personal beschäftigen, das von Generaldirektor ernannt und entlassen wird. Die Ernennung und Entlassung hochrangigen Personals entsprechend den internen Vorschriften erfordert die Genehmigung der Mitgliederversammlung. (2)   Die Mitgliederversammlung billigt den vom Generaldirektor ausgearbeiteten Stellenplan mit der Annahme des Arbeitsprogramms. (3)   Die Auswahlverfahren für Bewerber um Stellen beim ERIC BBMRI müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit respektieren. Artikel 18 Zugang (1)   Das ERIC BBMRI macht Proben und Daten aus Datenbanken, die mit Partner-Biobanken des ERIC BBMRI verbunden sind oder von diesen entwickelt wurden, Forschern und Forschungseinrichtungen nach dem Verfahren und den Kriterien, die von der Mitgliederversammlung angenommen wurden, zugänglich. Bei diesem Zugang werden die Bedingungen der Bereitsteller der Proben und Daten beachtet, die ihre Datenbanken mit dem ERIC BBMRI verbinden. Diese Satzung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie die Eigentümer von Biobanken oder biomolekularen Ressourcen, die mit dem ERIC BBMRI verbunden sind, in ihrem Entscheidungsrecht über die Bereitstellung des Zugangs zu Proben und Daten einschränkt. (2)   Das ERIC BBMRI gewährt Zugang zu Proben und den damit verbundenen klinischen Daten auf der Grundlage der wissenschaftlichen Exzellenz des vorgeschlagenen Projekts, die durch Prüfung unabhängiger Sachverständiger und nach ethischer Prüfung des Forschungsprojekts ermittelt wurde. (3)   Das ERIC BBMRI gewährleistet, dass die Quelle der Proben und Daten angemessen bestätigt wird und verlangt die Aufrechterhaltung dieser Zuordnung bei der nachfolgenden Nutzung der Proben und Daten. Artikel 19 Rechte des geistigen Eigentums (1)   Diese Satzung ist nicht so auszulegen, dass durch sie der Geltungsbereich und die Anwendung von Rechten des geistigen Eigentums und Vorteilsausgleichsvereinbarungen geändert werden, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationalen Vereinbarungen der Mitglieder und der internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, unterliegen. (2)   Das ERIC BBMRI kann im Rahmen der geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften angemessene Rechte des geistigen Eigentums für Werkzeuge, Daten, Produkte oder sonstige Ergebnisse beanspruchen, die vom ERIC BBMRI bei der Durchführung seines Arbeitsprogramms entwickelt oder erzielt wurden. Artikel 20 Berichterstattung und Kontrolle Das ERIC BBMRI legt einen Jahresbericht vor, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahrs übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Sprachregelung und Arbeitssprache (1)   Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der Europäischen Union sind verbindlich. Keine Sprachfassung hat Vorrang. (2)   Stehen bei Änderungen dieser Satzung, die keines Kommissionsbeschlusses bedürfen, bestimmte Sprachfassungen nicht zur Verfügung, da sie nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind die Übersetzungen in die Amtssprachen der EU-Mitglieder vom ERIC BBMRI bereitzustellen. (3)   Die Arbeitssprache des ERIC BBMRI ist Englisch. Artikel 22 Geschäftsordnung Die Mitgliederversammlung genehmigt auf ihrer ersten Sitzung die Geschäftsordnung des ERIC BBMRI nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 11 Absatz 8 Buchstabe a. Die Geschäftsordnung kann nach dem gleichen Verfahren geändert werden. Artikel 23 Konsolidierte Fassung der Satzung (1)   Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich gemacht. (2)   Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen. Dabei ist in einem Vermerk anzugeben, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt. Artikel 24 Auflösung des ERIC BBMRI (1)   Die Mitgliederversammlung kann durch eine Abstimmung gemäß Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe e die Auflösung des ERIC BBMRI beschließen. (2)   Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die zwischen den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Auflösung getroffen werden kann, ist der Sitzmitgliedstaat für die Liquidation zuständig. (3)   Die Mitglieder beschließen in einer Abstimmung gemäß Artikel 11 Absatz 9 Buchstabe e die Übertragung etwaiger Gutschriften von Einnahmen oder von Eigentum des ERIC BBMRI auf eine oder mehrere öffentliche oder andere nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtspersönlichkeiten. Artikel 25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand (1)   Die Gründung und interne Funktionsweise des ERIC BBMRI unterliegen a) dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der ERIC-Verordnung und den Beschlüssen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung; b) dem Recht des Sitzmitgliedstaats im Falle von Angelegenheiten, die nicht oder teilweise nicht durch die in Buchstabe a genannten Rechtsakte geregelt werden; c) der Satzung und den Durchführungsvorschriften (Geschäftsordnung, Finanzordnung und interne Vorschriften). (2)   Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einvernehmliche Regelung etwaiger Streitigkeiten, die durch die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entstehen könnten. (3)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die den ERIC BBMRI betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC BBMRI und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist. (4)   Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC BBMRI und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Sitzmitgliedstaates die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten. (1)  Von der Mitgliederversammlung zu verabschieden. (2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1. (4)  Im Falle der Annahme der Änderung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 durch den Rat im Hinblick auf die Ermöglichung einer Beteiligung der assoziierten Länder an ERIC zu gleichen Bedingungen wie die EU-Mitgliedstaaten erhält Buchstabe c folgende Fassung: „von den anwesenden Mitgliedern müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die assoziierten Länder die Mehrheit der Stimmen haben“. ANHANG II LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN STELLEN Mitglieder Vertretende Stelle (z. B. Ministerium, Forschungsrat) Königreich Belgien Federal Public Planning Service Science Policy (BELSPO) Tschechische Republik Ministry of Education (MŠMT) Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Republik Estland Ministry of Education and Research of the Republic of Estonia (MER EE) Hellenische Republik Biomedical Research Foundation of the Academy of Athens (BRFAA) Französische Republik Institute of Health and Medical Research (INSERM Italienische Republik National Institute of Health (ISS) Republik Malta University of Malta (UoM) Königreich der Niederlande The Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMW) Republik Österreich Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) Republik Finnland Ministry of Education and Culture of the Republic of Finland (OKM) Königreich Schweden Swedish Research Council (SRC) Beobachter Vertretende Stelle (z. B. Ministerium, Forschungsrat) Norwegen Norges forskningsråd (norwegischer Forschungsrat) Republik Polen Ministry of Science and Higher Education of the Republic of Poland (MNiSW) Schweiz Swiss National Science Foundation (SNSF) Türkei Dokuz Eylul University of Izmir ANHANG III BERECHNUNGSSCHEMA FÜR DIE MITGLIEDERBEITRÄGE 1. Dieser Anhang enthält das Verfahren für die Berechnung der Beiträge der Mitglieder/Beobachter. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Mitglieder/Beobachter wird im jährlichen Arbeitsprogramm und im Haushalt festgelegt. 2. Der Mitgliedsbeitrag umfasst einen festen und einen variablen Anteil. 3. Für den festen Beitrag gelten zwei Kategorien: a) Mitgliedsländer mit weniger als 3 Mio. Einwohnern oder internationale Organisationen zahlen einen festen Beitrag der niedrigen Kategorie, und b) Mitgliedsländer mit 3 Mio. Einwohnern oder mehr zahlen einen festen Beitrag der höheren Kategorie. 4. Bei Inkrafttreten dieser Satzung beträgt der feste Beitrag: a) 20 000 EUR für Mitglieder der niedrigen Kategorie und b) 25 000 EUR für Mitglieder der höheren Kategorie. 5. Der feste Beitrag für Beobachter beträgt 30 % der jeweiligen Kategorie. 6. Internationale Organisationen zahlen einen variablen Anteil, der im Einzelfall von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 7. Der Gesamtbetrag des variablen Anteils der Mitglieder-/Beobachterstaaten wird ermittelt durch Subtraktion des Gesamtbetrags der festen Beiträge der Mitglieder/Beobachter und des variablen Anteils der internationalen Organisationen vom Gesamtbetrag der Beiträge der Mitglieder/Beobachter. 8. Der Gesamtbetrag des variablen Anteils wird auf die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem prozentualen Anteil am gesamten BIP aller Mitgliedstaaten aufgeteilt. 9. Für die Berechnung des variablen Anteils der Beobachterstaaten werden 30 % ihres jeweiligen BIP zugrunde gelegt. 10. Kein Mitglied zahlt mehr als 25 % des Gesamtbetrags der Beiträge der Mitglieder/Beobachter. Sollte der Beitrag eines Mitglieds aufgrund des obigen Berechnungsverfahrens über dieser Grenze liegen, wird die Differenz auf die übrigen Mitglieder/Beobachter entsprechend ihren BIP-Prozentanteilen aufgeteilt. ANHANG IV AUSWAHLVERFAHREN FÜR DIE AUFNAHMELÄNDER GEMEINSAMER DIENSTE Folgendes Auswahlverfahren findet Anwendung auf alle gemeinsamen Dienste, die der gesamten wissenschaftlichen Gemeinschaft zugutekommen und vom ERIC BBMRI vergütet werden: 1. Die Aufnahmeländer der gemeinsamen Dienste werden im Rahmen einer offenen Aufforderung ausgewählt. Der Generaldirektor erarbeitet eine Beschreibung des betreffenden Dienstes, die von der Mitgliederversammlung angenommen wird. Diese Beschreibung wird öffentlich zugänglich gemacht, wenn die offene Aufforderung für einen gemeinsamen Dienst initiiert wird. Nur Bewerber aus Mitgliedsländern des ERIC BBMRI können sich an der Aufforderung beteiligen. 2. Die Mitgliederversammlung legt die Zusammensetzung eines Ad-hoc-Ausschusses fest, der die Bewerbungen bewertet, sowie einen Katalog objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien, die der Ad-hoc-Ausschuss anzuwenden hat. 3. Die Mitgliederversammlung stützt sich bei ihrem Beschluss über die Auswahl des Aufnahmelandes für einen gemeinsamen Dienst auf die Ergebnisse des Ad-hoc-Ausschusses und die befürwortende Empfehlung des Finanzausschusses.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.