Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/319 des Rates vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0319. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng zu dessen Änderung kann gestellt werden von: a) einem Vertragsstaat; b) einer regionalen Organisation nach Artikel 2 x) ATMF; c) einem repräsentativen internationalen Verband, für dessen Mitglieder das Vorhandensein des Anhangs aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist. § 3 Die Ausarbeitung der Anhänge unterliegt dem Fachausschuss für technische Fragen, der sich, abhängig von den nach § 2 eingereichten Anträgen, von geeigneten Arbeitsgruppen und dem Generalsekretär unterstützen lässt. § 4 Der Fachausschuss für technische Fragen kann Verfahren und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der technischen Zulassung von im internationalen Verkehr eingesetztem Eisenbahnmaterial empfehlen.“ Die Bestimmungen der ER ATMF sind mit den Bestimmungen der EU-Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG und Teilen der Richtlinie 2009/49/EG über die Eisenbahnsicherheit vereinbar. Mit der Annahme des vierten Eisenbahnpakets hat die Union mehrere Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften geändert. Auf der Grundlage einer von der Kommission durchgeführten Analyse bereiteten das OTIF-Sekretariat und die entsprechende Arbeitsgruppe Änderungen zu den Artikeln 2, 3a, 5, 6, 7, 10, 10b, 11 und 13 der ER ATMF vor. Diese sind notwendig, um die Terminologie mit den neuen EU-Bestimmungen abzustimmen und um einigen verfahrenstechnischen Änderungen in der EU, insbesondere der Tatsache, dass die Eisenbahnagentur der EU für die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen zuständig sein wird, Rechnung zu tragen. Das Grundkonzept der ATMF ist von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen. TOP 10 — Teilrevision der ER APTUR Dokument(e): LAW-17130-CR26/8/9/10; LAW-17135-CR26/10; LAW-17134-CR26/09-10 Zuständigkeit: Union (ausschließlich) Ausübung der Stimmrechte: Union Standpunkt: Unterstützung der Annahme der Änderungen zu Artikel 8 von Anhang F des COTIF-Übereinkommens sowie Billigung der Änderungen des entsprechenden erläuternden Berichts. Die Bestimmungen der ER ATMF sind mit denen der Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG vereinbar, insbesondere den Vorschriften, die sich auf den Inhalt der einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) und deren Gleichwertigkeit mit den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) der Europäischen Union beziehen. Mit der Annahme des vierten Eisenbahnpakets und insbesondere der Neufassung der Interoperabilitätsrichtlinie (EU) 2016/797 hat die Union mehrere Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften geändert. Auf der Grundlage einer von der Kommission durchgeführten Analyse bereiteten das OTIF-Sekretariat und die entsprechende Arbeitsgruppe die Änderungen der ER APTU vor, damit sie auch weiterhin mit dem Unionsrecht übereinstimmten. Die Änderungen beziehen sich auf Artikel 8 der ER APTU und beinhalten zwei Abschnitte, die dem Inhalt der einheitlichen technischen Vorschriften hinzugefügt werden und den TSI der EU gleichwertig sind. Diese Änderungen sind notwendig, damit die Gleichwertigkeit des Inhalts künftiger TSI der Europäischen Union mit den ETV des COTIF gewährleistet bleibt. Das Grundkonzept der APTU ist von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen. TOP 11: Allgemeine Diskussion über die Notwendigkeit harmonisierter Zugangsbedingungen Dokument(e): LAW-17130-CR26/11 Zuständigkeit: Union (geteilt) Ausübung der Stimmrechte: k. A. Standpunkt: entfällt TOP 12: Verschiedenes Dokument(e): LAW-17130-CR26/12 Zuständigkeit: Union (geteilt) Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten Standpunkt: Keine Einwände gegen die Einsetzung einer Arbeitsgruppe von Rechtsexperten, die das Funktionieren der bestehenden Gremien der OTIF im Rechtsbereich unterstützen und erleichtern und die wirksame Verwaltung des Übereinkommens gewährleisten soll. TOP 13: Teilrevision der ER CUV Dokument(e): LAW-17144-CR 26/13 (von der Schweiz eingereichter Vorschlag) Zuständigkeit: Union (geteilt) Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten Standpunkt: Ablehnung des von der Schweiz eingereichten Prüfvorschlags zur Änderung von Artikel 7 der ER CUV. Gegenstand des Artikels 7 § 1 ER CUV ist die Haftung des Fahrzeughalters und des Fahrzeugverwenders (Eisenbahnunternehmen) im Falle eines durch einen Mangel am Fahrzeug verursachten Schadens. Der Änderungsvorschlag beinhaltet die Hinzufügung eines neuen Kriteriums für den Nachweis der Haftbarkeit des Halters für den durch einen Mangel am Fahrzeug verursachten Schaden. Nach dem geltenden Artikel 7 ER CUV ist, sofern sich die Vertragsparteien auf diesen Artikel berufen, der Halter des Fahrzeugs nur dann haftbar, wenn nachgewiesen wird, dass der von dem Fahrzeug verursachte Schaden auf einen durch den Halter zu verantwortenden Mangel zurückzuführen ist. Der Änderungsvorschlag sieht offenbar ein zweites Kriterium vor, demzufolge der Halter nachweisen muss, dass er für den Mangel, der den Schaden verursacht hat, nicht verantwortlich ist. Nach § 2 des geltenden Artikels 7 der ER CUV können „ die Parteien des Vertrags […] Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.“ Auf dieser Grundlage führten die Branchenunternehmen zwischen 2013 und 2016 Verhandlungen und trafen eine Vereinbarung, die von 600 Eisenbahnunternehmen gebilligt wurde und die notwendigen Abweichungen vom Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) ermöglichte, um die Verantwortlichkeiten der Wageneigner stärker zu präzisieren. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung wurde ein neuer Artikel 27 in den AVV aufgenommen, der sich mit dem Haftungsprinzip im Falle eines durch einen Wagen verursachten Schadens befasst, um für die gesamte Branche im Falle eines durch einen Wagen verursachten Schadens eine größere Ausgewogenheit und Klarheit herbeizuführen. Darin wird der Begriff der „ Schuldvermutung “ eingeführt, mit dem der Halter für einen Mangel des Fahrzeugs haftbar gemacht werden kann, der auf eine Verletzung seiner Instandhaltungspflichten zurückzuführen ist. Diese Änderung findet seit dem 1. Januar 2017 Anwendung. Derzeit wenden die meisten in der Union tätigen Halter und Eisenbahnunternehmen den AVV an. Der Vorschlag der Schweiz ist daher nicht notwendig, da die zwischen den Branchenunternehmen erzielte Vereinbarung ausreicht, um die Verantwortlichkeiten von Halter und Eisenbahnunternehmen im Falle eines Schadens, der durch ein einem Verkaufsvertrag unterliegendes Fahrzeug verursacht wurde, eindeutig festzulegen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese Vereinbarung einem Interessenausgleich zwischen den betreffenden Parteien zuwiderliefe. Zudem fehlen dem Vorschlag eine solide Begründung und eine ausreichende Rechtfertigung der vorgeschlagenen Änderungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.