Europäische Union

80/1157/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1980 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für bestimmte Investitionen der belgischen Tochtergesellschaft eines internationalen Mineralölkonzerns in seiner Raffinerie in Antwerpen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D1157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31980D1157 80/1157/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1980 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für bestimmte Investitionen der belgischen Tochtergesellschaft eines internationalen Mineralölkonzerns in seiner Raffinerie in Antwerpen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 343 vom 18/12/1980 S. 0038 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 1980 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für bestimmte Investitionen der belgischen Tochtergesellschaft eines internationalen Mineralölkonzerns in seiner Raffinerie in Antwerpen (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (80/1157/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 und der zu seiner Durchführung erlassene Königliche Erlaß vom 17. August 1959 (1) führten allgemeine Maßnahmen zur Förderung der belgischen Wirtschaft ein, insbesondere gewisse Zinszuschüsse für Investitionsdarlehen, staatliche Bürgschaften zur Absicherung von zinsverbilligten Bankdarlehen an Unternehmen sowie eine fünfjährige Steuerbefreiung für Einkünfte aus Grundvermögen. Bei der Prüfung des belgischen Gesetzes nach dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag wies die Kommission darauf hin, daß es sich um eine allgemeine Beihilferegelung handele, da sie keine industriellen oder regionalen Zielsetzungen beinhaltete und die Gewährung von Beihilfen für Investitionen beliebiger Firmen in beliebigen Gebieten oder Industrien betraf. Für diese Regelung kam daher eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) von der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen nicht in Betracht. Ohne nähere Angaben über diese industriellen oder regionalen Zielsetzungen war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen der Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Bei solchen allgemeinen Beihilferegelungen gibt die Kommission üblicherweise dann ihre Zustimmung, wenn entweder der betreffende Mitgliedstaat ihr einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt oder, falls dies nicht möglich ist, wichtige Einzelanwendungsfälle mitteilt. Gemäß der Entscheidung 75/397/EWG (2) der Kommission hat die Regierung des Königreichs Belgien der Kommission wichtige Einzelanwendungsfälle des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 über die Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaftsexpansion und Schaffung neuer Industrien rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit diese über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden kann. II Mit Schreiben vom 26. März 1979 teilte die belgische Regierung der Kommission mit, daß sie die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Beihilfen für bereits getätigte Investitionen in einer Antwerpener Raffinerie zu gewähren beabsichtige. Das begünstigte Unternehmen ist die belgische Tochtergesellschaft eines der grössten Mineralölkonzerne der Welt. Gegen zwei Anträge der belgischen Regierung auf Gewährung einer Beihilfe zugunsten dieses Unternehmens für gleiche oder ähnliche Zwecke hat die Kommission eingewandt, daß diese Beihilfen vor allem angesichts der Lage in der gemeinschaftlichen Raffinerieindustrie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Eine dieser Beihilfen wurde entsprechend den Einwendungen der Kommission geändert (3), über die andere erging eine ablehnende Entscheidung (4). III Die Kommission hat in ihren Mitteilungen an den Rat vom 17. März 1977 (KOM (77) 61 endg.) und vom 22. Februar 1978 (KOM (78) 71 endg.) darauf hingewiesen, daß die Lage der Raffinerieindustrie wegen des starken Kapazitätsüberhangs sowie der relativen Unfähigkeit, die spezifischen Strukturen an die Nachfrageentwicklung anzupassen, insgesamt schwierig sei. Die vorhandenen Kapazitäten seien weitgehend auf das Raffinieren von schweren Erzeugnissen ausgerichtet. Der Anstieg des Rohölpreises und die Maßnahmen zur Erschließung neuer Energiequellen hätten (1)Moniteur belge vom 29.8.1959. (2)ABl. Nr. L 177 vom 8.7.1975, S. 13. (3)ABl. Nr. L 80 vom 29.3.1977, S. 23 (Antwerpen). (4)ABl. Nr. L 270 vom 27.11.1973, S. 22 (Anvers + Kallo). bereits dazu geführt, die Nachfrage nach schweren Raffinerieerzeugnissen erheblich zu drücken. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, sie in leichtere Raffinerieerzeugnisse zu konvertieren, bei denen die Nachfrage ständig steigt. Das Preisgefälle zugunsten der leichten Mineralölerzeugnisse (oder des Rohöls, aus dem grössere Mengen dieser Erzeugnisse gewonnen werden können) im Verhältnis zu den schweren Mineralölerzeugnissen (oder schwerem Rohöl) stellten für die Firmen jedoch einen hinreichenden Anreiz dar, die nötigen Konvertierungsmaßnahmen durchzuführen. IV Die vorgesehene Beihilfe betrifft Investitionen in einer Antwerpener Raffinerie zur Wiederinbetriebnahme und Erweiterung einer Anlage zum katalytischen Kracken, d.h. zur Steigerung der Produktion von leichten Raffinerieerzeugnissen. Ohne die Gesamtkapazität der Raffinerie zu erhöhen, soll dadurch die Produktion weiterer 1,3 Mio Tonnen leichter Mineralölerzeugnisse (Destillate und Naphtha) ermöglicht und somit die Wertschöpfung um rund 1 500 Mio bfrs jährlich erhöht werden. Die Investitionskosten werden auf 1 000 Mio bfrs veranschlagt. Das Unternehmen, dem die Beihilfe zugedacht ist, hat diese Investitionen bereits durchgeführt ; die betreffenden Anlagen wurden Anfang 1979 in Betrieb genommen. Wenngleich der Raffineriesektor allgemein einen erheblichen Überschuß der Raffineriekapazitäten verzeichnet, ist der Markt für leichte Destillate noch im Wachsen begriffen. Die Raffinerie, die die Beihilfe erhalten soll, verfügt über eine Gesamtkapazität von annähernd 13 Mio Tonnen und arbeitete, als der Beihilfeantrag geprüft wurde, mit rund 50 % ihrer theoretischen Kapazität. 40 % ihrer Produktion werden in Belgien vermarktet ; der Rest wird nach Deutschland, in das Vereinigte Königreich und in die Niederlande geliefert. Die vorgesehene Beihilfe soll in Form von Zinszuschüssen gewährt werden. Das Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) entspricht 120 Mio bfrs. bzw. rund 12 % der Investitionen. Ausserdem wird ein Steuernachlaß von weiteren 1 1/2 NSÄ gewährt. V Die von der belgischen Regierung in Aussicht genommene Beihilfe ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu beeinträchtigen. Sie verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen oder den Produktionszweig begünstigt. Nach dem EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWGV nur möglich, wenn die Beihilfen Zielen dienen, die im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für das einzelne Unternehmen von Nutzen sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung regionaler und sektoraler wie auch der Einzelanwendungsfälle allgemeiner Beihilfesysteme eng auszulegen. So sin Ausnahmen insbesondere dann, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne eine solche Beihilfe das freie Spiel der Kräfte allein nicht ausreichen würde, die betreffenden Unternehmen zu einem Marktverhalten zu veranlassen, das zur Erreichung eines der vorgenannten Ziele beitragen würde. Würden Ausnahmen ohne eine solche Gegenleistung zugelassen, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen und nicht zuletzt beträchtliche ungerechtfertigte Vorteile zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten hingenommen werden müssten, ohne daß dies durch einen Vorteil für das Gemeinschaftsinteresse ausgeglichen würde. Wenn die Kommission die oben erwähnten Grundsätze bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle der allgemeinen Beihilfesysteme anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Unternehmen zu gewähren, weil die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWGV genannten Ziele beiträgt. Kann dies nicht nachgewiesen werden, und würde insbesondere die als beihilfebegünstigt vorgesehene Investition ohnedies vorgenommen, so trägt die Beihilfe offensichtlich nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen umrissenen Ziele bei, sondern vergrössert lediglich die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung auf seiten des begünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Weder hat die belgische Regierung eine aureichende Begründung dafür geliefert, noch hat die Kommission entsprechende Gründe erkennen können, aus denen hervorgegangen wäre, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 EWGV erfuellt. Die Tatsache, daß Belgien eine so hohe Arbeitslosenzahl verzeichnet, so daß die Kommission eine Ausnahme für eine Beschäftigungsbeihilferegelung mit einer ernstlichen Störung im belgischen Wirtschaftsleben begründet hat, bedeutet noch nicht, daß jede von der belgischen Regierung vorgeschlagene andere Beihilfe ohne weiteres in den Genuß einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag gelangt, da jede gemeldete Beihilfe anhand der besonderen Kriterien geprüft werden muß. Was schließlich die Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete anbetrifft, so ist festzustellen, daß die sozio-ökonomische Lage des Antwerpener Raums im Vergleich zu anderen Regionen Belgiens weiterhin günstig ist. Insoweit als das allgemeine Arbeitslosenproblem auch im Raum Antwerpen besteht, findet bereits die allgemeine Regelung zur Förderung der Beschäftigung Anwendung. Es besteht somit kein Grund, auch noch diese Beihilfe mit der Begründung, sie fördere die Entwicklung dieses Gebietes, vom Beihilfeverbot auszunehmen, zumal dies auch vorderhand gar nicht ihr Zweck ist. Zu einer etwaigen Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist zu sagen, daß die normalen Marktkräfte diese Art Investitionen ohnehin veranlassen würden, da der Markt für die Produktion von Leichtdestillaten nicht den für den übrigen Raffineriesektor typischen Kapazitätsüberhang aufweist. Ausserdem sind bei der fraglichen Investition keine besonderen Merkmale erkennbar, die es ermöglichen würden, sie als ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates anzusehen, die eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWGV vom allgemeinen Beihilfeverbot von Artikel 92 Absatz 1 rechtfertigen würde. Was schließlich die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, so hat eine Prüfung ergeben, daß die betreffenden Investitionen von den Unternehmen durchgeführt und die Anlagen in Betrieb genommen wurden, lange bevor die belgische Regierung der Kommission ihre Beihilferegelung mitgeteilt hat. Das Unternehmen erklärte, es hätte diese Investitionen - ebenso wie auch die Tochtergesellschaften des Konzerns in den übrigen Mitgliedstaaten - jedenfalls auch mit eigenen Finanzmitteln getätigt. Deshalb und in Anbetracht der allgemeinen Lage der Raffinerieindustrie für Leichtölerzeugnisse ist offenkundig, daß die Beihilfe nicht notwendig ist, um die Entwicklung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit zu fördern. Im übrigen würde angesichts der Tatsache, daß 60 % der Gesamtproduktion dieses Unternehmens nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, die Gewährung einer solchen Beihilfe die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse verändern. Aus alledem erhellt, daß das belgische Beihilfevorhaben nicht die Voraussetzungen erfuellt, um eine der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Anspruch nehmen zu können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Belgien darf sein Vorhaben, das der Kommission am 26. März 1979 mitgeteilt wurde und das die Gewährung von Beihilfen aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1959 zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien für bestimmte in einer Raffinerie in Antwerpen durchgeführte Investitionen vorsieht, nicht durchführen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Das Königreich Belgien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten vom Datum dieser Entscheidung an über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen. Brüssel, den 28. November 1980 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.