Europäische Union

2003/29/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von acht Kohlebergwerken für das Jahr 2001 und den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2609) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0029 2003/29/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von acht Kohlebergwerken für das Jahr 2001 und den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2609) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 017 vom 22/01/2003 S. 0040 - 0043 Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von acht Kohlebergwerken für das Jahr 2001 und den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2609) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/29/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanziellen Beihilfen es dem Steinkohlenbergbau für das Jahr 2001 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 zu gewähren gedenkt. (2) Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ferner mitgeteilt, welche finanziellen Beihilfen es dem Steinkohlenbergbau für das Jahr 2001 zu gewähren gedenkt. (3) Aufgrund der Angaben des Vereinigten Königreichs muss die Kommission über Betriebsbeihilfen in Höhe von 5588000 GBP zur Deckung der Betriebsverluste von fünf Produktionseinheiten im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 befinden. Die Kommission muss ferner über Betriebsbeihilfen in Höhe von 326500 GBP zur Deckung der Betriebsverluste von drei Produktionseinheiten im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 befinden. Die Betriebsbeihilfen, über die die Kommission zu entscheiden hat, belaufen sich damit insgesamt auf 5914500 GBP. (4) Diese finanziellen Maßnahmen fallen unter Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission muss sich daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung dazu äußern. Die Zustimmung der Kommission ist abhängig davon, ob die Maßnahmen den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entsprechen und mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind. Außerdem prüft die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die Maßnahmen mit dem Plan des Vereinigten Königreichs zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung seines Steinkohlensektors in Einklang stehen, den die Kommission durch die Entscheidung 2001/114/EGKS(2) und die Entscheidung 2001/597/EGKS(3) genehmigt hatte (nachstehend "Umstrukturierungsplan" genannt). II (5) Der Betrag von 5914500 GBP, den das Vereinigte Königreich dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Verfügung stellen will, soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen. (6) Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vorgesehenen Betriebsbeihilfen sollen wie folgt auf folgende Produktionseinheiten verteilt werden: a) 3819000 GBP für die Produktionseinheit Tower Colliery (Tower Colliery Ltd); b) 387000 GBP für die Produktionseinheit Scotland (Hall Construction Services Ltd); c) 521000 GBP für die Produktionseinheit New Albion OCCS (Hall Construction Services Ltd); d) 184000 GBP für die Produktionseinheit Nantyglo OCCS (F. Parnell Ltd); e) 677000 GBP für die Produktionseinheit Elwyn Mining Complex (Merthyr Mining Co. Ltd). (7) Durch die Entscheidung 2001/597/EGKS hat die Kommission das Vereinigte Königreich bereits ermächtigt, der Produktionseinheit Tower Colliery für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 3589000 GBP zu zahlen. Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stand und dazu bestimmt war, die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheit durch Senkung ihrer Produktionskosten zu steigern. Die Beihilfe sollte gemäß dem Umstrukturierungsplan dazu beitragen, das Bergwerk rentabel zu machen und es in die Lage zu versetzen, seinen Betrieb nach 2002 ohne öffentliche Unterstützung fortzusetzen. (8) Die vom Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 28. Mai 2002 übermittelten Informationen bestätigen Analyse und Schlussfolgerungen der Entscheidung 2001/597/EGKS der Kommission. Die Verringerung der Produktionskosten von Tower Colliery wird es dem Bergwerk ermöglichen, im Jahre 2002 Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Die Produktionskosten dürften im Jahr 2002 bei [...](4) GBP je GJ(5) liegen. (9) Die vorgesehene Beihilfe dürfte es auch den Produktionseinheiten Scotland, New Albion OCCS, Nantyglo OCCS und Elwyn Mining Complex gestatten, ihre Wirtschaftlichkeit durch Senkung der Produktionskosten zu verbessern. Schätzungen zufolge dürften die Produktionskosten dieser Bergwerke im Jahr 2002 bei [...] GBP/GJ, [...] GBP/GJ, [...] GBP/GJ bzw. [...] GBP/GJ liegen, also unter 1,15 GBP/GJ, die für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich als Wirtschaftlichkeitsschwelle betrachtet werden. (10) Außerdem ist nach den Schätzungen bis 2004 davon auszugehen, dass die oben genannten Produktionseinheiten ihre Wirtschaftlichkeit weiter verbessern werden. Folglich dürften die Produktionskosten unter 1,15 GBP/GJ bleiben. (11) Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 vorgesehenen Betriebsbeihilfen sollen wie folgt auf folgende Produktionseinheiten verteilt werden: a) 151000 GBP für die Produktionseinheit Blaentillery No 2 (Blaentillery Mining Ltd); b) 131000 GBP für die Produktionseinheit Eckington Colliery (Moorside Mining Company Ltd); c) 44500 GBP für die Produktionseinheit Nant-hir No 2 (M. & W. A. (Anthracite) Ltd). (12) Durch die Entscheidungen 2001/597/EGKS und 2001/807/EGKS(6) hat die Kommission das Vereinigte Königreich bereits ermächtigt, Betriebsbeihilfen für Blaentillery No 2 gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 113000 GBP für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und in Höhe von 217000 GBP für das Jahr 2001 zu zahlen. Durch die Entscheidungen 2001/597/EGKS und 2001/807/EGKS hat die Kommission das Vereinigte Königreich bereits ermächtigt, Betriebsbeihilfen für Eckington Colliery gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 88000 GBP für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und in Höhe von 286000 GBP für das Jahr 2001 zu zahlen. Durch die Entscheidung 2002/786/EGKS(7) hat die Kommission das Vereinigte Königreich bereits ermächtigt, für Nant-hir No 2 Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 44000 GBP für 2001 zu zahlen. (13) Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS steht und geeignet ist, die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheiten durch Senkung ihrer Produktionskosten zu steigern. Die Beihilfe sollte gemäß dem Umstrukturierungsplan dazu beitragen, die Produktionseinheiten rentabel zu machen und sie in die Lage zu versetzen, ihren Betrieb ohne öffentliche Unterstützung fortzusetzen. Bestimmte betriebliche Probleme könnten im Jahr 2002 zu einem Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten von Blaentillery No 2 über die Wirtschaftlichkeitsschwelle von 1,15 GBP/GJ führen. Diese Probleme dürften jedoch im Laufe des Jahres 2002 gelöst werden und die Produktionskosten dann bis Ende 2002 wieder auf den Stand von 1,15 GBP/GJ sinken. Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass die durchschnittliche Höhe der Produktionskosten von Blaentillery No 2 im gesamten Jahr 2002 die Wirtschaftlichkeit dieser Produktionseinheit nicht in Frage stellt. (14) Die vom Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 28. Mai 2002 übermittelten Informationen bestätigen Analyse und Schlussfolgerungen der Entscheidungen 2001/597/EGKS, 2001/807/EGKS und 2002/2016/EGKS der Kommission. Die Entwicklung der Produktionskosten von Eckington Colliery und Nant-hir No 2 wird es diesen Bergwerken ermöglichen, im Jahr 2002 Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Das Vereinigte Königreich hat außerdem bestätigt, dass die Produktionskosten von Blaentillery No 2 bis Ende 2002 allmählich wieder auf [...] GBP/GJ sinken dürften. (15) Außerdem ist nach den Schätzungen bis 2004 davon auszugehen, dass die oben genannten Produktionseinheiten ihre Wirtschaftlichkeit weiter verbessern werden. Folglich dürften die Produktionskosten unter 1,15 GBP/GJ bleiben. III (16) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sollen die vom Vereinigten Königreich vorgesehenen Beihilfen die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheiten durch Senkung ihrer Produktionskosten verbessern. (17) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS übersteigt die mitgeteilte Beihilfe je Tonne für die einzelnen Produktionseinheiten nicht den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen für 2001 bzw. für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002. (18) Die Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung der einzelnen Produktionseinheiten und insbesondere die zeitliche Befristung der zur Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen finanziellen Unterstützung werden dazu führen, dass die Beihilfen in Übereinstimmung mit dem ersten Unterabschnitt von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS rückläufigen Charakter haben. (19) Auf Initiative der Regierung des Vereinigten Königreichs wurde von einem unabhängigen Sachverständigen in einem technischen Bericht analysiert, inwieweit die für die betreffenden Produktionseinheiten geplanten Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit beitragen können. Bei der Ausarbeitung des Berichts wurden die geologischen und technischen Verhältnisse in diesen Produktionseinheiten sowie die Qualität der geförderten Kohle berücksichtigt. Nach den Schlussfolgerungen des Berichts sind die geplanten Maßnahmen mit Blick auf das Ziel der Wirtschaftlichkeit als konsequent und realistisch anzusehen. (20) Ein Wirtschaftsprüfer hat für jede Produktionseinheit bestätigt, dass die vom Vereinigten Königreich übermittelten finanziellen Angaben die Situation der Unternehmen korrekt wiedergeben. Der Wirtschaftsprüfer hat außerdem bestätigt, dass die Rechnungslegungsgrundsätze, auf denen die Vorausschätzungen basieren, bereits vor dem von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum angewendet wurden. (21) Die Kommission stellt fest, dass die Summe aus der am 28. Mai 2002 mitgeteilten Beihilfe und den von der Kommission im Rahmen des Umstrukturierungsplans für den Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs bereits genehmigten Beihilfen unter der im Umstrukturierungsplan festgelegten Grenze von 170000000 GBP bleibt. (22) Auf der Grundlage der vorhergehenden Ausführungen und der Angaben des Vereinigten Königreichs stehen die für 2001 und die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 geplanten Beihilfen für die in den Erwägungen 6 und 11 genannten acht Produktionseinheiten in Einklang mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3. IV (23) Das Vereinigte Königreich muss sicherstellen, dass diese Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt und keine Diskriminierungen zwischen Kohleproduzenten, -käufern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursacht. (24) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung 2001/114/EGKS der Kommission muss das Vereinigte Königreich durch alle geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Beihilfebeträge je Produktionseinheit nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern. (25) Auch müssen die Beihilfen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte des Vereinigten Königreichs eingesetzt oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen genehmigt werden. (26) Gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss sich die Kommission vergewissern, dass die genehmigten Beihilfen nur für die in Artikel 3 der genannten Entscheidung aufgeführten Zwecke verwendet werden. Spätestens bis zum 30. September jeden Jahres muss das Vereinigte Königreich die im Vorjahr tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge und eine etwaige Berichtigung der früher notifizierten Beträge mitteilen. Alle Angaben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 3 der Entscheidung erforderlich sind, müssen mit dieser jährlichen Aufstellung vorgelegt werden. (27) Das Vereinigte Königreich muss etwaige Abweichungen vom Umstrukturierungsplan und von den der Kommission am 28. Mai 2002 übermittelten wirtschaftlichen und finanziellen Vorausschätzungen begründen. Sollte es sich insbesondere abzeichnen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht erfuellt werden können, muss das Vereinigte Königreich der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, für das Jahr 2001 gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Betriebsbeihilfen in Höhe von 5588000 GBP an folgende Produktionseinheiten zu zahlen: Tower Colliery, Scotland, New Albion OCCS, Nantyglo OCCS und Elwyn Mining Complex. Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 Betriebsbeihilfen in Höhe von 326500 GBP an folgende Produktionseinheiten zu zahlen: Blaentillery No 2, Eckington Colliery und Nant-hir No 2. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die in seiner Mitteilung vom 28. Mai 2002 genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nicht getätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an das Vereinigte Königreich zurückgezahlt werden. Artikel 3 Unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS teilt das Vereinigte Königreich spätestens bis zum 30. September 2002 die im Jahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit. Unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS teilt das Vereinigte Königreich spätestens bis zum 30. September 2003 die im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2002 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsidentin (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 27. (3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 32. (4) Vertrauliche Angaben. (5) 1 Tonne Steinkohleneinheit (t SKE) = 29,302 Gigajoule (GJ). (6) ABl. L 305 vom 22.11.2001, S. 27. (7) ABl. L 282 vom 19.10.2002, S. 66.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.