Europäische Union

2006/188/EG: Beschluss des Rates vom 21. Februar 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0188. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Gebiete Anwendung. Artikel 9 Finanzbeiträge zu „Eurodac“ Für die Verwaltungs- und Betriebskosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit leistet Dänemark einen jährlichen Beitrag zum Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union; dieser Beitrag wird auf der Grundlage der für Eurodac bereitgestellten Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung des Anteils des Bruttosozialprodukts Dänemarks am gesamten Bruttosozialprodukt aller teilnehmenden Staaten errechnet. Diese Bestimmung gilt ab dem Jahr, in dem Dänemark an die Zentraleinheit angeschlossen wird. Zur Einrichtung der Zentraleinheit leistet Dänemark einen Pauschalbeitrag in Höhe des Betrags, der ihm aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zurückerstattet wird, da es sich anfangs nicht an der „Eurodac-Verordnung“ beteiligt hat. Artikel 10 Beendigung des Abkommens (1)   Dieses Abkommen wird beendet, wenn Dänemark den anderen Mitgliedstaaten mitteilt, dass es von Teil I des Protokolls über die Position Dänemarks (siehe Artikel 7 des Protokolls) keinen Gebrauch mehr machen will. (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam. (3)   Ersuchen, die übermittelt wurden, bevor das Abkommen gemäß Absatz 2 oder 3 beendet wird, sind davon nicht berührt. Artikel 11 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren angenommen. (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation des Abschlusses der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft. Artikel 12 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ANHANG VERORDNUNG (EG) Nr. 343/2003 DES RATES vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist VERORDNUNG (EG) Nr. 2725/2000 DES RATES vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.