Europäische Union

94/266/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 über das Vorhaben zur Vergabe einer Beihilfe an die SST-Garngesellschaft mbH, Thüringen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31994D0266 94/266/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 über das Vorhaben zur Vergabe einer Beihilfe an die SST-Garngesellschaft mbH, Thüringen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 114 vom 05/05/1994 S. 0021 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1993 über das Vorhaben zur Vergabe einer Beihilfe an die SST-Garngesellschaft mbH, Thüringen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/266/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Kommission beschloß am 6. April 1993 die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen des Vorhabens der deutschen Regierung, der SST-Garngesellschaft mbH, einem Familienunternehmen in Brattendorf, Thüringen, eine Beihilfe in Höhe von 4 669 000 DM für die Kosten der Errichtung von Anlagen zur Produktion von Polyesterfasern zu gewähren. Mit der neuen Anlage würde die Spinnerei des Unternehmens für die Produktion eines speziellen Polyestergarns ausgerüstet, das sonst nirgends in der Gemeinschaft hergestellt wird. Die Beihilfe hat eine Intensität von insgesamt 30,2 %; die Gesamtkosten der Investition betragen 15 460 000 DM. Obwohl die geplante Beihilfe in Anwendung von Regionalbeihilferegelungen gewährt würde, die von der Kommission genehmigt worden sind, wurde das Vorhaben der Kommission nicht ordnungsgemäß gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag im Einklang mit den im Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Chemiefaserindustrie (1) enthaltenen Notifizierungsvorschriften gemeldet. In ihrem Beschluß zur Eröffnung des Verfahrens verwies die Kommission auch auf Zweifel hinsichtlich der Notwendigkeit der Beihilfe zum Ausgleich von durch die Teilung Deutschlands entstandenen wirtschaftlichen Nachteilen, wie von der deutschen Regierung geltend gemacht wurde. Die geförderte Investition würde ausserdem zu neuer Produktionskapazität anstelle eines bedeutenden Abbaus führen, der im Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Chemiefaserindustrie gefordert wird. Die deutsche Regierung wurde mit Schreiben vom 19. April 1993 und die anderen Beteiligten durch Veröffentlichung dieses Schreibens (2) von dem Beschluß der Kommission unterrichtet. II Die deutsche Regierung übermittelte ihre Äusserungen mit Schreiben vom 7. Juni, 14. Juli und 2. Dezember 1993 sowie bei Treffen mit der Kommission am 7. Juli, 6. Oktober und 30. November 1993. Sie wies darauf hin, daß vor der Wirtschafts- und Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1990 die Herstellung von Chemiefasern und Entscheidungen über Investitionen auf diesem Gebiet in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik weitgehend von einer einzigen Organisation, dem Chemiefaserkombinat "Wilhelm Pieck" in Schwarza, kontrolliert wurden. Die Produktion beschränkte sich auf Fasern und Garne von nur drei der unter den Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Chemiefaserindustrie fallenden Polymere, nämlich Polyamid, Polyacrylnitril und Polyester. Polypropylenfasern wurden gemäß COMECON-Übereinkünften aus der Tschechoslowakei und Bulgarien eingeführt. Die deutsche Regierung machte für die Chemiefaserproduktion in der DDR zwischen 1985 und 1989 folgende Angaben: Produktion "(in Tonnen)"" ID="1">Polyamidgarn> ID="2">42 903> ID="3">46 279> ID="4">48 561> ID="5">53 493> ID="6">54 691"> ID="1">Polyamidfaser> ID="2">5 634> ID="3">5 970> ID="4">6 066> ID="5">5 253> ID="6">6 289"> ID="1">Polyestergarn> ID="2">26 470> ID="3">25 845> ID="4">25 737> ID="5">25 388> ID="6">26 266"> ID="1">Polyesterfaser> ID="2">43 509> ID="3">35 332> ID="4">43 603> ID="5">42 406> ID="6">44 435"> ID="1">Acrylfaser> ID="2">36 430> ID="3">36 717> ID="4">35 024> ID="5">48 456> ID="6">58 635"> ID="1">Insgesamt > ID="2">154 946> ID="3">150 143> ID="4">158 991> ID="5">174 996> ID="6">190 316"> Vor der Wirtschafts- und Währungsunion mit der Bundesrepublik am 1. Juli 1990 veränderte sich das Produktionsniveau des Jahres 1989 gegenüber einer Gesamtproduktionskapazität von 192 000 Tonnen nicht wesentlich. Die deutsche Regierung teilte mit, daß das Chemiefaserkombinat Schwarza nach der Vereinigung aufgelöst und Bemühungen eingeleitet wurden, um die Chemiefaserindustrie in den neuen Ländern umzustrukturieren. Dabei sollten die Entscheidungsverfahren bei Investitionen und Produkten von den Zwängen der Planwirtschaft in der ehemaligen DDR befreit und die Produktionskapazität, die vorher voll ausgelastet wurde, auf das Niveau des geschätzten Verbrauchs in den neuen Ländern von rund 150 000 Tonnen gesenkt werden. Die deutsche Regierung wies darauf hin, daß die Technologie der vom Chemiefaserkombinat kontrollierten Anlagen und die Wirtschaftsstruktur des Industriezweigs im allgemeinen nicht dem Stand in der übrigen Gemeinschaft entsprächen, da es bei der Verwaltung der betreffenden Produktionsanlagen unmöglich gewesen sei, den Bewegungen am Markt zu folgen oder Investitionsstrategien ohne politische Zustimmung zu beschließen, bei der weitere Faktoren, wie die Entwicklung des Industriezweigs in anderen Ostblockländern, berücksichtigt wurden. Während die Chemiefaserhersteller in der Gemeinschaft ihre Tätigkeiten durch Nutzung neuer Techniken umstrukturieren und rationalisieren sowie neue Produkte entwickeln und auf neuen Märkten Fuß fassen konnten, sei dies aus den genannten Gründen in der ehemaligen DDR in der Chemiefaserindustrie nicht möglich gewesen. Demzufolge umfasse die Umstrukturierung des Industriezweigs in den neuen Ländern sowohl die Anpassung der Anlagen der Nachfolgeunternehmen des Chemiefaserkombinats als auch Neuinvestitionen neuer Gesellschaften wie SST. Die deutsche Regierung veranschaulichte die Auswirkung der staatlichen Kontrolle auf den Industriezweig durch den Hinweis, daß in der ehemaligen DDR keine Polypropylenfasern oder -garne hergestellt wurden, während die Chemiefaserhersteller in der übrigen Gemeinschaft der veränderten Nachfrage dadurch nachkamen, daß sie nach und nach ihre Produktionskapazitäten bei Polypropylenfasern und -filamentgarn erhöhten (von 104 000 Tonnen 1979 auf 549 000 Tonnen 1992). Obwohl die deutsche Regierung jetzt ihre früheren Schätzungen des Gesamtkapazitätsabbaus, der sich aus der Umstrukturierung des Industriezweigs in den neuen Ländern ergeben würde, als zu optimistisch wertet, ist sie zudem sicher, daß der Anpassungsprozeß eine schwere Belastung für die neuen Länder darstellen und erhebliche Arbeitsplatzverluste sowie wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten in den betroffenen Gebieten nach sich ziehen wird. Das Land Thüringen war von der Umstrukturierung der Chemiefaser- und Textilindustrie besonders schwer betroffen; zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 1992 war hier ein Rückgang um über 85 % der Arbeitsplätze zu verzeichnen. Von der deutschen Regierung wurde geltend gemacht, die fragliche Investition sei ein Teil der Strategie, mit der die Chemiefaserindustrie in der ehemaligen DDR umstrukturiert werde. Bis Ende 1994 betrage die Nettowirkung der Umstrukturierung unter Berücksichtigung der fraglichen Investition einen Abbau von rund 25 % der Gesamtkapazität in der ehemaligen DDR. Bei den einzelnen Fasern setzt sich dieser Gesamtabbau wie folgt zusammen: Kapazität "(in Tonnen)"" ID="1">Polyamidgarn> ID="2">44 875"> ID="1">Polyestergarn> ID="2">27 000"> ID="1">Polyesterfaser> ID="2">39 200"> ID="1">Acrylfaser> ID="2">20 000"> ID="1">Polypropylenfaser> ID="2">12 000"> ID="1">Insgesamt > ID="2">143 075 "> Bei den einzelnen Unternehmen ergibt sich folgendes Bild: "" ID="1">Märkische Faser AG> ID="4">30 000> ID="5">20 000"> ID="1">Rhône-Poulenc Rhotex> ID="2">1 875"> ID="1">Thüringische Faser AG> ID="2">15 000"> ID="1">SST-Garngesellschaft> ID="4">9 200"> ID="1">Hoechst> ID="2">5 000> ID="3">27 000"> ID="1">Lausitzer Teppichfaserwerk> ID="2">23 000> ID="6">12 000"> ID="1">Insgesamt > ID="2">44 875> ID="3">27 000> ID="4">39 200> ID="5">20 000> ID="6">12 000"> III Die einzige Partei, die mit Schreiben vom 29. September 1993 ihre Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 übermittelte, war die Apparel, Knitwear & Textiles Alliance. Die deutsche Regierung antwortete nicht auf das Schreiben. Mündliche Äusserungen kamen vom International Rayon & Synthetic Fibres Committee. IV Die zugunsten der SST-Garngesellschaft mbH geplante Beihilfe stellt zweifellos eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie es dem Unternehmen ermöglichen würde, die geplante Investition vorzunehmen, ohne alle Kosten tragen zu müssen. Da innerhalb der Gemeinschaft mit Polyesterfasern gehandelt wird (rund 165 000 Tonnen unverarbeiteter Fasern 1992 und etwa 6 000 Tonnen verarbeiteter Fasern), wäre die Beihilfe ausserdem geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 4 669 000 DM mit einer Intensität von 30,2 %. Sie besteht aus einem Zuschuß von 3 410 000 DM nach der gemeinsamen Regelung von Bund und Ländern zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, für die die Kommission vor kurzem den 22. Gesamtplan genehmigt hat (3), mit einer Intensität von 22,08 % und 1 259 000 DM in Form einer Steuervergünstigung für Investitionen im Rahmen der Regelung, deren Verlängerung ebenfalls vor kurzem von der Kommission genehmigt wurde (4), mit einer Intensität von 8,14 %. Bei beiden Regelungen liegt die Beihilfeintensität unter den von der Kommission genehmigten Grenzwerten. Da die Beihilfe jedoch einem Chemiefaserhersteller gewährt werden soll, kann sie nur dann mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Seit 1977 gibt es Auflagen für Beihilfen an die Chemiefaserindustrie. In seiner jetzigen Fassung gilt der Gemeinschaftsrahmen für die Produktion und Texturierung von vier Fasern - Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen -, unabhängig von deren Endverwendung, und für deren Polymerisation, wenn diese hinsichtlich der dabei eingesetzten Maschinen in die Produktion der Fasern einbezogen ist. Der Gemeinschaftsrahmen schreibt klar vor, daß Vorhaben zur Gewährung von Beihilfen an die Chemiefaserhersteller nur genehmigt werden können, wenn beim Empfängerunternehmen ein erheblicher Abbau der Produktionskapazität damit verbunden ist. SST stellt zur Zeit selbst keine Chemiefasern her, so daß ein Kapazitätsabbau nicht möglich ist. Die Beihilfe erfuellt somit nicht die Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens. Die deutsche Regierung lieferte auch keine ausführliche Begründung für ihre Auffassung, wonach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) auf die geplante Beihilfe anzuwenden sei. Da es sich um eine Neuinvestition handelt und gegenteilige Argumente fehlen, liegt ganz offensichtlich kein Nachweis dafür vor, daß ausser den Beihilfen, die nach den von der Kommission nach Artikel 92 Absatz 3 genehmigten Regelungen gewährt werden, weitere Beihilfen erforderlich sind, um die durch die Teilung Deutschlands entstandenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) ist somit nicht anwendbar. Unbeschadet des Gemeinschaftsrahmens erkennt die Kommission jedoch die aussergewöhnliche Struktur der Chemiefaserindustrie in der ehemaligen DDR an. Sie würdigt insbesondere die Tatsache, daß der Industriezweig unter der Kontrolle einer einzigen Holdinggesellschaft, des Chemiefaserkombinats, zusammengefasst war, das Art und Umfang der Investitionen und den Standort der Produktionsanlagen im einzelnen festlegte, und daß die Industrieteilnehmer sich eher nach politischen Zielen als nach den Marktkräften richten mussten. Die Kommission teilt auch die Auffassung, daß die Chemiefaserindustrie in der ehemaligen DDR aufgrund ihrer Existenz innerhalb des einengenden Systems der Planwirtschaft und ausserhalb freier Märkte von Ineffizienz und mangelnder Wettbewerbsfähigkeit gekennzeichnet ist und der Umstrukturierung bedarf. Darüber hinaus ist sich die Kommission des besonderen Beitrags bewusst, den die den Gegenstand des Regionalbeihilfevorhabens bildende Investition zum Zusammenhalt der Gemeinschaft leisten würde. Durch sie würden 80 Arbeitsplätze in einem Gebiet geschaffen, das seit der Vereinigung Deutschlands schwere Arbeitsplatzverluste erlitten hat und zu den Regionen zählt, die ab 1994 für eine Förderung nach Ziel 1 der Strukturfonds in Frage kommen. Angesichts seiner allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage (das Pro-Kopf-BIP/Kaufkraftparität liegt weit unter 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts) kann Thüringen darüber hinaus als Gebiet eingestuft werden, das für eine Regionalbeihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht kommt. Die Kommission ist deshalb bereit, die Strategie in Rechnung zu stellen, nach der die Chemiefaserindustrie der ehemaligen DDR umstrukturiert wird, indem sie das Vorhaben zur Gewährung einer Beihilfe an SST unter dem Gesichtspunkt des bestehenden gemeinsamen Interesses an einer Verbesserung des Auslastungsgrades der Produktionskapazitäten bei Chemiefasern in der Gemeinschaft über einen Kapazitätsabbau bewertet. Zwischen 1978 - dem ersten Jahr, in dem die Beihilfen zugunsten der Chemiefaserindustrie in der Gemeinschaft eingeschränkt wurden - und 1992 sank die Gesamtkapazität des Industriezweigs um etwa 25 %, da die Chemiefaserhersteller, die zuweilen staatliche Beihilfen erhielten, umstrukturierten bzw. die Chemiefaserproduktion einstellten und sich anderen Tätigkeiten zuwandten. Bei dieser Verringerung wurde die Tatsache, daß die Kapazität der ehemaligen DDR nach dem 1. Juli 1990, dem Zeitpunkt der deutschen Wirtschafts- und Währungsunion, hinzu kam, sowie veränderte Produktionskapazitäten bei Polypropylenfasern, die, wie bereits erwähnt, in der ehemaligen DDR gemäß COMECON-Übereinkünften nicht produziert wurden, nicht berücksichtigt. In dem genannten Zeitraum stieg der durchschnittliche Kapazitätsauslastungsgrad bei der Produktion der unter den Gemeinschaftsrahmen fallenden Chemiefasern in der Gemeinschaft von rund 63 % 1977 auf rund 82 % 1989. Seither ging dieser Wert zum Teil infolge der deutschen Vereinigung und der zusätzlichen Produktionskapazität der ehemaligen DDR, die im Chemiefaserkombinat unter kommunistischer Kontrolle gestanden hatte, auf 80 % zurück. Die Kommission glaubt, daß die die fragliche Investition einbeziehende Strategie, nach der die Chemiefaserindustrie in der ehemaligen DDR umstrukturiert wird, zu einem Abbau der Kapazität von netto 25 % führen wird, d. h. zu einer Verringerung der Gesamtkapazität von 192 000 Tonnen auf 143 075 Tonnen. Da zwischen 1977 und 1992 ein Abbau dieser Grössenordnung in der übrigen Gemeinschaft erreicht wurde, handelt es sich hierbei um einen erheblichen Abbau, der im gemeinsamen Interesse liegt. Aufgrund der genannten Erwägungen und unbeschadet des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen zugunsten der Chemiefaserindustrie kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die geplante Beihilfe für die SST-Garngesellschaft als besonderer Teil der Strategie, nach der die Chemiefaserindustrie der ehemaligen DDR umstrukturiert wird und mit der die Kapazität auf 143 075 Tonnen verringert wird, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung einer Beihilfe von insgesamt 4 669 000 DM an die SST-Garngesellschaft mbH für die Errichtung von Anlagen zur Polyesterfaserproduktion ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und kommt für die Maßnahmen gemäß der gemeinsamen Regelung von Bund und Ländern zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und der Regelung von Steuervergünstigungen für Investitionen in Betracht. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 346 vom 30. 12. 1992, S. 2. (2) ABl. Nr. C 210 vom 4. 8. 1993, S. 9. (3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (4) ABl. Nr. C 71 vom 13. 3. 1993, S. 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.