Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1846 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die Maßnahme SA.41187 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich des Gesundheitsbeitrags der Unternehmen der Tabakindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4049) (Text von Bedeutung für den EWR )

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19.10.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 282/43 BESCHLUSS (EU) 2016/1846 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2016 über die Maßnahme SA.41187 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich des Gesundheitsbeitrags der Unternehmen der Tabakindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4049) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im März 2015 erlangte die Kommission Kenntnis über einen neuen Gesundheitsbeitrag, den Ungarn für Unternehmen der Tabakindustrie eingeführt hat. Mit Schreiben vom 13. April 2015 übermittelte die Kommission ein Auskunftsersuchen an die ungarischen Behörden und informierte sie darüber, dass die Kommission den Erlass eines Beschlusses zur Aussetzung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) in Erwägung ziehen werde. (2) Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 antwortete Ungarn auf das Auskunftsersuchen. Ungarn hat sich darin allerdings nicht zu der möglichen Aussetzungsanordnung der Kommission geäußert. (3) Die Kommission teilte Ungarn mit Schreiben vom 15. Juli 2015 ihre Entscheidung mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Die Kommission ordnete im Einleitungsbeschluss die unverzügliche Aussetzung der Maßnahme an. (4) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. In dem Beschluss hat die Kommission die Beteiligten zur Einreichung von Stellungnahmen zu der Maßnahme aufgefordert. (5) Der Kommission sind Stellungnahmen von zwei Beteiligten zugegangen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 hat die Kommission die Stellungnahmen an Ungarn weitergeleitet, das die Gelegenheit zur Äußerung erhielt. Ungarn hat sich zu diesen Stellungnahmen jedoch nicht geäußert. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (6) Am 16. Dezember 2014 hat das ungarische Parlament das Gesetz XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie für das Jahr 2015 (im Folgenden das „Gesetz“) verabschiedet. Mit dem Gesetz wird eine als „Gesundheitsbeitrag“ bezeichnete Steuer auf den Jahresumsatz eingeführt, der mit Tabakwarenherstellung und -handel in Ungarn erzielt wird; diese Steuer wird zusätzlich zu den bestehenden Unternehmenssteuern in Ungarn, vor allem zu der Körperschaftssteuer, erhoben. Der Beitrag gilt für zugelassene Lagerinhaber, Importeure und registrierte Händler von Tabakwaren. Das angegebene Ziel des Gesetzes ist die Beschaffung von Mitteln zur Finanzierung des Gesundheitssystems, um die Qualität der Gesundheitsdienste zu verbessern. (7) Der Gesundheitsbeitrag wird auf den mit Tabakwarenherstellung und -handel in Ungarn erzielten Umsatz des Vorjahres erhoben, unter der Bedingung, dass der aus diesen Tätigkeiten stammende Umsatz mindestens 50 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens ausmacht. Außer den Kosten für gewisse im Steuerjahr getätigte Investitionen ist keine Kostenabsetzung vorgesehen. Der Gesundheitsbeitrag ist progressiver Natur. Die Höhe des Beitrags hängt von dem jährlichen Umsatz des Unternehmens ab: — Für den Teil des Umsatzes unter 30 Mrd. HUF: 0,2 % des Umsatzes bzw. mindestens 30 Mio. HUF; — für den Teil des Umsatzes zwischen 30 Mrd. HUF und 60 Mrd. HUF: 2,5 % des Umsatzes; — für den Teil des Umsatzes über 60 Mrd. HUF: 4,5 % des Umsatzes. (8) Nach Paragraf 6 Absatz 6 des Gesetzes kann sich die aus dem Gesundheitsbeitrag ergebende Steuerschuld um bis zu 80 % verringern, sofern das Unternehmen bestimmte Investitionen tätigt, die der Definition des Artikels 3 Absatz 4 Nummer 7 des Rechnungslegungsgesetzes C von 2000 (4) entsprechen. Diese Ermäßigung entspricht der positiven Differenz zwischen 30 % des für eine Investition im Steuerjahr ausgewiesenen Betrags und dem für die Durchführung des Investitionsvorhabens genutzten Betrag an staatlichen oder EU-Zuschüssen. (9) Gemäß dem Gesetz ist die Steueranmeldung bis zum 30. Juni 2015 einzureichen und die Steuer innerhalb von 30 Tagen nach dieser Frist zu zahlen. (10) Das Gesetz ist am 1. Februar 2015 in Kraft getreten und hätte in seiner ursprünglichen Fassung am 31. Dezember 2015 außer Kraft treten sollen. Am 24. Juni 2015 wurde eine Änderung des Gesetzes im ungarischen Amtsblatt veröffentlicht, womit der Gesundheitsbeitrag dauerhaft eingerichtet wurde. 3.   FÖRMLICHES PRÜFVERFAHREN 3.1.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (11) Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, weil sie zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt ist, dass die progressive Struktur des Gesundheitsbeitrags (die Beitragssätze und die umsatzbezogenen Besteuerungsstufen) und die Bestimmungen über die Verringerung der Steuerschuld durch das Tätigen bestimmter Investitionen (im Folgenden zusammen „die umstrittenen Maßnahmen“) rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen darstellen. (12) Die Kommission war insbesondere der Auffassung, dass durch die mit dem Gesetz eingeführten progressiven Beitragssätze umsatzabhängig zwischen Unternehmen unterschieden wird und daher Unternehmen mit niedrigen Umsätzen und somit kleineren Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt wird. Zudem ist die Kommission von den von Ungarn vorgebrachten Argumenten nicht überzeugt, dass Unternehmen mit höheren Umsätzen den Produktmarkt derart beeinflussen und die negativen Auswirkungen, die Rauchen auf die Gesundheit hat, bei ihnen in einem solchen Maße größer sind, dass die Anwendung progressiver Beitragssätze gerechtfertigt ist. (13) Die Kommission war ebenso der Auffassung, dass durch die Möglichkeit der Verringerung der Steuerschuld durch das Tätigen von Investitionen Unternehmen, die solche Investitionen getätigt haben, ein selektiver Vorteil gewährt wird. Die Kommission stellte weiterhin fest, dass die Möglichkeit der Verringerung der Steuerschuld durch das Tätigen von Investitionen, die die Steigerung der Herstellungs- und Handelskapazitäten des Unternehmens zum Ziel haben, nicht mit dem Ziel des Gesundheitsbeitrags vereinbar zu sein scheint, Mittel für das Gesundheitssystem zu beschaffen, um dadurch die Qualität der Gesundheitsleistungen zu verbessern, da Rauchen bekanntlich eine große Rolle bei der Entstehung zahlreicher Krankheiten spielt und somit in bedeutendem Ausmaß zur Erhöhung der Gesundheitskosten beiträgt. (14) Die Kommission ist daher zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die umstrittenen Maßnahmen weder durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt noch mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 3.2.   Stellungnahmen von Beteiligten (15) Der Kommission sind Stellungnahmen von zwei Beteiligten zugegangen, die den Einleitungsbeschluss begrüßen und der vorläufigen beihilferechtlichen Würdigung der Kommission zustimmen. Sie haben ihre Besorgnis über mögliche Gesetzesänderungen und andere ähnliche Maßnahmen geäußert, die von den ungarischen Behörden erlassen werden könnten. (16) Ein Beteiligter betonte, dass sich die Verringerung der Steuerschuld durch das Tätigen bestimmter Investitionen ausschließlich auf Investitionen in Ungarn beziehe, da nach dem ungarischen Verbrauchersteuergesetz ein Unternehmen in Ungarn gemeldet sein und dort einen Firmensitz haben müsse, um Tabak in Ungarn verkaufen und herstellen zu können. Daher berücksichtige das Gesetz nur die Investitionen, die in Ungarn von einheimischen Unternehmen oder von in Ungarn ansässigen Tochtergesellschaften ausländischer multinationaler Unternehmen getätigt werden. 3.3.   Stellungnahme Ungarns (17) Die ungarischen Behörden stimmen der Schlussfolgerung der Kommission nicht zu, dass es sich bei den umstrittenen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt. Im Kern argumentieren sie, dass die Maßnahmen nicht selektiv seien. Bezüglich der Progressivität der Beitragssätze machen die ungarischen Behörden geltend, dass bei öffentlichen Steuern der Bezugsrahmen sowohl durch die Steuerbemessungsgrundlage als auch den Steuersatz vorgegeben sei (dies gelte auch bei progressiven Steuersätzen) und dass Unternehmen in der gleichen Sachlage diejenigen seien, die den gleichen Umsatz erzielen. Bei diesem progressiven System unter Verwendung von Besteuerungsstufen unterlägen Unternehmen mit derselben Bemessungsgrundlage demselben Beitragssatz, und der errechnete Betrag des Beitrags sei ebenfalls identisch. Daher vertreten die ungarischen Behörden die Auffassung, dass das progressive Beitragssystem nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führe, da für Unternehmen in der gleichen Sach- und Rechtslage der gleiche Beitragssatz gelte, was bedeute, dass das System nicht selektiv sei. (18) Bezüglich der Verringerung der Steuerschuld bei Investitionen argumentieren die ungarischen Behörden, dass das Gesetz nicht nach der Art oder dem Wert der Investition und den Unternehmen, die die Investition durchführen, unterscheide. Die Unternehmen, die Investitionen mit gleichem Wert tätigen, befänden sich in der gleichen Sach- und Rechtslage. Die ungarischen Behörden unterstreichen, dass sich die Verringerung der Steuerschuld nicht nur auf Investitionen beziehe, die in Ungarn getätigt werden, und dass der Wert aller Investitionen in der Berechnung berücksichtigt werden könne. Die ungarischen Behörden stellen des Weiteren fest, dass die Berechnung des Investitionswerts von der Definition für Investitionen und der Berechnung des Wertes der Investition nach dem Rechnungslegungsgesetz abhängig sei, das über den Geltungsbereich des Gesetzes zum Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie hinausgehe. 3.4.   Stellungnahmen Ungarns zu den Stellungnahmen der Beteiligten (19) Ungarn hat nicht auf die Stellungnahmen der Beteiligten reagiert, die mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 weitergeleitet wurden. 4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (20) Artikel 107 Absatz 1 AEUV bestimmt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (21) Somit müssen die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden kann: i) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 4.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (22) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert werden und einem Staat zuzurechnen sein. (23) Da die umstrittenen Maßnahmen auf einem Rechtsakt des ungarischen Parlaments beruhen, sind sie eindeutig dem ungarischen Staat zuzurechnen. (24) Im Hinblick auf die Finanzierung der Maßnahme aus staatlichen Mitteln ist festzustellen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn eine Maßnahme zu dem Ergebnis führt, dass der Staat auf Einnahmen verzichtet, die er unter normalen Umständen von einem Unternehmen erhalten würde (5). Im vorliegenden Fall verzichtet Ungarn auf Mittel, die es sonst von Unternehmen mit niedrigerem Umsatz (und somit kleineren Unternehmen) einnehmen würde, wenn diese den Gesundheitsbeitrag in derselben Höhe entrichten würden wie Unternehmen mit einem höheren Umsatz (und somit größere Unternehmen). 4.1.2.   Vorteil (25) Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (6). Ein Vorteil kann durch verschiedene Arten der steuerlichen Entlastung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine Reduzierung des anwendbaren Steuersatzes, der Bemessungsgrundlage oder des fälligen Steuerbetrags (7). Wenngleich bei einer Maßnahme, die eine Steuer- oder Abgabenermäßigung vorsieht, keine positive Übertragung staatlicher Mittel erfolgt, begründet sie dennoch einen Vorteil, weil sie die betroffenen Unternehmen finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen und zu einem Einnahmenverlust für den Staat führt (8). (26) Das Gesetz legt progressive Beitragssätze fest, die sich auf den Jahresumsatz beziehen, der mit Tabakwarenherstellung und -handel in Ungarn erzielt wird, und von den Besteuerungsstufen abhängen, in die das Unternehmen mit seinem Umsatz fällt. Die Progressivität dieser Sätze bewirkt, dass der Prozentsatz des auf den Umsatz eines Unternehmens erhobenen Beitrags progressiv in Abhängigkeit von der Zahl der Besteuerungsstufen, in die der Umsatz fällt, steigt. Das führt dazu, dass Unternehmen mit niedrigem Umsatz (kleinere Unternehmen) einem wesentlich niedrigeren durchschnittlichen Beitragssatz unterliegen als Unternehmen mit hohem Umsatz (größere Unternehmen). Dadurch, dass Unternehmen mit niedrigem Umsatz einem wesentlich niedrigeren durchschnittlichen Beitragssatz unterliegen, werden sie im Vergleich zu Unternehmen mit hohem Umsatz weniger belastet, was den kleineren Unternehmen gegenüber größeren Unternehmen einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. (27) In ähnlicher Weise verschafft die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Verringerung der Steuerschuld um bis zu 80 % durch Tätigung von Investitionen im Steuerjahr den Unternehmen, die eine solche Investition getätigt haben, einen Vorteil, da ihre Steuerbemessungsgrundlage bzw. ihre Steuerbelastung im Vergleich zu Unternehmen, die von dieser Verringerung nicht Gebrauch machen können, verringert wird. 4.1.3.   Selektivität (28) Eine Maßnahme ist selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV begünstigt. Für steuerliche Regelungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Selektivität einer Maßnahme auf Grundlage einer dreistufigen Analyse zu beurteilen ist (9). Erstens wird die im Mitgliedstaat anwendbare allgemeine oder normale Steuerregelung ermittelt: „das Bezugssystem“. Zweitens ist zu bestimmen, ob eine Maßnahme von diesem System abweicht, indem sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern differenziert, die sich angesichts der inhärenten Ziele des Systems in einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage befinden. Wenn die betreffende Maßnahme keine Abweichung vom Bezugssystem darstellt, ist sie nicht selektiv. Wenn sie eine Abweichung darstellt (und daher prima facie selektiv ist), ist im dritten Schritt zu prüfen, ob die abweichende Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des (Bezugs-) Steuersystems gerechtfertigt ist (10). Wenn eine prima facie selektive Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist, ist sie nicht als selektiv anzusehen und fällt daher nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 4.1.3.1.   Referenzsystem (29) Bei dem Bezugssystem handelt es sich um die Anwendung eines besonderen Gesundheitsbeitrags für Unternehmen, der sich auf den Umsatz bezieht, den sie in Ungarn durch die Herstellung und den Vertrieb von Tabakwaren erwirtschaften. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die progressive Struktur des Gesundheitsbeitrags Teil dieses Bezugssystems sein kann. (30) Wie der Gerichtshof festgestellt hat (11), ist es nicht immer ausreichend, die Prüfung der Selektivität auf die Frage zu beschränken, ob die Maßnahme von dem vom Mitgliedstaat festgelegten Bezugssystem abweicht. Es muss auch geprüft werden, ob der Mitgliedstaat die Grenzen dieses Systems kohärent bzw. im gegenteiligen Fall eindeutig willkürlich oder parteiisch festgelegt hat, um bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu begünstigen. Andernfalls könnten die Mitgliedstaaten die Regeln für staatliche Beihilfen umgehen, wenn sie, statt allgemeine Vorschriften für sämtliche Unternehmen vorzusehen, von denen zugunsten bestimmter Unternehmen Ausnahmen gemacht werden, das gleiche Ergebnis erreichen, indem sie ihre Steuervorschriften derart anpassen und verknüpfen, dass ihre Anwendung selbst zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung für die verschiedenen Unternehmen führt (12). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Beihilfemaßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (13). (31) Während die Anwendung einer Einheitssteuer auf den Jahresumsatz, der mit Tabakwarenherstellung und -handel in Ungarn erzielt wird, eine angemessene Maßnahme ist, um Mittel für die Finanzierung des Gesundheitssystems zu beschaffen, scheint das durch das Gesetz eingeführte progressive Beitragssystem von Ungarn bewusst so gestaltet worden zu sein, dass es bestimmte Unternehmen gegenüber anderen bevorzugt. Im Rahmen der progressiven Beitragsstruktur, die mit dem Gesetz eingeführt wurde, unterliegen die Unternehmen verschiedenen progressiv bis auf 4,5 % steigenden Beitragssätzen, abhängig davon, in welche Besteuerungsstufen ihr Umsatz fällt. Infolgedessen werden abhängig vom Umsatz der Unternehmen (und davon, ob der Umsatz die im Gesetz festgelegten Schwellen übersteigt) verschiedene Durchschnittssätze für den Gesundheitsbeitrag angewandt. (32) Da jedes Unternehmen mit einem unterschiedlichen Satz belastet wird, kann die Kommission keinen festen Bezugssatz für den Gesundheitsbeitrag ermitteln. Ungarn hat weder einen konkreten Beitragssatz als den „normalen“ Satz ausgewiesen noch erklärt, warum ein höherer Satz für Unternehmen mit hohem Umsatz durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt wäre oder warum für Unternehmen mit niedrigerem Umsatz niedrigere Beitragssätze gelten sollten. (33) Die mit dem Gesetz eingeführte progressive Beitragsstruktur bewirkt daher, dass verschiedene Unternehmen unterschiedliche Beitragssätze (als Anteil an ihrem gesamten Jahresumsatz) in Abhängigkeit von ihrer Größe zahlen, da der von dem Unternehmen erzielte Umsatz in gewisser Weise mit seiner Größe korreliert. Das eigentliche Ziel des Gesundheitsbeitrags ist jedoch, Mittel für das Gesundheitssystem zu beschaffen, um die Qualität der Gesundheitsleistungen in Ungarn zu verbessern; denn Rauchen spielt eine beträchtliche Rolle als Ursache zahlreicher Krankheiten und trägt in erheblichem Maße zur Erhöhung der Gesundheitskosten bei. Die Kommission ist der Auffassung, dass die progressive Struktur des Gesundheitsbeitrags den Zusammenhang zwischen den von den Tabakhändlern und -herstellern ausgehenden negativen Gesundheitsauswirkungen und deren Umsatz nicht korrekt widerspiegelt. (34) Angesichts dieses Zwecks ist die Kommission der Auffassung, dass sich alle Unternehmen, die den Gesundheitsbeitrag entrichten müssen, unabhängig von ihrem Umsatz in einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage befinden und Ungarn keine überzeugende Rechtfertigung dafür vorgelegt hat, warum es bei der Erhebung des Gesundheitsbeitrags zwischen diesen Arten von Unternehmen unterscheidet. Die Kommission verweist diesbezüglich auf die nachstehenden Erwägungsgründe 42 bis 48. Ungarn hat daher den Gesundheitsbeitrag bewusst so gestaltet, dass bestimmte Unternehmen, nämlich die mit einem niedrigeren Umsatz (also kleinere Unternehmen), willkürlich bevorzugt und andere, d. h. größere Unternehmen, benachteiligt werden (14). (35) Das Bezugssystems ist daher selektiv, was angesichts des Ziels des Gesundheitsbeitrags, d. h., der Beschaffung von Mitteln für das ungarische Gesundheitssystem, nicht gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall ist das geeignete Bezugssystem ein Gesundheitsbeitrag für in Ungarn tätige Unternehmen auf Grundlage ihres Umsatzes, allerdings ohne die progressive Struktur der Beitragssätze. 4.1.3.2.   Abweichung vom Bezugssystem (36) Im zweiten Schritt muss geprüft werden, ob die Maßnahme zugunsten bestimmter Unternehmen, die sich angesichts des inhärenten Ziels des Bezugssystems in einer ähnlichen Sach- und Rechtslage befinden, vom Bezugssystem abweicht. (37) Wie in Erwägungsgrund 33 ausgeführt, ist das inhärente Ziel des Gesundheitsbeitrags, Mittel für das Gesundheitssystem zu beschaffen, um so die Qualität von Gesundheitsleistungen in Ungarn zu verbessern. Wie in Erwägungsgrund 34 erwähnt, sollte in Anbetracht dieses Ziels bei allen Unternehmen, die in der Herstellung und dem Vertrieb von Tabakwaren tätig sind, davon ausgegangen werden, dass sie sich in einer ähnlichen Sach- und Rechtslage befinden, und zwar unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Umsatz. (38) Die Progressivität des Gesundheitsbeitrags in Ungarn führt somit zu einer Differenzierung zwischen Tabakherstellern und -händlern in Anhängigkeit von ihrer Größe. (39) Aufgrund des progressiven Charakters der in diesem Gesetz festgelegten Beitragsätze zahlen Unternehmen mit einem Umsatz, für den die niedrigeren Besteuerungsstufen gelten, einen wesentlich niedrigeren Gesundheitsbeitrag als Unternehmen mit einem Umsatz, für den die höheren Besteuerungsstufen gelten. Dieses führt dazu, dass Unternehmen mit geringem Umsatz sowohl wesentlich geringeren Grenzsteuersätzen als auch wesentlich niedrigeren Durchschnittssteuersätzen unterliegen als Unternehmen mit hohem Umsatz und somit für die gleichen Tätigkeiten wesentlich geringer besteuert werden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die mit dem Gesetz eingeführte progressive Beitragsstruktur zugunsten von Unternehmen mit niedrigerem Umsatz von dem Bezugssystem abweicht, das einen Gesundheitsbeitrag für alle Unternehmen in Ungarn vorschreibt, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Tabakwaren befassen. (40) Ebenso wird bei der Möglichkeit, die Steuerschuld eines Unternehmens durch Investitionen um bis zu 80 % zu verringern, zwischen Unternehmen, die Investitionen getätigt haben, und denen, die dies nicht getan haben, unterschieden. Bezüglich des oben genannten inhärenten Ziels des Gesundheitsbeitrags befinden sich Unternehmen, die Investitionen getätigt haben, und Unternehmen, die dies nicht getan haben, in einer ähnlichen Sach- und Rechtslage, da Unternehmen, die Investitionen getätigt haben, in keiner Weise dazu beitragen, die negativen externen Effekte des Rauchens zu reduzieren. Ganz im Gegenteil scheint die Möglichkeit, die Steuerschuld durch das Tätigen von Investitionen zu reduzieren, mit denen die Herstellungs- und Handelskapazitäten des Unternehmens gestärkt werden sollen, im Widerspruch zu dem inhärenten Ziel des Gesundheitsbeitrags zu stehen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Bestimmungen des Gesetzes bezüglich einer Verringerung der Steuerschuld im Falle von Investitionen zu einer Differenzierung zwischen Unternehmen führen, die sich angesichts des inhärenten Ziels des Gesundheitsbeitrags in einer ähnlichen Sach- und Rechtslage befinden, und somit eine Abweichung vom Bezugssystem bewirken. (41) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die umstrittenen Maßnahmen prima facie selektiv sind. 4.1.3.3.   Rechtfertigung (42) Eine Maßnahme,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.