Europäische Union

96/225/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossener bilateraler Abkommen über den Handel mit Textilwaren (Bulgarien, Volksrepublik China, Tschechische Republik, Slowakei, Usbekistan)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31996D0225 96/225/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossener bilateraler Abkommen über den Handel mit Textilwaren (Bulgarien, Volksrepublik China, Tschechische Republik, Slowakei, Usbekistan) Amtsblatt Nr. L 081 vom 30/03/1996 S. 0310 - 0310 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1995 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossener bilateraler Abkommen über den Handel mit Textilwaren (Bulgarien, Volksrepublik China, Tschechische Republik, Slowakei, Usbekistan) (96/225/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft bilaterale Abkommen ausgehandelt, die die bestehenden bilateralen Abkommen und Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern anpassen und gegebenenfalls verlängern. Es empfiehlt sich, die bilateralen Abkommen bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren ab 1. Januar 1996 vorläufig anzuwenden, soweit sie von den Partnerländern ebenfalls vorläufig angewendet werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführten bilateralen Abkommen werden bis zu ihrem förmlichen Abschluß ab 1. Januar 1996 vorläufig angewendet, sofern auch die Partnerländer sie vorläufig anwenden. Die Texte der paraphierten Abkommen sind diesem Beschluß beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA SERNA ANHANG LISTE DER LÄNDER BULGARIEN CHINA TSCHECHISCHE REPUBLIK SLOWAKEI USBEKISTAN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.