Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2156 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status zu vertreten ist

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17.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 327/75 BESCHLUSS (EU) 2019/2156 DES RATES vom 7. Oktober 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2000 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 80 des Abkommens kann der Assoziationsrat Empfehlungen abgeben. (3) Der Assoziationsrat sollte im Wege eines Briefwechsels eine Empfehlung zu einer weiteren Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) (im Folgenden „Aktionsplan“) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status um zwei Jahre annehmen. (4) Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans festzulegen, da es sich um eine Empfehlung mit Rechtswirkung handelt. (5) Die Verlängerung des Aktionsplans bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Marokko in den Jahren 2019 und 2020 und ermöglicht die Festlegung der neuen Schwerpunktthemen der Beziehungen zwischen der EU und Marokko in den kommenden Jahren — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status um zwei Jahre (2019 und 2020) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung, die dem vorliegenden Beschlusses beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin A.-M. HENRIKSSON (1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2. ENTWURF EMPFEHLUNG Nr. 1/2019 DES ASSOZIATIONSRATES EU-MAROKKO vom … zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status um zwei Jahre DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO — gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2000 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 80 des Abkommens kann der Assoziationsrat zweckdienliche Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens abgeben. (3) Gemäß Artikel 90 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden. (4) Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Sitzungen Empfehlungen im schriftlichen Verfahren anzunehmen. (5) Der Aktionsplan (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (im Folgenden „Aktionsplan“) wurde im Jahr 2018 um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung des Aktionsplans um zwei weitere Jahre bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Marokko für die Jahre 2019 und 2020 und ermöglicht die Festlegung der neuen Schwerpunktthemen der Beziehungen zwischen der EU und Marokko in den kommenden Jahren — EMPFIEHLT: Artikel 1 Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens den Aktionsplans (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status EU-Marokko um zwei Jahre zu verlängern. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates EU-Marokko Der Präsident (1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.