Europäische Union

2008/680/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 33/06 (ex N 576/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Bayern gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5094) (Text von Bedeutung für den EWR)

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20.8.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 222/5 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 33/06 (ex N 576/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Bayern gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5094) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/680/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004, eingegangen am 10. Dezember 2004, unterrichtete Deutschland die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag über eine Maßnahme zur Finanzierung der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Bayern, mit der Kosten privater Rundfunkanbieter für die digitale terrestrische Übertragung gefördert werden sollen. (2) Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 erging ein Ersuchen der Kommission um zusätzliche Auskünfte, die Deutschland nach Fristverlängerung mit Schreiben vom 22. März 2005 (mit demselben Eingangsdatum registriert) erteilte. Ein weiteres Auskunftsersuchen erging am 20. Mai 2005, auf das Deutschland mit Schreiben vom 16. Juni 2005, registriert am 24. Juni 2005, reagierte. Die Maßnahme ähnelte der öffentlichen Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Berlin-Brandenburg, wegen der die Kommission am 14. Juli 2004 ein förmliches Prüfverfahren eröffnete und am 9. November 2005 eine endgültige Entscheidung erließ, in der sie die staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte (2). (3) Da die beiden Fälle ähnlich gelagert sind, vereinbarten die Kommission und Deutschland, das Anmeldeverfahren im vorliegenden Fall auszusetzen, um den Behörden die Gelegenheit zu geben zu bewerten, wie sich die Entscheidung im Fall Berlin-Brandenburg darauf auswirkt. (4) Mit Schreiben vom 12. April 2006 bat die Kommission Deutschland, seinen Standpunkt zum in Randnummer 2 genannten Anmeldeverfahren innerhalb von einem Monat mitzuteilen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 teilte Deutschland der Kommission mit, dass es die angemeldete Maßnahme nicht zurückzunehmen oder grundlegend zu ändern gedenke. Deutschland kündigte gleichzeitig eine geringfügige Änderung der bayerischen Anmeldung an, die dann mit Schreiben vom 19. Mai 2006 übermittelt wurde. Mit der Änderung wurde eine Trennung zwischen Zuschüssen für lokale Fernsehprogramme und Zuschüssen für bundesweite Fernsehprogramme vorgenommen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2006, K(2006) 3175 endgültig, setzte die Kommission Deutschland von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EG-Vertrag in Kenntnis. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf. (6) Deutschland äußerte sich mit einem Schreiben, das am 2. Oktober 2006 einging. Stellung nahmen ferner die ESOA (European Satellite Operators Association) am 22. September 2006, die ANGA (Verband Privater Kabelnetzbetreiber e. V.) am 22. September 2006, der Deutsche Kabelverband am 26. September 2006 und ProSiebenSat.1 am 26. September 2006. (7) Nach einem weiteren Informationsaustausch zwischen der Kommission und Deutschland teilte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 11. Juli 2007 (registriert am 17. Juli 2007) mit, dass man von der angemeldeten Maßnahme Abstand genommen, die Anmeldung zurückgezogen und lediglich 3 lokalen privaten Rundfunkanbietern in Bayern De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (4) gewährt habe. II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (8) Ziel der Maßnahme war es, die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Bayern zu unterstützen, indem Kosten privater Rundfunkanbieter für die digitale terrestrische Übertragung gefördert werden sollten (5). III.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (9) Deutschland teilte der Kommission mit Schreiben vom 11. Juli 2007 mit, dass die angemeldete Maßnahme nicht durchgeführt und zurückgezogen worden sei. IV.   WÜRDIGUNG (10) Nach Rücknahme der Anmeldung erübrigt sich das Verfahren. V.   FAZIT (11) Die Kommission hat unter diesen Umständen beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzustellen, weil es durch die Rücknahme der Maßnahme durch Deutschland gegenstandslos geworden ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach der Rücknahme der angemeldeten Maßnahme durch Deutschland ist das in Rede stehende Verfahren gegenstandslos geworden. Die Kommission hat deshalb beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzustellen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)  Staatliche Beihilfe C 33/06 (ex N 576/04) — Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Bayern — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ABl. C 202 vom 25.8.2006, S. 18). (2)   ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14. (3)  Staatliche Beihilfe C 33/06 (ex N 576/04) – Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Bayern – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ABl. C 202 vom 25.8.2006, S. 18) (4)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. (5)  Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung zu entnehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.