Europäische Union

2012/278/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2012 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

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zugszeitraum mit + 65 % drastisch an, so dass sich der Marktanteil dieser Einfuhren von 12,1 % auf 18,3 % erhöhte. Wie oben erläutert, machten allerdings die nicht subventionierten Einfuhren im UZ mengenmäßig 87 % der gesamten indischen Ausfuhren aus, was im UZ einem Marktanteil von 15 % entspricht; demgegenüber entfiel auf die subventionierten Einfuhren aus Indien im selben Zeitraum ein Marktanteil von 2 %. (53) Die Preise der Einfuhren aus Indien gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 9 % zurück und blieben damit stets unter den Preisen der Einfuhren aus anderen Ländern wie auch unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie in Erwägungsgrund 50 erläutert, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge von den durchschnittlichen Preisen der nicht subventionierten Einfuhren viel stärker unterboten wurden als von denen der subventionierten Einfuhren. 6.3.2.   Einfuhren aus anderen Drittländern (54) Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorlagen, werden die Erwägungsgründe 161 bis 165 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 6.3.3.   Wirtschaftskrise (55) Da zu den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 166 bis 169 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 6.3.4.   Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union (56) Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache (57) Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass es im Bezugszeitraum zu einem deutlichen Anstieg der Menge und des Marktanteils der Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in Indien kam. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren durchweg unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen. (58) Angesichts der Feststellung, dass die Ausfuhren des größten indischen ausführenden Herstellers, auf den im UZ 87 % der indischen Ausfuhren in die Union entfielen, nicht subventioniert waren, wird jedoch die Auffassung vertreten, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren, die lediglich 13 % der aus Indien ausgeführten Gesamtmenge ausmachen, und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen werden kann. Das Argument, dass die subventionierten indischen Ausfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen würden, ist nämlich angesichts ihrer begrenzten Menge, ihres sehr geringen Marktanteils (2 %) und der Tatsache, dass ihre Preise im Durchschnitt um 12 % über denen der nicht subventionierten Einfuhren lagen, nicht stichhaltig. (59) Die Analyse der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, — einschließlich der nicht subventionierten Einfuhren, der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Wirtschaftskrise und der Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union — hat ergeben, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Auswirkungen der nicht subventionierten Einfuhren aus Indien zurückgeht, die im UZ 87 % aller indischen Ausfuhren in die Union ausmachten und erheblich niedrigere Preise aufwiesen als die subventionierten Einfuhren. 7.   EINSTELLUNG DES ANTISUBVENTIONSVERFAHRENS (60) Da sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herstellen lässt, wird die Auffassung vertreten, dass keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind und dieses Antisubventionsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 der Grundverordnung somit eingestellt werden sollte. (61) Der Antragsteller und alle anderen interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen änderten nichts an der Schlussfolgerung, dass dieses Antisubventionsverfahren eingestellt werden sollte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien wird eingestellt. Artikel 2 Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 115/2012 eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien werden freigegeben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 23. Mai 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93. (2)   ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 6. (3)   ABl. C 142 vom 13.5.2011, S. 36.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.