Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1610 der Europäischen Zentralbank vom 28. Juli 2023 zur Einrichtung der historischen Archive der Europäischen Zentralbank und zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 (EZB/2023/17)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D1610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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um zu entscheiden, ob diese gegebenenfalls auf ein der Vertraulichkeitsstufe „ECB-PUBLIC“ entsprechendes Niveau herabgestuft werden. Verwahren eine NZB und die EZB identische Dokumente der Archive der EZB, passen die NZBen ihre Entscheidung über die Freigabe an das Ergebnis der von der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Entscheidung über die Freigabe an. NZBen dürfen freigegebene Dokumente nicht vor Ablauf der 30-Jahre-Frist ab dem Erstellungsdatum eines Dokuments öffentlich zugänglich machen oder an Dritte weitergeben. Artikel 7 Von Dritten verwahrte Dokumente der Archive der EZB über die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems In Fällen, in denen die NZB Dokumente der Archive der EZB an Dritte weitergegeben hat, stellt die NZB sicher, dass a) das Ergebnis einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung von Dokumenten an das Ergebnis der Bewertung der EZB gemäß Artikel 3 angepasst wird, wenn diese an den Dritten weitergegebenen Dokumente mit von der EZB verwahrten Dokumenten identisch sind; b) das Ergebnis einer Entscheidung eines Dritten über ein Herabsetzen der Vertraulichkeitsstufe von Dokumenten an das Ergebnis der EZB über ein Herabsetzen der Vertraulichkeitsstufe von Dokumenten gemäß Artikel 4 Absatz 1 angepasst wird, wenn diese an den Dritten weitergegebenen Dokumente mit von der EZB verwahrten Dokumenten identisch sind und c) der Dritte freigegebene Dokumente nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren ab dem Erstellungsdatum der Dokumente öffentlich zugänglich macht. Artikel 8 Verarbeitung personenbezogener Daten und Pflichten des Verantwortlichen (1)   Die EZB kann die Rechte betroffener Personen im Sinne des Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 einschränken, soweit dies erforderlich ist, um im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke zu erfüllen und die Unversehrtheit der historischen Archive der EZB zu wahren, unter anderem insbesondere folgende Rechte: a) das Auskunftsrecht (10), sofern anhand des Antrags der betroffenen Person die Identifizierung bestimmter Dokumente der Archive der EZB nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Bei der Beurteilung der aufgrund des Antrags der betroffenen Person zu ergreifenden Maßnahmen und des erforderlichen Verwaltungsaufwands sind insbesondere die von der betroffenen Person bereitgestellten Informationen sowie Art, Umfang, Volumen und Größe der potenziell betroffenen Dokumente der Archive der EZB zu berücksichtigen; b) das Recht auf Berichtigung (11), sofern die Berichtigung es unmöglich macht, die Unversehrtheit und Authentizität der Dokumente der historischen Archive der EZB zu wahren, unbeschadet der Möglichkeit einer ergänzenden Erklärung oder Anmerkung zu dem betreffenden Dokument, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden; c) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (12), sofern die Verarbeitung zur Wahrung der Unversehrtheit und Authentizität der Dokumente der historischen Archive der EZB erforderlich ist und/oder im öffentlichen Interesse liegt; d) die Pflicht, eine Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten mitzuteilen (13), soweit dies sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist; e) das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (14), sofern die personenbezogenen Daten in den Dokumenten der historischen Archive der EZB als integraler und unverzichtbarer Bestandteil dieser Dokumente enthalten sind. (2)   Die EZB führt angemessene Garantien ein, um die Einhaltung von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten. Diese Garantien umfassen technische und organisatorische Maßnahmen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Die Garantien sehen Folgendes vor: a) die Einführung von Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten, z. B. die systematische Löschung und Vernichtung von Dateien, die personenbezogene Daten enthalten, im Einklang mit dem EZB-Ablage- und Aufbewahrungsplan; b) die Einführung kontrollierter Verfahren, die den Zugang zu Dokumenten ermöglichen, wenn das Vorliegen personenbezogener Daten nicht festgestellt werden kann; c) keine Freigabe sensibler personenbezogener Daten und d) Pseudonymisierungs- und Anonymisierungsmaßnahmen. (3)   Der Verantwortliche ist verpflichtet, a) die betroffenen Personen darüber zu informieren, dass Dokumente, die ihre personenbezogenen Daten enthalten, als Teil der historischen Archive der EZB öffentlich zugänglich gemacht werden können; b) den Datenschutzbeauftragten zu konsultieren, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, im Einzelfall von den Rechten einer betroffenen Person abzuweichen und diese Konsultation zu dokumentieren; c) alle vorgenommenen Einschränkungen im Sinne von Absatz 1 sowie die Gründe, welche die Einschränkung rechtfertigen, zu erfassen; d) dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, welche die zugrundeliegenden Fakten und rechtlichen Grundlagen enthalten. Artikel 9 Schutz sensibler personenbezogener Daten Die EZB darf von ihr verwahrte Dokumente der historischen Archive der EZB mit sensiblen personenbezogenen Daten oder Daten, die gemäß Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen berühren, einschließlich der archivischen Verzeichnung oder von Normdatensätzen, erst nach Ablauf einer Frist von 100 Jahren ab dem Erstellungsdatum dieser Dokumente öffentlich zugänglich machen. Artikel 10 Vervielfältigung historischer Archive der EZB (1)   Historische Archive der EZB oder beschreibende Informationen über solche Archive, deren Freigabe gemäß diesem Beschluss über die Online-Kommunikationsplattformen der EZB erfolgt, dürfen nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der EZB vervielfältigt oder zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Die EZB kann diese Genehmigung ohne Angabe von Gründen verweigern. (2)   Dieser Beschluss gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung von Dokumenten mit Freigabe einschränken. Artikel 11 Jährliche Veröffentlichung von Informationen über Aktivitäten Die EZB veröffentlicht jährlich Informationen über ihre Aktivitäten im Bereich der historischen Archive über die Online-Kommunikationsplattformen der EZB. Artikel 12 Koordinierung Die EZB richtet eine Koordinierungsgruppe historische Archive der EZB ein, die aus Vertretern der EZB und der NZBen besteht und von der Abteilung Informations-Governance geleitet wird. Die Gruppe erörtert die Anwendung des vorliegenden Beschlusses, um sicherzustellen, dass die historischen Archive der EZB im gesamten ESZB und Eurosystem einheitlich und mit angemessener Sorgfalt ausgewertet werden. Zu diesem Zweck unterstützt die Gruppe die Abteilung Informations-Governance bei der Entwicklung von in Anwendung zu bringenden operativen Maßnahmen und Verfahren. Artikel 13 Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 erhält folgende Fassung: „Sofern die Beschlussorgane nichts Anderweitiges beschließen, werden die Dokumente nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren, vom Erstellungsdatum des Dokuments gerechnet, gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1610 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/17) (*1) frei zugänglich, es sei denn, die Beschlussorgane beschließen, diese Frist zu verkürzen oder zu verlängern. Artikel 14 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Juli 2023. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1. (2)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, Europäische Kommission/Republik Slowenien, C-316/19, EU:C:2020:1030. (3)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). (5)  Beschluss EZB/2004/3 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42). (6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (7)  Die Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB werden auf der Website der EZB veröffentlicht. (8)  Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2020 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für den Datenschutz bei der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/1 (EZB/2020/28) (ABl. L 152 vom 15.5.2020, S. 13). (9)  Die neueste Fassung des Ablage- und Aufbewahrungsplans der EZB wurde vom Direktorium in dessen Sitzung vom 7. Juni 2022 gebilligt. Der Plan wird regelmäßig aktualisiert und auf der Website der EZB veröffentlicht. (10)  Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725. (11)  Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725. (12)  Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725. (13)  Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725. (14)  Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.