Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2418 17.9.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2418 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der interessierten Parteien zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Nach Vorabkontakten meldete Deutschland am 2. Dezember 2020 im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Braunkohleverstromung Unterstützungsleistungen für die Lausitz Energie Kraftwerke AG („LEAG“) (im Folgenden „LEAG-Maßnahme“) und für die RWE Power AG („RWE“) (im Folgenden „RWE-Maßnahme“) nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV elektronisch bei der Kommission zur Genehmigung an. Deutschland übermittelte am 13. und 14. Januar 2021 zusätzliche Informationen. (2) Ferner gingen bei der Kommission nicht angeforderte Stellungnahmen Dritter ein. Die Stellungnahmen von Green Planet Energy (im Folgenden „GPE“) und einer anonymen Partei wurden am 7. Oktober 2020 zur Stellungnahme an Deutschland weitergeleitet, worauf Deutschland am 17. November 2020 antwortete. Darüber hinaus übermittelte LEAG am 10. Dezember 2020 eine Stellungnahme. (3) Am 2. März 2021 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (2) in Bezug auf die Unterstützung für LEAG und RWE. (4) Deutschland übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 1. April 2021. Zusätzlich zu den Stellungnahmen Deutschlands gingen bei der Kommission Stellungnahmen von 27 Dritten ein. LEAG und RWE nahmen mit Schreiben vom 7. Juni 2021 zum Einleitungsbeschluss Stellung. Deutschland nahm am 6. September 2021 zu den Stellungnahmen der Dritten Stellung und antwortete am 3. September 2021 auf ein Auskunftsersuchen der Kommission vom 11. August 2021. (5) Am 17. Mai 2022 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der die Kommission Dritte aufforderte, nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zur Anwendbarkeit und Anwendung der Leitlinien der Kommission für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (die Leitlinien von 2022, im Folgenden die „CEEAG“) (3) auf die LEAG- und die RWE-Maßnahme, bezüglich derer die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, sowie gegebenenfalls zu den in den genannten Leitlinien (unter anderem in deren Abschnitt 3 und Abschnitt 4.12) dargelegten Vereinbarkeitskriterien Stellung zu nehmen (die „öffentliche Anhörung“) (4). (6) Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 unterrichtete die Kommission Deutschland und die Dritten, die nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses Stellungnahmen übermittelt hatten, von der am 17. Mai 2022 veröffentlichten Aufforderung zur Stellungnahme und forderte sie auf, Stellung zu nehmen. (7) Deutschland übermittelte keine Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von 19 Dritten. LEAG und RWE übermittelten ihre Stellungnahmen am 17. Juni 2022. Mit Schreiben vom 7. September 2022 teilte Deutschland mit, dass es nicht beabsichtige, sich zu den neuen Stellungnahmen der Dritten zu äußern. (8) Angesichts der Verständigung mit RWE vom 4. Oktober 2022 über einen vorgezogenen Kohleausstieg bis 2030 im Rheinischen Revier legte Deutschland der Kommission am 23. Dezember 2022 Änderungen an der am 2. Dezember 2020 angemeldeten RWE-Maßnahme vor (im Folgenden „geänderte RWE-Maßnahme“ oder „angemeldete Maßnahme“). (9) Am 16. November 2022 gingen bei der Kommission unaufgefordert abgegebene Stellungnahmen von acht Dritten zu der geänderten RWE-Maßnahme ein, die am 2. Dezember 2022 an Deutschland weitergeleitet wurden. Am 11. Januar 2023 nahm Deutschland dazu Stellung. (10) Am 2. März 2023 erließ die Kommission einen Beschluss zur Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die RWE-Maßnahme (im Folgenden „Ausweitungsbeschluss“) (5). (11) Deutschland übermittelte seine Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss am 31. März 2023. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von 12 Dritten. RWE und LEAG nahmen jeweils mit Schreiben vom 12. und 15. Mai 2023 zum Ausweitungsbeschluss Stellung. Deutschland legte seine Positionierungen zu den Stellungnahmen der Dritten am 6. Juli 2023 vor. (12) Dänemark erklärt sich ausnahmsweise mit dem Verzicht auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (6) sowie der Annahme und Mitteilung des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache einverstanden. 2.   GELTUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES (13) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass sich einige der im Einleitungsbeschluss beschriebenen Fakten und Umstände, insbesondere die im Einleitungsbeschluss genannte angemeldete RWE-Maßnahme, seit Erlass des Beschlusses insbesondere in Bezug auf die Stilllegungszeitpunkte und die überarbeitete Berechnung der Gewinnverzichte von RWE geändert haben. Folglich weitete die Kommission den Umfang ihrer Untersuchung in dem Ausweitungsbeschluss aus. (14) Der Geltungsbereich dieses Beschlusses beschränkt sich auf die Bewertung der geänderten RWE-Maßnahme. Das förmliche Prüfverfahren der Kommission in Bezug auf die LEAG-Maßnahme ist noch nicht abgeschlossen, und die LEAG-Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses, sondern wird gesondert geprüft. (15) Die Kommission stellt fest, dass die ursprüngliche und geänderte RWE-Maßnahme nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird und keine anmeldepflichtige Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung darstellt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es sich um eine Einzelbeihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen handelt (7). Die Entschädigungszahlungen zugunsten von RWE und LEAG stellen zwei getrennte Einzelmaßnahmen dar und sind nicht Teil einer Beihilferegelung. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: i) in der Rechtsgrundlage (siehe nachstehenden Erwägungsgrund (30)) werden die Begünstigten der Maßnahme nicht allgemein und abstrakt definiert, sondern es wird klar und ausdrücklich erwähnt, dass es zwei Empfänger gibt (RWE und LEAG); ii) die Entschädigung ist an eine bestimmte Situation geknüpft (Ausstieg aus der Braunkohle); und iii) die Rechtsgrundlage legt die konkreten und unterschiedlichen Beträge fest, die an die beiden Empfänger zu zahlen sind, sowie den Zeitraum. Nach Paragraf 44 Absatz 1 der Rechtsgrundlage (Kohleausstiegsgesetz) haben RWE und LEAG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2,6 Mrd. EUR bzw. 1,75 Mrd. EUR. Darüber hinaus unterzeichneten Deutschland und diese Betreiber den „Öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland“ (im Folgenden „Vertrag von 2021“). 3.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER ANGEMELDETEN MAẞNAHME 3.1.   Die Klimaziele Deutschlands und das Ziel der angemeldeten Maßnahme (16) Deutschland will bis 2045 Treibhausgasneutralität erreichen. In diesem Zusammenhang hat Deutschland als Zwischenziel für 2030 die Senkung der gesamtwirtschaftlichen THG-Emissionen auf nationaler Ebene um mindestens 65 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt. Die nationalen Klimaziele Deutschlands sind im Bundes-Klimaschutzgesetz verankert, das 2019 beschlossen und 2021 geändert wurde. Für die Jahre 2020 bis 2030 legt das Bundes-Klimaschutzgesetz quantifizierte jährliche THG-Emissionsgrenzwerte für sechs einzelne Sektoren fest: Energie, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und andere. Die Ziele werden im Einklang mit den europäischen THG-Reduktionsplänen nach einem linearen Zielpfad festgelegt (8). Darüber hinaus sind die Emissionsgrenzwerte der EU-Lastenteilungsverordnung (9) (für den nicht vom EU-Emissionshandelssystem (EHS) erfassten Sektor) rechtsverbindlich. Um diese Grenzen einzuhalten, muss das konkrete Ziel für den Energiesektor rechtzeitig erreicht werden. Die CO2-Emissionen des Energiesektors müssen von rund 257 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten im Jahr 2022 (10) auf 108 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente bis 2030 gesenkt werden. (17) Deutschland hält die Reduzierung der Kohleverstromung für entscheidend, um seine Klimaziele zu erreichen. Deutschland plant den Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038. Dies gilt sowohl für Stein- als auch Braunkohle. Im Jahr 2022 machte die Kohleverstromung 31 % des deutschen Strommixes aus, wobei Braunkohle 20 Prozentpunkte beitrug (11). Nach vorläufigen Daten (12) emittierten Braunkohlekraftwerke im Jahr 2021 110 Mio. Tonnen CO2. Dies entspricht etwa 51 % der CO2-Emissionen des Stromsektors in diesem Jahr (13). (18) Deutschland schätzte, dass die vom Ausstieg betroffenen Braunkohleanlagen von RWE im Jahr 2018 für rund 67 Mio. Tonnen CO2-Emissionen und 2019 für rund 52 Mio. Tonnen CO2-Emissionen verantwortlich waren (14). Deutschland brachte vor, dass die genaue Quantifizierung des Umweltnutzens der angemeldeten Maßnahme komplex sei und in hohem Maße von den zu treffenden Annahmen abhänge. Auf der Grundlage der in der überarbeiteten Berechnung zugrunde gelegten Annahmen (siehe Abschnitt 3.6) berechnete Deutschland, dass die angemeldete Maßnahme eine Bruttoeinsparung von 51 Mio. Tonnen CO2-Emissionen bewirken würde. Da sich die überarbeitete Berechnung jedoch nur auf einen Teil und nicht auf alle Braunkohlekraftwerke von RWE beziehe, werde bei dieser Schätzung die Gesamtwirkung deutlich unterschätzt, und eine Angabe der Höhe der Beihilfe pro Tonne vermiedener CO2-Äquivalente sei nicht möglich. Eine solche Zahl wäre auch sehr ungenau, da ein möglicher Jojo-Effekt (15) nicht berücksichtigt würde. (19) Darüber hinaus macht Deutschland geltend, dass die (in Erwägungsgrund (30) beschriebene) Rechtsgrundlage der angemeldeten Maßnahme die Löschung von CO2-Emissionszertifikaten in Höhe der zusätzlichen Emissionsreduktionen infolge der Stilllegung von Braunkohlekraftwerken unter Berücksichtigung des Eingreifens der Marktstabilitätsreserve vorsehe. (16) Bei der Festlegung der Zahl der zu löschenden CO2-Zertifikate würde Deutschland Ersatztechniken berücksichtigen. (20) Deutschland macht geltend, dass die angemeldete Maßnahme darauf abziele, die Kraftwerke vor Ende ihrer technischen und wirtschaftlichen Lebensdauer auf der Grundlage eines vorhersehbaren und verbindlichen Stilllegungspfads stillzulegen. Dies führe zu einer Verringerung der Stromerzeugungskapazität auf dem Markt, obwohl die Stromnachfrage gleich bleibe oder in Zukunft steigen würde. Auch andere Marktteilnehmer profitierten von der Vorhersehbarkeit des obligatorischen Stilllegungspfads, da ihnen auch klar sei, wann die Erzeugungskapazitäten aus dem Markt ausscheiden werden. Die Verringerung der Erzeugungskapazität durch den schrittweisen Ausstieg aus Braunkohlekraftwerken schaffe somit Raum für den zusätzlichen Ausbau anderer Erzeugungskapazitäten, einschließlich erneuerbarer Energiequellen („EE“). (21) Deutschland macht ferner geltend, dass das Ziel der angemeldeten Maßnahme darin bestehe, Braunkohlekraftwerke schrittweise einzustellen, um die Treibhausgasemissionen im Stromsektor erheblich zu senken, was wiederum dazu führen werde, dass Deutschland sein Ziel der Klimaneutralität bis 2045 und das Zwischenziel für 2030 erfülle. Deutschland weist ferner darauf hin, dass der Anteil erneuerbarer Energiequellen im deutschen Strommix zwar bereits hoch sei (z. B. sei 2022 die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf 47 % (17) und im ersten Quartal 2023 auf 50,3 % des deutschen Stromverbrauchs gestiegen (18)), aber nicht ausreichend sei, um die von Deutschland festgelegten Klimaneutralitätsziele rechtzeitig zu erreichen. (22) Unabhängig von der zunehmenden EE-Durchdringung ist aus deutscher Sicht die mit dem Braunkohleausstieg verbundene Emissionsreduktion erforderlich, um die Klimaziele Deutschlands zu erreichen. Die zunehmende Durchdringung erneuerbarer Energieträger allein würde das Angebot an CO2-freiem Strom auf dem Markt erhöhen, ohne neue Emissionen zu verursachen, aber nicht zu einer hinreichend raschen Verringerung der bereits vorhandenen Erzeugungskapazitäten mit Erzeugung von Emissionen führen. Dies gelte insbesondere für Braunkohlekraftwerke mit relativ niedrigen Betriebskosten, die mit geringerer Wahrscheinlichkeit vom Markt verdrängt würden als teurere und weniger emissionsintensive Alternativen für fossile Brennstoffe (z. B. Gas). Um die Ziele zu erreichen, sei es daher erforderlich, sowohl die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu steigern als auch die bestehenden Erzeugungskapazitäten auf der Grundlage fossiler Brennstoffe zu verringern. Daher sei ein staatliches Eingreifen erforderlich. 3.2.   Ausarbeitung politischer Maßnahmen (23) Um einen sozialen Konsens über eine überarbeitete Energie- und Klimapolitik zu erreichen, ernannte die Bundesregierung am 6. Juni 2018 die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung (im Folgenden „Kohlenkommission“), deren Mitglieder einen breiten Querschnitt gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Akteure vertraten. (24) Die Vorschläge der Kohlekommission wurden im Januar 2019 vorgelegt und zielten darauf ab, die nationalen Klimaziele zu erreichen und gleichzeitig die Ziele der Versorgungssicherheit, der erschwinglichen Stromversorgung und der Sicherung der Perspektiven für die Beschäftigten in Kohleregionen zu erreichen. In Bezug auf die Stromerzeugung aus Steinkohle und Braunkohle schlug sie einen schrittweisen Ausstieg bis 2038 vor. Um dieses Ziel zu erreichen, schlug sie eine Kombination aus einvernehmlich vereinbarten Stilllegungsvereinbarungen zwischen der Regierung und den Braunkohlebetreibern sowie Ausschreibungen zur Förderung der vorzeitigen Stilllegung von Steinkohle- und kleinen Braunkohlekraftwerken vor. (25) Zusätzlich zu den Vorschlägen der Kohlekommission bewertete Deutschland die folgenden alternativen politischen Optionen, um die angestrebten CO2-Emissionsreduktionen zu erreichen: i) Rückgriff auf das bestehende EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EHS“) und die Ziele für erneuerbare Energien; ii) einen nationalen Mindestpreis für CO2 für Sektoren, die bereits unter das EU-EHS fallen; und iii) regulatorische Schließung ohne Entschädigung. Deutschland erklärte, dass diese Optionen aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt wurden: (26) Option i): Ein Rückgriff auf das EU-EHS hätte zu Emissionsreduktionen auf europäischer Ebene geführt, aber es wäre nicht möglich gewesen, die nationalen Emissionsreduktionsziele in ähnlich gezielter Weise zu erreichen. Es wäre nicht möglich gewesen, im Vorfeld einen schrittweisen Stilllegungspfad zu planen, was größere Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die Beschäftigten des Sektors haben würde. (27) Option ii): Ein Mindestpreis für CO2 hätte zu höheren Kosten sowohl für den Energiesektor als auch für die Industrie geführt. Dies hätte deutsche Unternehmen benachteiligt und den Binnenmarkt verfälscht. Wie bei Option i) wäre es schwierig gewesen, die Auswirkungen auf die Kohleverstromung vorherzusagen, und es wäre nicht möglich gewesen, im Voraus einen schrittweisen Abbau zu planen. Darüber hinaus stellt es eine Herausforderung dar, den Preis auf dem richtigen Niveau festzusetzen. Wenn der Preis zu niedrig angesetzt würde, dauerte es länger, bis die gewünschten Umweltergebnisse erzielt werden. Wenn der Preis zu hoch angesetzt würde, könnte dies zur plötzlichen Stilllegung einer erheblichen Menge an Kohlekraftwerken führen, was negative soziale Auswirkungen haben und die Versorgungssicherheit gefährden könnte. Die gleichen Argumente gelten für andere Politikbereiche mit vergleichbaren Auswirkungen wie höhere Verbrauchsteuern auf Steinkohle und Braunkohle, eine CO2-Steuer oder strengere Umweltverträglichkeitsstandards. (28) Option iii): Eine regulatorische Schließung ab 2020 ohne jegliche Entschädigung wäre ein stärkerer Eingriff in die Eigentumsrechte der einzelnen Betreiber gewesen. (29) Darüber hinaus führte Deutschland zusätzliche Bewertungen durch, um die Ausgestaltung der Kohleausstiegsmaßnahmen mitzugestalten. Insbesondere untersuchte Deutschland die erwartete Rentabilität von Braunkohlekraftwerken und die zusätzlichen Kosten für die Sanierung von Tagebauen, die den Betreibern dadurch entstehen, dass ihre Braunkohleanlagen früher als geplant stillgelegt werden. 3.3.   Rechtsgrundlage 3.3.1.   Ursprüngliche Rechtsgrundlage (30) Die ursprüngliche Rechtsgrundlage der Maßnahme ist das „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (im Folgenden „Kohleausstiegsgesetz“) vom 8. August 2020. Mit dem Kohleausstiegsgesetz werden folgende Ziele für die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland festgelegt. Tabelle 1 Ziele für die Kohleverstromung in Deutschland Frist Gesamtziel (GW) Steinkohleziel (GW) Braunkohleziel (GW) 31.12.2022 30 15 15 1.4.2030 17 8 9 31.12.2038 0 0 0 Quelle: Kohleausstiegsgesetz, Artikel 1 Teil 2 Absatz 4. (31) Um diese Reduktionsziele zu erreichen, sieht das Kohleausstiegsgesetz ein schrittweises und stetiges Auslaufen der Kohleverstromung vor. Die Konzeption der Ausstiegsinstrumente orientiert sich weitgehend an den Vorschlägen der Kohlekommission. Für Braunkohle werden der Ausstieg und die Entschädigung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zwischen der deutschen Regierung und den Betreibern ausgearbeitet. Für Steinkohle wird der Ausstieg durch jährliche Auktionen von 2020 bis 2026 gefördert, begleitet von einem regulatorischen Stilllegungspfad ohne Entschädigung für den Zeitraum 2027-2038 (19). (32) Deutschland erklärte, es habe sich nicht dafür entschieden, Braunkohlekraftwerke im Wege von Auktionen auslaufen zu lassen, da Braunkohleanlagen untrennbar mit den Tagebauanlagen verbunden seien, was einen systematischeren Ansatz erfordere. Aufgrund ihres relativ geringen Heizwerts, der den Transport über große Entfernungen unwirtschaftlich mache, werde Braunkohle traditionell an Standorten in unmittelbarer Nähe zu den Abbauorten verbraucht. So nutzten Kraftwerke in der Rheinregion Braunkohle, die in derselben Region aus Tagebauen gewonnen worden seien, die ausschließlich RWE gehörten. Dies bedeute, dass Entscheidungen, die die Lebensdauer und das Abbauvolumen von Tagebauen beeinflussten, unmittelbare Auswirkungen auf die benachbarten Kraftwerke hätten, da letztere ohne erstere nicht betrieben werden könnten. Deutschland zeigte ferner auf, dass der Braunkohletagebau aufgrund der Größe der betroffenen Gebiete lange Planungshorizonte und Vorlaufzeiten für Planungsänderungen erfordere. Daher stütze sich der Zeitplan für die Schließung der Anlagen auch auf technische und planungstechnische Erwägungen, welche die Durchführung einer Auktion wegen ungewisser Ergebnisse erschweren würden. Solche raumplanerischen Überlegungen würden für die deutschen Steinkohlekraftwerke, die ihren Brennstoff aus so weit entfernten Orten wie Australien einführen könnten, nicht gelten. Darüber hinaus gebe es nur zwei große Akteure mit beträchtlichen Erzeugungskapazitäten (RWE und LEAG, die zu Beginn des Kohleausstiegsprozesses zusammen 90 % der Braunkohlekapazitäten in Deutschland besessen hätten), was eine wirklich wettbewerbsfähige Auktion erschwere. (33) Das Kohleausstiegsgesetz ermächtigt die Bundesregierung, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Betreibern von Braunkohleanlagen abzuschließen, um die Bedingungen für die Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung zu regeln (20). Auf dieser Grundlage arbeiteten Deutschland und die Braunkohlebetreiber die im Vertrag von 2021 enthaltenen Bedingungen aus. Der Vertrag von 2021wurde am 13. Januar 2021 vom Bundestag genehmigt. (34) Im Einklang mit dem Kohleausstiegsgesetz wird Deutschland regelmäßig die Auswirkungen dieser Ausstiegsinstrumente, insbesondere ihren Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen, sowie ihre Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die Strompreise bewerten. Die Bewertungen sind für 2022 (21), 2026, 2029 und 2032 (22) geplant. (35) Zusätzlich zur Entschädigung für die vorzeitige Stilllegung im Rahmen der Maßnahme beabsichtigt Deutschland, drei Kraftwerke zu entschädigen, wenn sie ein bis vier Jahre vor ihrer endgültigen Stilllegung in den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung eintreten (23). Dies betrifft zwei LEAG- und ein RWE-Kraftwerk (Niederaußem G oder H). Die Entschädigung für die vorzeitige Stilllegung würde, wie im Kohleausstiegsgesetz und im Vertrag von 2021 beschrieben, keine Entschädigungszahlungen für den Mechanismus der gestreckten Stilllegung umfassen. Die letztgenannte Entschädigung ist getrennt und würde in erster Linie auf den entgangenen Gewinnen beruhen, die die Kraftwerke in den Jahren ihres Verbleibs im Mechanismus abgeworfen hätten, wenn sie in diesen Jahren stattdessen weiterhin auf dem Markt tätig geblieben wären. Eine solche Entschädigung würde auf einem festen, auf Formeln basierenden Ansatz beruhen, der der geltenden Rechtsgrundlage beigefügt ist (24). Deutschland hat den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung nicht bei der Kommission zur Prüfung nach den EU-Beihilfevorschriften angemeldet. 3.3.2.   Änderung der ursprünglichen Rechtsgrundlage (36) Am 19. Dezember 2022 verabschiedete Deutschland das Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier (25) (im Folgenden „Änderungsgesetz“), mit dem das Kohleausstiegsgesetz abgeändert wurde. Darüber hinaus unterzeichneten Deutschland und RWE am 16. Dezember 2022 einen Zusatzvertrag (im Folgenden „Änderungsvertrag“), mit dem der Vertrag von 2021 abgeändert wurde. Deutschland legte diese Änderungen am 23. Dezember 2022 der Kommission vor. (37) Das Kohleausstiegsgesetz (siehe Artikel 10 (26)), der Vertrag von 2021 (siehe Artikel 25 (27)) und das Änderungsgesetz (siehe Artikel 3 (28)) enthalten einen beihilferechtlichen Vorbehalt, dem zufolge RWE und LEAG erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission eine Entschädigung gewährt werden darf. Da es sich um einen Änderungsvertrag zur Änderung des Vertrags von 2021 handelt und nicht um eine Änderung des beihilferechtlichen Vorbehalts, bleibt der ursprüngliche beihilferechtliche Vorbehalt aus dem Vertrag von 2021 gültig. Die Beihilfe wurde noch nicht gewährt, und es wurden auch noch keine Zahlungen an RWE geleistet. (38) Der Vertrag von 2021 sah die Möglichkeit einer Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen vor (Paragrafen 20 bis 21). Die Bundesregierung und RWE machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und legten im Änderungsvertrag die in Abschnitt 3.5 dieses Beschlusses beschriebenen Änderungen der Stilllegungszeitpunkte für bestimmte RWE-Kraftwerke fest. 3.4.   Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (39) Die Kommission hatte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der RWE-Maßnahme. Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen und der im Einleitungsbeschluss beschriebenen Elemente bat die Kommission um Klarstellung und forderte insbesondere zu folgenden Fragen Stellungnahmen an (siehe Abschnitt 3.3.1 des Eröffnungsbeschlusses): i) Die entgangenen Gewinne, die weit in die Zukunft reichen; ii) Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung; iii) von Deutschland vorgelegte alternative Szenarien; und iv) zusätzliche Kosten für die Sanierung von Tagebauen. 3.4

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.