Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3134 des Rates vom 2. Dezember 2024 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D3134. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auch mit dem demografischen Wandel zusammenhängt, sollten Lücken bei der Angemessenheit sowie der Arbeitskräftemangel und schlechte Arbeitsbedingungen angegangen werden. Angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und im Einklang mit der Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (1) sollten die Mitgliedstaaten Vertriebenen aus der Ukraine weiterhin angemessenen Schutz bieten. In Bezug auf unbegleitete Minderjährige sollten sie zudem die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Im Einklang mit der Europäischen Garantie für Kinder sollte der Zugang vertriebener Kinder zu frühkindlicher Betreuung und Bildung sowie zu weiteren wichtigen Dienstleistungen gewährleistet werden. Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit für Frauen und Männer beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen, auch durch Zusatzsysteme, sorgen, sodass ein angemessenes Einkommen im Alter gewährleistet ist. Rentenreformen sollten durch Maßnahmen unterstützt werden, die auf die Verringerung des geschlechtsbedingten Rentengefälles abzielen, ein aktives und gesundes Altern fördern und das Erwerbsleben verlängern, beispielsweise durch die Heraufsetzung des tatsächlichen Renteneintrittsalters und insbesondere durch die Erleichterung der Erwerbsbeteiligung und die Gewährleistung von Arbeitsbedingungen, die den Bedürfnissen älterer Arbeitskräfte angepasst sind. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen. (1)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3134/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.