Europäische Union

2008/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die von Polen geplante Staatliche Beihilfe C 54/2006 (ex N 276/2006) zugunsten von Bison Bial SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4145) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0145. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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usnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag kommt angesichts der Tatsache, dass das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist, lediglich die Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Somit kann die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) (im Folgenden „die Leitlinien“) eingehalten werden. 5.3.   Förderfähigkeit des Unternehmens (45) Nach den Leitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, sich mit eigenen finanziellen Mitteln oder mit Fremdmitteln, die ihm von seinen Anteilseignern oder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, zu halten, und es ohne staatliches Eingreifen so gut wie sicher wirtschaftlich unterginge. In den Leitlinien sind einige typische Anzeichen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, angegeben, z. B. eine wachsende Verschuldung oder Abnahme oder vollständiger Verlust des Reinvermögens. Gemäß Ziffer 13 der Leitlinien kommt ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört, für eine Umstrukturierungsbeihilfe grundsätzlich nur dann in Frage, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. (46) BB ist als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien anzusehen. Sein Eigenkapital ist aufgezehrt. Das Unternehmen zahlt alte Schulden an private Gläubiger gemäß den abgeschlossenen Vereinbarungen zurück (die letzten Rückzahlungsraten werden 2009 geleistet). Falls das Unternehmen seine Verschuldung bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern nicht regelt (durch Rückzahlung oder Abschreibung), sind diese Verbindlichkeiten unverzüglich zu begleichen. Eine Einziehung dieser Schulden würde die Zahlung der Raten an die privaten Gläubiger unmöglich machen, und das Unternehmen würde wahrscheinlich zahlungsunfähig. BB kann keine Mittel am Finanzmarkt aufnehmen, um diese öffentlich-rechtlichen Schulden zu begleichen, da seine Finanzlage sehr schwach ist und alle Aktiva bereits belastet sind. (47) Die Tatsache, dass das Unternehmen Gewinne erzielt, ändert nichts an der Förderfähigkeit des Unternehmens, da sein Eigenkapital weiterhin negativ ist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Gewinne nur erwirtschaftet werden konnten, weil die staatlichen Behörden im Hinblick auf die beabsichtigte Abschreibung der Schulden deren Einziehung aussetzten. (48) Die Mutergesellschaft von BB befindet sich ebenfalls in Schwierigkeiten und erleidet Verluste und eine wachsende Verschuldung, so dass es die Probleme von BB nicht lösen kann. Die Schwierigkeiten der Muttergesellschaft begannen kurz nach 2000. Dass die Muttergesellschaft ein von BB gewährtes Darlehen nicht zurückzahlte, was die Schwierigkeiten von BB mit verursacht hat, zeigt, welchen tatsächlichen finanziellen Schwierigkeiten die Muttergesellschaft gegenübersteht. Dabei handelte es sich nicht um den Versuch, die Gewinne eines Teils der Gruppe zu steigern, oder um eine vorsätzliche Verschlimmerung der Schwierigkeiten von BB. 5.4.   Wiederherstellung der Rentabilität (49) Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Umstrukturierung und wies darauf hin, dass diese hauptsächlich finanziellen Charakter hat und einer industriellen Umstrukturierung nicht ausreichend Rechnung trägt. Nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die polnischen Behörden weitere Informationen mitgeteilt, mit denen die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität zerstreut wurden. (50) Eine genaue Prüfung der Rechnungslegung von BB belegt, dass seit 2004—2005 eine tatsächliche Verbesserung der Unternehmenstätigkeit eingetreten ist und einmalige Ereignisse nur einen geringen Beitrag zu dieser Verbesserung beigetragen haben. Einmalige Ereignisse, z. B. die Abschreibung von Verbindlichkeiten, haben das Unternehmensergebnis zusätzlich positiv beeinflusst, doch erwachsen die Gewinne von BB hauptsächlich aus der betrieblichen Tätigkeit. (51) Die Analyse der Umstrukturierung der Produktion zeigt, dass sich das Unternehmen zunehmend auf die Fertigung von Produkten mit hohem Mehrwert konzentriert (2001 produzierte BB 709 000 Stück und erzielte einen Umsatz von 84,9 Mio. PLN, während 2006 mit 377 000 Stück ein Umsatz von 93,8 Mio. PLN erzielt wurde). (52) Die für den Zeitraum 2003—2009 geplanten Investitionen belaufen sich auf 14,75 Mio. PLN. Das Unternehmen beabsichtigt, 2010 ein Programm zusätzlicher umfangreicher Investitionen in Höhe von […] Mio. PLN durchzuführen, das mit der geplanten Standortverlagerung zusammenhängt. Die Kommission ist der Auffassung, dass erst die Durchführung des zweiten Teils des Investitionsprogramms die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens sichert. (53) Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zur Finanzierung der Investition erforderliche Grundstücksverkauf auf 2010 verschoben wird, ist die Kommission der Auffassung, dass der Zeitraum der Umstrukturierung bis Ende 2010 verlängert werden sollte und die vom Unternehmen für 2010 geplanten Investitionen Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen bilden sollten. Aufgrund dessen würden sich die Investitionen im Zeitraum 2003—2010 auf […] Mio. PLN belaufen (14,75 Mio. PLN + […] Mio. PLN), erheblich mehr als die ursprünglich vorgesehenen 15,6 Mio. PLN. (54) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass eine Eigenkapitalrendite für BB derzeit nicht zu berechnen ist, da das Eigenkapital weiterhin negativ ist. Bis 2010 wird das Eigenkapital schrittweise wiederhergestellt. Die Zahlen für 2011 können als langfristige Werte dienen. In diesem Jahr wird die Eigenkapitalrendite 9 % betragen (Nettogewinn von 4 Mio. PLN bei einem Eigenkapital in Höhe von 44 Mio. PLN). Wenngleich dies keine sehr hohe Rendite ist, ist die Kommission doch der Auffassung, dass dieses Niveau angesichts der Tatsache angemessen ist, dass BB auf einem Markt mit starkem Wettbewerb aus Asien tätig ist, auf dem die Margen gering sind. (55) Auf der Grundlage dieser Fakten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführung des Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität führt, sofern die Umstrukturierung die Durchführung der für 2010 geplanten Investitionen umfasst und der Umstrukturierungszeitraum bis Ende 2010 verlängert wird. 5.5.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (56) Im Anschluss an den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag haben die polnischen Behörden drei Optionen für Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die von BB getroffen werden könnten. (57) Was die erste Option angeht, d. h. die Verringerung der Produktionsmenge um 5 %, stellt die Kommission fest, dass BB sich auf natürliche Weise einer kleineren, aber höherwertigeren Produktionspalette zuwendet. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme sich möglicherweise praktisch nicht auf die Tätigkeit des Unternehmens auswirken wird und somit nicht sicherstellt, dass die Marktpräsenz von BB verringert wird. (58) Die zweite Option sieht den Verkauf von 5 % der Maschinen des Unternehmens vor. Angesichts der Tatsache, dass BB die Durchführung eines umfassenden Modernisierungsprogramms plant, bei dem der Kauf neuer, effizienterer Maschinen vorgesehen ist, hält die Kommission diese Option nicht für eine wirksame Ausgleichsmaßnahme, da die Produktionskapazität der verkauften Maschinen durch die höhere Kapazität der neu angeschafften Maschinen kompensiert werden könnte. (59) In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass diese beiden Optionen nicht gewährleisten, dass die wettbewerbsschädlichen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt werden. (60) Die dritte Option besteht im Verkauf des Fertigungsbetriebs in […]. Durch den Verkauf würde die Produktpalette von BB um 46 %, der Umsatz um 13 % und die Zahl der Werkzeugmaschinen um 12 % verringert. Diese Option umfasst die für die ersten beiden Optionen vorgesehenen Lösungen zusätzlich zu weiteren Elementen. Wenn der Produktionsbetrieb in […] zum Verkauf angeboten wird, haben potenzielle Wettbewerber des Unternehmens auch die Möglichkeit, einen organisierten Teil der Produktionskapazitäten von BB zu erwerben, was die negativen Auswirkungen der Beihilfe abschwächen kann. Schließlich ist der Produktionsbetrieb in […] auch rentabel und erwirtschaftete z. B. 2006 einen Gewinn von 1,2 Mio. PLN, so dass sein Verkauf zum Zweck der Umstrukturierung nicht erforderlich ist. (61) In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf des Betriebs in […] eine geeignete und ausreichende Ausgleichsmaßnahme darstellt. 5.6.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (62) In Ziffer 45 des Beschlusses zur Einleitung des Prüfverfahrens brachte die Kommission Zweifel zum Ausdruck, ob die geplante Rückzahlung bestimmter Verbindlichkeiten im Umstrukturierungszeitraum (6) in die Umstrukturierungskosten einbezogen werden könnte. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Die Kommission stellt fest, dass diese Mittel im Rahmen der normalen Finanzierung der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens aufgenommen wurden, und mit den vorhandenen Mitteln des Unternehmens zurückgezahlt werden können. (63) Nach der im Hinblick auf die Einbeziehung der für 2010 geplanten Investitionen vorgenommenen Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums bis 2010 müssen diese Investitionen in das Verzeichnis der Umstrukturierungskosten aufgenommen werden. (64) In Ziffer 46 und 47 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens brachte die Kommission Zweifel zum Ausdruck, ob bestimmte von Polen mitgeteilte Maßnahmen als Beitrag des Beihilfeempfängers im Sinne von Ziffer 43 und 44 der Leitlinien gelten können. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Diese Maßnahmen werden daher in der folgenden Analyse nicht als Beitrag des Beihilfeempfängers berücksichtigt. (65) Folglich stellen sich die Umstrukturierungskosten, der Beitrag des Beihilfeempfängers und die staatliche Beihilfe wie folgt dar: (in Tausend PLN)   2003—2009 2010 2003—2010 Umstrukturierungskosten Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten 31 431   31 431 Investitionen 14 754 […] […] Insgesamt 46 185 […] […] Eigener Beitrag Verkauf von Aktiva (Grundstück in der Ulica […])   […] […] Übertragung von Aktiva 2 795   2 795 Verkauf des Produktionsbetriebs in […] […]   […] Insgesamt […] […] […] Staatliche Beihilfe 31 431   31 431 Eigener Beitrag/Umstrukturierungskosten 50,4 % (66) Der eigene Beitrag von BB zu den Umstrukturierungskosten beläuft sich somit auf 50,4 %, was dem Niveau nach Ziffer 44 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen entspricht. (67) Ziffer 45 der Leitlinien lautet: „Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die Beihilfe nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt.“ Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen wieder Gewinne erwirtschaftet. Seine Rentabilität ist jedoch durch die Höhe seiner unverzüglich zurückzuzahlenden Verbindlichkeiten gefährdet. Die Tatsache, dass die Hälfte der Beihilfe in Form eines Darlehens geleistet wird, gewährleistet, dass die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleibt. Das Darlehen stellt BB die Mittel zur sofortigen Begleichung seiner überfälligen Verbindlichkeiten zur Verfügung. Gleichzeitig wird BB dieses Darlehen künftig tilgen müssen. Dies wird dank regelmäßig erzielter Gewinne möglich sein und gewährleisten, dass das Unternehmen keine überschüssige Liquidität im Sinne der Leitlinien ansammelt. (68) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (69) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete staatliche Beihilfe zugunsten von Bison Bial als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, sofern die auferlegten Bedingungen erfüllt werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Polen angemeldeten staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Bison Bial in Höhe von 31,43 Mio. PLN sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen und Bedingungen erfüllt werden. Artikel 2 1.   Der Umstrukturierungszeitraum wird bis Ende 2010 verlängert und der Umstrukturierungsplan in Gänze durchgeführt. 2.   Das Grundstück in der Ulica […] wird bis Ende 2010 verkauft. 3.   Investitionen in Höhe von mindestens 41,61 Mio. PLN werden bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis Ende 2010, vorgenommen. 4.   Der Produktionsbetrieb in […] wird bis Ende 2009 an einen von BB unabhängigen Käufer verkauft. Die polnischen Behörden stellen sicher, dass die Geschäftstätigkeit des Produktionsbetriebs in […] bis zum Verkauf ordnungsgemäß fortgeführt wird, der Produktionsbetrieb mit den notwendigen Mitteln für eine normale Entwicklung versehen wird und der Begünstigte keine Maßnahmen ergreift, die dessen Wert vorsätzlich verringern, z. B. durch die Übertragung von immateriellen Anlagegütern, Beschäftigten, Kunden oder Verkaufskapazitäten an andere Betriebe des Unternehmens Bison Bial. Artikel 3 Die polnischen Behörden legen halbjährlich Fortschrittsberichte über den Umstrukturierungsprozess vor. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 12. September 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 20. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Vertrauliche Angaben. (4)  Die polnischen Behörden haben ausgeführt, dass der Wert der Aktiva, die im Gegenzug für die Abschreibung der Verbindlichkeiten an die Zweckgesellschaft übertragen werden, vom Nennwert der Beihilfe abgezogen werden sollte, um die Beihilfeelemente der Maßnahme zu ermitteln. Im Grundsatz stellt die Übertragung der Aktiva jedoch den Beitrag des Unternehmens zur Umstrukturierung dar, der sich nicht auf den Umfang der Beihilfemittel auswirkt. In diesem Fall entspricht das Beihilfeelement daher der nominellen Höhe der Beihilfe. (5)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (6)  Siehe Tabelle 1 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.