Europäische Union

79/86/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/C-29.290 Vaessen/Moris) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31979D0086 79/86/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/C-29.290 Vaessen/Moris) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 019 vom 26/01/1979 S. 0032 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Januar 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/C-29.290 Vässen/Moris) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (79/86/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 4, im Hinblick auf den bei der Kommission am 11. August 1976 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von der niederländischen Gesellschaft H. Vässen B.V. gestellten Antrag, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen am 26. April 1978 gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen vom 24. Oktober 1978 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Tatbestand 1. Die niederländische Gesellschaft H. Vässen B.V. mit Sitz in Deventer (Niederlande) hat bei der Kommission am 11. August 1976 eine Beschwerde gegen Herrn Alex Moris und die Gesellschaft Alex Moris P.V.B.A. (abgekürzt ALMO) mit Sitz in Schilde (Belgien) zur Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags eingereicht. Herr Alex Moris ist Inhaber des ihm am 15. Dezember 1961 erteilten belgischen Patents Nr. 610.778, das ein Verfahren und ein Gerät zur Herstellung von Würsten, insbesondere von Boulogner Wurst, betrifft. Ausserhalb Belgiens wurden hierfür keine Patente beantragt. Die Gesellschaft Alex Moris (nachstehend ALMO), deren Hauptgesellschafter und Geschäftsführer Herr Moris ist, produziert und verkauft Kunstdärme für alle Arten von Würsten, insbesondere für die nach dem vorgenannten Verfahren und mit Hilfe des vorgenannten Geräts hergestellten Boulogner Würste. Das vorerwähnte Patent erstreckt sich nicht auf diese Därme. An einem der beiden Enden jedes Darms wird ein rundes Etikett angebracht, auf dem die Abkürzung des Firmenzeichens (ALMO) und eine Patentnummer stehen. Herr Moris hat die Auswertung seines Patents auf ALMO übertragen, die ihrerseits einigen belgischen Wurstherstellern, unter anderem der Gesellschaft Vleeswarenfabrieken Impérial N.V. (nachstehend Impérial) mit Sitz in Lovendegem (Belgien), Unterlizenzen erteilt hat. Diese ist einer der grössten Wursthersteller auf dem belgischen Markt. Das Recht zur Benutzung des patentierten Verfahrens und des hierfür notwendigen Geräts, das Herr Moris den Wurstherstellern unentgeltlich zur Verfügung stellt, ist an die Bedingung geknüpft, daß diese sich verpflichten, die Därme ausschließlich von ALMO zu beziehen. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. 2. Die beschwerdeführende Gesellschaft H. Vässen (nachstehend Vässen) produziert und verkauft, unter anderem in Belgien, Kunstdärme, die den von ALMO verkauften Därmen ähneln. Ihr Vordringen auf dem belgischen Markt wurde durch die von mehreren belgischen Herstellern, unter anderem Impérial, zugunsten von ALMO eingegangene Abnahmeverpflichtung gehemmt. Da Vässen davon überzeugt war, daß das Patent Nr. 610.778 von Herrn Alex Moris nichtig ist, weil die Erfindung zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Patent, nämlich am 27. November 1961, nicht neu war, hat sie am 18. Oktober 1973 die belgischen Hersteller von Boulogner Wurst, die das patentgeschützte Verfahren verwenden, mit einem Rundschreiben vor Versuchen der ALMO gewarnt, sie zur Einhaltung ihrer Abnahmeverpflichtung zu zwingen. 3. Am 4. November 1974 haben Herr Moris und ALMO die Firma Vässen wegen unlauteren Wettbewerbs vor dem Handelsgericht Antwerpen (Belgien) verklagt. Vässen ist ihrerseits vor dem erstinstanzlichen Gericht Antwerpen gegen Herrn Moris und ALMO vorgegangen, um das Patent Nr. 610.778 für nichtig erklären zu lassen. Mit Urteil vom 17. Mai 1976 hat das Handelsgericht die Sache an dieses erstinstanzliche Gericht verwiesen. 4. Nachdem Herr Moris und ALMO erfahren hatten, daß Impérial Därme von Vässen bezogen hatte, haben sie am 26. September 1973 aufgrund einer Verfügung des zuständigen Richters beim erstinstanzlichen Gericht Gent am Sitz von Impérial eine Beschlagnahme veranlasst. Im Hinblick auf dieses Verfahren und zur Vermeidung der Folgen eines Patentverletzungsprozesses hat Impérial den Antragstellern mit Schreiben vom 28. September 1973 mitgeteilt, daß sie etwa 3 000 Därme, die ihr geliefert worden waren, an den Hersteller zurückschicken würde und Herrn Moris bitte, ihr dieselbe Menge zu liefern. Um die Streitigkeit zu beenden, hat Impérial am 23. November 1973 mit Herrn Moris und ALMO eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie die Gültigkeit des belgischen Patents Nr. 610.778 von Herrn Moris anerkennt und sich verpflichtet, seine Wirksamkeit nicht anzugreifen sowie die für die Wurstherstellung nach dem patentgeschützten Verfahren benötigten Därme ausschließlich von ALMO zu beziehen. Als Gegenleistung hat Herr Moris seine Klage gegen Impérial zurückgenommen. 5. Im Laufe des Verfahrens hat die Kommission Herrn Moris und ALMO mitgeteilt, daß die Impérial durch die Vereinbarung vom 23. November 1973 auferlegten Verpflichtungen zum ausschließlichen Bezug und zum Nichtangriff auf das Patent unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen. Desgleichen hat sie den Beteiligten darauf hingewiesen, daß eine Freistellung der Vereinbarung aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags ausgeschlossen erscheine. 6. Herr Moris und ALMO haben der Kommission mit Schreiben vom 28. Februar 1977 und vom 27. Februar 1978 sowie im Laufe der Anhörung am 26. April 1978 ihren Standpunkt dargelegt. Ihre Argumentation lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Nach den mündlichen Vereinbarungen zwischen der Lizenznehmerin ALMO und einigen belgischen Fleischwarenherstellern, denen ALMO Unterlizenzen erteilt hat, sind letztere verpflichtet, von ALMO nur soviel Därme zu beziehen, wie sie für die Benutzung des patentgeschützten Verfahrens von Herrn Moris benötigen; - weder Herr Moris noch ALMO haben diese Hersteller jemals daran gehindert, sich an andere Lieferanten in Belgien oder im Ausland zu wenden, wenn das patentgeschützte Verfahren nicht verwendet wird; - die Vereinbarung vom 23. November 1973 zwischen Moris und Impérial ist ein kaufmännischer Vergleich, dem Artikel 85 des EWG-Vertrags nicht entgegensteht ; die Vereinbarung - die als einzige schriftlich niedergelegt wurde - kam ohne den geringsten Druck auf Impérial zustande; - die Vereinbarungen beeinträchtigen weder den Handel zwischen Mitgliedstaaten noch bezwecken oder bewirken sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes; - selbst wenn angenommen würde, daß die Vereinbarungen geeignet sind, sich in gewisser Hinsicht ungünstig auszuwirken, ist daran zu erinnern, daß auch nach Ansicht der Kommission Auswirkungen dieser Art ein gewisses Gewicht haben und die Wettbewerbsbeschränkungen spürbar sein müssen (Entscheidung der Kommission in den Sachen Grundig-Consten, Dru-Blondel und Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970). Da der Marktanteil von ALMO weniger als 5 % beträgt und ihr Jahresumsatz sehr gering ist, ist davon auszugehen, daß es sich um eine Sache von geringer Bedeutung handelt; - die von ALMO hergestellten und verkauften Därme unterscheiden sich von den von Vässen angebotenen Därmen. Diese Darmart ist von Moris speziell für die Herstellung eckiger Würste nach dem patentgeschützten Verfahren entwickelt worden. Aus den spezifischen Merkmalen dieser Darmart erklärt sich zum Teil, warum die meisten belgischen Hersteller von Boulogner Wurst trotz wesentlich günstigerer Preise bei Vässen für ein gleichartiges Erzeugnis ALMO treu geblieben sind; - das am Ende jedes Darms angebrachte Etikett ist lediglich dazu bestimmt, etwaige Täuschungen bei der Benutzung des patentierten Verfahrens leichter aufzudecken. 7. Die Gesellschaft Impérial hat als Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission mit Schreiben vom 3. April 1978 erklärt, daß sie die Vereinbarung vom 23. November 1973 mit Herrn Moris und ALMO geschlossen habe, um die Herstellung und den Verkauf ihrer Waren nicht zu gefährden. Ausserdem erklärte sie, daß sie einer etwaigen Verbotsentscheidung über die ausschließliche Bezugsbindung nachkommen würde. 8. Die Gesellschaft Vässen hat ihrerseits das Argument zurückgewiesen, dem zufolge Artikel 85 des EWG-Vertrags im vorliegenden Fall wegen der geringen Bedeutung der Angelegenheit keine Anwendung finden soll. Sie hat dargelegt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung in dem hier behandelten Fall nicht erfuellt sind, weil der Anteil ALMOs am belgischen Markt für Därme für Boulogner Wurst bei weitem über der in der besagten Bekanntmachung festgesetzten Fünf-Prozent-Grenze liege. Dieser Satz dürfe nämlich nicht auf den gesamten Markt für Därme, sondern müsse auf denjenigen Markt bezogen werden, auf dem ausschließlich Därme für Boulogner Wurst hergestellt würden, da die von ALMO hergestellten und verkauften Därme der Herstellung dieser Ware dienen. Ausserdem werde auf diesen Waren auf das Patent hingewiesen, das Moris und ALMO für sich geltend machen, um die Hersteller, denen Unterlizenzen erteilt sind, zur Einhaltung ihrer Abnahmeverpflichtung zu zwingen. Vässen hat ausserdem die Besonderheit des von ALMO verkauften Darms bestritten und behauptet, daß der von ihr hergestellte Darm für die Wurstherstellung nach dem Verfahren und mit dem Gerät, für die Herr Moris ein Patent erhalten hat, durchaus verwendbar sei. Daß es der Firma Vässen gelungen sei, einigen belgischen Herstellern, die nach dem Moris-Verfahren arbeiten, unter anderem Impérial, ihr Erzeugnis zu verkaufen, sei hierfür der beste Beweis. Sie hat gegen die Praxis Einspruch erhoben, auf einer Ware (die Därme) ein Etikett mit Hinweis auf ein Patent anzubringen, obgleich ausschließlich das Verfahren und das Gerät für die Herstellung einer anderen Ware (die Würste) patentgeschützt sind. Daher hat sie die Kommission um die Feststellung gebeten, daß eine in Artikel 85 des EWG-Vertrags untersagte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, wenn ein Unternehmen als Patentinhaber oder Lizenznehmer die Übertragung des Rechts auf Benutzung dieses Patents von der Verpflichtung der Lizenz- bzw. Unterlizenznehmer abhängig macht, durch das besagte Patent nicht geschützte Waren ausschließlich vom Lizenzgeber zu beziehen. 9. Nach den Feststellungen der Kommission bestehen die für die Zubereitung der Boulogner Würste benutzten Därme aus geklebten Schweinedarmabfällen. Vor der Erfindung von Moris konnten nur doppelwandige Därme wegen des beim Füllen auf die Darmwand ausgeuebten Drucks verwandt werden. Seit der Anwendung des patentierten Verfahrens können auch Därme mit einfacher Wand für die Herstellung dieser Wurstart benutzt werden. Därme für Boulogner Wurst werden gegenwärtig auf dem belgischen Markt nur noch von zwei Herstellern erzeugt, nämlich ALMO und Vässen. Auf ALMO entfallen mindestens zwei Drittel des Marktes. Die genannte Darmart wird ausserhalb Belgiens nicht verkauft, weil Boulogner Wurst, eine belgische Spezialität, nur in diesem Land hergestellt wird. Die Wurst ist viereckig und bestand ursprünglich nur aus Pferdefleisch. Wegen der steigenden Pferdefleischpreise wird Boulogner Wurst heute aber oft aus einem Gemisch von Pferde-, Rind- und Schweinefleisch hergestellt. In der Vorstellung der Verbraucher jedoch bleibt diese Wurstart ein Pferdefleischerzeugnis. Der wirtschaftliche Wert des Patents von Herrn Moris besteht vor allem darin, daß mit dem patentgeschützten Verfahren 75 % der sonst benötigten Arbeitskräfte eingespart werden können. 10. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht die Kommission von der Annahme aus, daß das Patent von Herrn Moris gültig ist, obwohl dies von Vässen bestritten wird. Es fällt in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die Frage der Gültigkeit zu entscheiden. II. Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag 11. Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 12. Die Gesellschaften ALMO und Impérial sind Unternehmen im Sinne des vorgenannten Artikels 85. Herr Moris verwertet seine Erfindung gewerblich über seine Gesellschaft ALMO und übt aus diesem Grund eine unternehmerische Tätigkeit aus. 13. Die Vereinbarung vom 23. November 1973 ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die aufgrund der nachstehend untersuchten Tatsachen eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und bewirkt. 14. Die Klausel, der zufolge Impérial die Gültigkeit des belgischen Patents Nummer 610.778 von Herrn Moris anerkennt und sich verpflichtet, sie nicht anzugreifen, gehört nicht zum Bestand des Patents. Sie stellt vielmehr eine vertragliche Wettbewerbsbeschränkung dar (1), weil sie der Unterlizenznehmerin die jedem Dritten offenstehende Möglichkeit entzieht, durch eine Nichtigkeitsklage ein ihrer wirtschaftlichen Aktionsfreiheit entgegenstehendes Hemmnis zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Patent erst nach Prüfung der Erfindung auf Neuheit und Erfindungshöhe von einem Patentamt erteilt wird ; denn eine solche Prüfung bedeutet nicht, daß die am Nichtbestehen des Patents interessierten Unternehmen mit einem Widerspruch oder einer Nichtigkeitsklage ausgeschlossen wären. Auch wenn der Lizenz- oder Unterlizenznehmer aufgrund der ihm vom Lizenzgeber gemachten Angaben am ehesten in der Lage ist, gegen das Patent vorzugehen, fordert das öffentliche Interesse an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente, daß dieser die Möglichkeit behält, die Gültigkeit des Patents anzufechten. 15. Die in Artikel 2 enthaltene Klausel, der zufolge Impérial verpflichtet ist, Därme ausschließlich von Moris zu beziehen, soweit sie von dem von ALMO zur Verfügung gestellten patentgeschützten Verfahren und Gerät Gebrauch zu machen gedenkt, bezweckt und bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs, weil sie die Unterlizenznehmerin der unternehmerischen Freiheit beraubt, von anderen Unternehmen gegebenenfalls zu günstigeren Bedingungen Därme zu beziehen, wie ihre Käufe bei Vässen es beweisen. Die Klausel gehört auch nicht zum Bestand des gewerblichen Schutzrechts, denn durch ihre Aufhebung würde das ausschließliche Recht des Patentinhabers auf Benutzung seiner Erfindung durch ihn selbst oder seine Lizenznehmer nicht gefährdet, da die von ALMO an Impérial gelieferten Waren nicht durch das Patent geschützt sind ; bei dieser Klausel handelt es sich um eine unzulässige Ausdehnung des Patentmonopols durch vertragliche Mittel. 16. Die vorgenannten Wettbewerbseinschränkungen haben spürbare Auswirkungen auf den Markt der Därme für Boulogner Wurst, da ALMO mindestens einen Marktanteil von zwei Dritteln hat und diese Gesellschaft zu ihren Kunden mehrere Grossunternehmen, unter anderem Impérial, zählt, die Boulogner Wurst herstellen. Da andere Darmarten für die Zubereitung von Boulogner Wurst nicht verwendet werden können, brauchen sie hier nicht berücksichtigt zu werden. Aus diesem Grund kann auch die Bekanntmachung der Kommission vom 19. Dezember 1977 (2) über Vereinbarungen von geringer Bedeutung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. 17. Das Verbot, die Gültigkeit des Patents anzufechten, stellt eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil es Impérial an der freien Benutzung des u.U. zu Unrecht patentierten Verfahrens und Apparats hindert und davon abhält, sich von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lizenzgeber, insbesondere von seiner Verpflichtung zur ausschließlichen Bedarfsdeckung, zu befreien und seinen Bedarf frei zu den günstigsten Bedingungen bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten zu decken, was in diesem Fall einträte. Ausserdem verstärkt eine derartige Nichtangriffsklausel das Patentrecht des Lizenzgebers nicht nur gegenüber dem Unterlizenznehmer, sondern auch gegenüber jedem Konkurrenten in der gesamten Gemeinschaft. 18. Die Impérial auferlegte Verpflichtung, ihren Bedarf an Därmen ausschließlich bei ALMO zu dekken, hindert erstere daran, bei in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Konkurrenzunternehmen einzukaufen, wie das bei Vässen in den Niederlanden der Fall ist. Diese Verpflichtung hat unmittelbare und fühlbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Niederlanden und Belgien, da Impérial einer der bedeutendsten Hersteller Belgiens von Boulogner Wurst ist. Ausserdem ist der Einfluß dieser Verpflichtung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Bestehens gleichartiger Vereinbarungen einzuschätzen, die Moris mündlich mit anderen belgischen Herstellern von Boulogner Wurst geschlossen hat. Ihre kumulierte Wirkung verändert in spürbarer Weise die Struktur der Nachfrage und macht das Eindringen von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen in den belgischen Markt noch schwieriger. 19. Die oben untersuchten Klauseln sind daher geeignet, im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zu beeinträchtigen, da sie die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten direkt oder indirekt in einer Weise in Frage stellen, die der Verwirklichung der Ziele eines einzigen Marktes zwischen diesen Staaten abträglich sein könnte. Ihre Auswirkung auf den Handel ist angesichts des nationalen Marktanteils von ALMO für das betreffende Produkt und angesichts der Bedeutung der durch diese restriktiven Klauseln gebundenen Unternehmen spürbar. 20. Folglich fallen die Klauseln der Artikel 1 und 2 der Vereinbarung in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. III. Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 21. Die vorliegende Vereinbarung ist nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 2 b) der Verordnung Nr. 17 des Rates von der Anmeldung befreit, da sie Wettbewerbsbeschränkungen enthält, die über die in diesem Artikel genannten hinausgehen, insbesondere die Verpflichtungen zum Nichtangriff auf das Patent und die für nicht patentgeschützte Waren bestehende Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug. (1)Entsprechend der ständigen Praxis der Kommission : Entscheidung der Kommission in den Sachen Davidson, Rubber Co., 9. Juni 1972, ABl. Nr. L 143 vom 23.6.1972 ; Raymond-Nagoya, 9. Juni 1972, ABl. Nr. L 143 vom 23.6.1972 ; AOIP-Beyrard, 2. Dezember 1975, ABl. Nr. L 6 vom 13.1.1976. (2)ABl. Nr. C 313 vom 29.12.1977, S. 3 und 4 (die an die Stelle der genannten Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970 getreten ist). 22. Da jedoch an der Vereinbarung nur Unternehmen aus einem einzigen Mitgliedstaat beteiligt sind und diese Vereinbarung weder die Einfuhr noch die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betrifft (1), könnte sie in den Genuß der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 kommen. Damit hindert das Fehlen der Anmeldung im vorliegenden Fall nicht die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3. Jetzt ist die Anwendung dieser letzteren Bestimmung im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen ausgeschlossen: 23. Die Vereinbarung enthält wettbewerbsbeschränkende Klauseln, die nicht die kumulativen Voraussetzungen, wie sie der genannte Artikel 85 Absatz 3 aufführt, erfuellen. Weder die Nichtangriffsklausel noch die Verpflichtung von Impérial zum ausschließlichen Bezug von nicht patentgeschützten Waren bei ALMO tragen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Diese Klauseln behindern vielmehr einen solchen Fortschritt, und zwar die erste, indem sie Impérial und andere Hersteller, soweit sie dieselbe Verpflichtung eingegangen sind, in ihrer Aktionsfreiheit innerhalb der Patentansprüche einschränkt, die zweite, indem sie diesen Unternehmen die Möglichkeit nimmt, bei einem anderen Lieferanten günstiger einzukaufen. Ausserdem stellt die Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug keine für eine ordnungsgemässe Benutzung des Moris-Patents unerläßliche Beschränkung dar, da erwiesen ist, daß die von Vässen gelieferten Därme gleichermassen für das patentgeschützte Verfahren und Gerät benutzt werden können. 24. Aus den vorstehenden Gründen kommt für den Lizenzvertrag eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Frage. IV. Nichtanwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 25. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn die Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. 26. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß die Gesellschaft ALMO ein sehr kleines Unternehmen ist. Statt für die Benutzung des Patents eine Gebühr zu verlangen, haben Herr Moris und ALMO von ihren Kunden verlangt, daß sie ihren Bedarf an Wurtdärmen bei Almo decken. Der Darmverkauf stellt für Herrn Moris und ALMO die einzige Vergütung dar. 27. Aus diesen Gründen hält es die Kommission nicht für angebracht, Herrn Moris und der Gesellschaft ALMO eine Geldbusse aufzuerlegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß die folgenden Klauseln des Patentlizenzvertrags, den die in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Unternehmen am 23. November 1973 geschlossen haben, Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags darstellen: 1. Verpflichtung zum Nichtangriff auf die Gültigkeit des Patents (Artikel 1 des Vertrages); 2. Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug nicht patentgeschützter Waren (Artikel 2 des Vertrages). Artikel 2 Dia Erklärung der Nichtanwendbarkeit im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 wird versagt. Artikel 3 Die in Artikel 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellten Verstösse unverzueglich abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Herrn Alex Moris, Picardiëlaan 22, 2230 Schilde; - die Gesellschaft Alex Moris P.V.B.A., Picardiëlaan 22, 2230 Schilde; - die Gesellschaft Vleeswarenfabrieken Impérial N.V., Grote Baan 172, 9920 Lovendegem. Brüssel, den 10. Januar 1979 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission (1)Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 43/69 vom 18. März 1970, Slg. XVI, 1970, S. 127 ff.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.