Europäische Union

2003/277/EG: Entscheidung des Rates vom 8. April 2003 über die Übernahme zusätzlicher, über die Übernahme der von Mitgliedern nachweislich zahlungsunfähiger landwirtschaftlicher Genossenschaften geleisteten persönlichen Bürgschaften im Rahmen der Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1997 hinausgehenden Ausgaben durch den italienischen Staat und die Region Sizilien

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Avis juridique important | 32003D0277 2003/277/EG: Entscheidung des Rates vom 8. April 2003 über die Übernahme zusätzlicher, über die Übernahme der von Mitgliedern nachweislich zahlungsunfähiger landwirtschaftlicher Genossenschaften geleisteten persönlichen Bürgschaften im Rahmen der Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1997 hinausgehenden Ausgaben durch den italienischen Staat und die Region Sizilien Amtsblatt Nr. L 101 vom 23/04/2003 S. 0010 - 0011 Entscheidung des Rates vom 8. April 2003 über die Übernahme zusätzlicher, über die Übernahme der von Mitgliedern nachweislich zahlungsunfähiger landwirtschaftlicher Genossenschaften geleisteten persönlichen Bürgschaften im Rahmen der Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1997 hinausgehenden Ausgaben durch den italienischen Staat und die Region Sizilien (2003/277/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3, auf Antrag der Regierung der Italienischen Republik vom 10. Januar 2003, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hatte mit Entscheidung vom 22. Juli 1997 festgestellt, dass die Finanzhilfemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1a des vom italienischen Parlament am 19. Juli 1993 verabschiedeten Gesetzes Nr. 237/1993, wonach die Verpflichtungen aus den Bürgschaften der Mitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften zugunsten dieser Genossenschaften im Fall von deren nachweislicher Zahlungsunfähigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes vom italienischen Staat übernommen werden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die strukturelle Unterkapitalisierung des italienischen Agrargenossenschaftssystems hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass allgemein auf Fremdkapital zurückgegriffen wurde, das durch persönliche Bürgschaften gesichert war. (2) Das vom italienischen Parlament verabschiedete Gesetz Nr. 388/2000, das im gleichen Kontext wie das Gesetz Nr. 237/1993 zu sehen ist, sieht in Artikel 126 die Genehmigung zusätzlicher Ausgaben in Höhe von 118785086,79 EUR zur Ergänzung der aufgrund des Gesetzes Nr. 237/93 ursprünglich bereitgestellten, für die vollständige Durchführung der geplanten Finanzhilfemaßnahme aber nicht ausreichenden Mittel in Höhe von 103291379,82 EUR vor, um Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen der potenziell Begünstigten zu vermeiden. Er stellt das finanzielle Ergebnis der Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1997 dar. (3) Die Kommission hat festgestellt, dass Artikel 126 des Gesetzes Nr. 388/2000 anhand der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt werden muss. Die italienische Regierung hat diesbezüglich bekräftigt, dass der Artikel keinerlei Bezug zu diesen Leitlinien hat, da damit soziale Ziele verfolgt werden, die mit der außergewöhnlichen Situation der Genossenschaftsmitglieder, die ihr Privatvermögen bzw. das Vermögen ihrer Familien als Bürgschaft gestellt haben, und nicht mit den Erfordernissen der Genossenschaften zusammenhängen. (4) Vor dem gleichen Hintergrund ist das Gesetz Nr. 37/1994 der Region Sizilien vom 10. Oktober 1994 zu sehen, das in seinen Artikeln 2 und 3 einen zusätzlichen Betrag von 5,165 Mio. EUR vorsieht; in der Folge wurden weitere Mittel in Höhe von 75 Mio. EUR auf der Grundlage des Entwurfs des Regionalgesetzes Nr. 392/2002 bereitgestellt, so dass sich der Gesamtbetrag auf 80,165 Mio. EUR belief. Dieses Regionalgesetz bezieht sich ausdrücklich auf das Gesetz Nr. 237/1993 des italienischen Staates und kommt insbesondere den Mitgliedern landwirtschaftlicher Genossenschaften zugute, die aufgrund mangelnder Finanzmittel nicht in den Genuss der Begünstigungen des nationalen Gesetzes kamen. (5) Die Maßnahme der Region Sizilien tritt an die Stelle der Maßnahme des italienischen Staates, ist dieser aber untergeordnet und räumt den Genossenschaftsmitgliedern Vorrang ein, die keinen Antrag nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 237/1993 gestellt haben. (6) Die Region Sizilien hat die Listen der Begünstigten gemäß den Kriterien angepasst, die für die Aufnahme in die gemäß dem nationalen Gesetz vorgesehenen Listen vorgeschrieben sind. (7) Die betreffenden Beihilfen sind nicht geeignet, eine Verfälschung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft zu verursachen. (8) Es liegen außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren davon ausgegangen werden kann, dass diese Beihilfe ausnahmsweise und in dem unbedingt erforderlichen Umfang unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Finanzhilfe, die in Artikel 126 des Gesetzes Nr. 388/2000 des italienischen Staates vom 23. Dezember 2000 sowie in den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes Nr. 37/1994 der Region Sizilien vom 10. Oktober 1994, einschließlich des Regionalgesetzentwurfs Nr. 392/2002 vom 15. Mai 2002, vorgesehen ist, ist ebenso wie die Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1997 gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Finanzhilfe wurde nach der Höhe der persönlichen Bürgschaften berechnet, die Mitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften zugunsten von Genossenschaften geleistet haben, deren Zahlungsunfähigkeit festgestellt worden ist, und wird bis zu einer Obergrenze von 118785086,79 EUR im Rahmen des nationalen Gesetzes bzw. von 80165000 EUR im Rahmen des Regionalgesetzes zulasten des Staatshaushalts übernommen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.