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94/955/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-004 - Escuela Técnica Superior de Ingenieros Industriales de la Universidad Politécnica de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0955 94/955/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-004 - Escuela Técnica Superior de Ingenieros Industriales de la Universidad Politécnica de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0016 - 0017 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-004 - Escüla Técnica Superior de Ingenieros Industriales de la Universidad Politécnica de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (94/955/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83, nach Stellungnahme der "Escüla Técnica Superior de Ingenieros Industriales de la Universidad Politécnica de Madrid" (Spanien) zu den von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkten, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Diese Entscheidung betrifft die Nichtmeldung von Januar 1986 bis Juni 1994 einer kerntechnischen Anlage mit Standort an der Escüla Técnica Superior de Ingenieros Industriales de la Universidad Politécnica de Madrid (Spanien), im folgenden ETSII genannt. ETSII ist eine Fakultät für Hochschulingenieure und gehört zur Universidad Politécnica de Madrid. Für die praktische Übung der Studierenden führt sie technische Demonstrationen durch. Aus einer Reihe von Dokumenten, Nachprüfungen vor Ort und dem am 18. August 1994 in Brüssel in den Räumen der Kommission abgehaltenen Anhörungstermin ergibt sich folgender Sachverhalt: - ETSII hat eine kerntechnische Anlage zu Ausbildungszwecken benutzt. Es handelte sich um eine unterkritische Anordnung in Form eines Behälters aus Rostfreistahl mit einem Wasserreinigungssystem. In dem Behälter war ein Gitter montiert, in dem eine Reihe von Röhren positioniert werden konnten. - Das Nuklearinventar bestand aus 1 350 Brennstäben mit insgesamt 3 622 kg metallischem Natururan mit Aluminiumumhüllung. Ferner waren 270 Röhren vorhanden, die jeweils 5 Brennstäbe enthalten konnten und zur Positionierung des Brennstoffs im Reaktorbehälter dienten. - Der Behälter aus rostfreiem Stahl war 1962, das Kernmaterial 1971 und 1972 geliefert worden. Von diesem Zeitpunkt an war es bis 1982 zu Ausbildungszwecken genutzt worden. Ausrüstung und Kernmaterial verblieben am Standort der ETSII, bis sie im Juli und August 1994 exportiert wurden. - Mit dem Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986 wurden die Bestimmungen des Kapitels VII, Titel Zwei des Vertrags in Spanien anwendbar. Die Anlage wurde jedoch von ETSII nicht gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Kommission gemeldet. - Am 14. Juni 1994 informierten die spanischen Behörden die Kommission über die Existenz der Anlage und das darin enthaltene Kernmaterial. Gleichzeitig wurde die Kommission über die Absicht der ETSII unterrichtet, die Anlage zu schließen und zu demontieren und Kernmaterial und Ausrüstung zu exportieren. - Am 17. Juni 1994 hat ETSII der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage gemeldet. - Im Zeitraum Januar 1986 bis Juni 1994 war die Anlage den zuständigen nationalen Behörden bekannt, die auch die Betriebsgenehmigung erteilten. Trotzdem war die Anlage nicht in den Erstmeldungen enthalten, die die zuständigen nationalen Behörden mit dem Beitritt Spaniens zu den Gemeinschaften der Kommission übermittelt hatten. Der mit der Nichtmeldung der Anlage verbundene Sachverhalt wird vom Betreiber nicht bestritten. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Geltende Rechtsvorschriften ETSII ist aufgrund der Art der Anlage und des Kernmaterialinventars eine Einrichtung im Sinne von Artikel 196 Buchstabe b) Euratom-Vertrag. Sie unterliegt daher den Bestimmungen des Zweiten Titels Kapitel VII des Vertrages sowie der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2130/93 (2). Gemäß Artikel 77 des Vertrages hat sich die Kommission in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu vergewissern, daß a) die Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden, b) die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen beachtet werden, welche die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat. Gemäß Artikel 78 Absatz 1 des Vertrages hat daher jeder, der eine Anlage zur Erzeugung, Trennung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet oder betreibt, der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage anzugeben, soweit deren Kenntnis für die Zwecke des Artikels 77 erforderlich ist. Zur Umsetzung dieser Bestimmung sind diese grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission anhand des betreffenden Fragebogens in Anhang 1 zu melden. B. Festgestellte Verstösse Nach Überprüfung des Sachverhalts durch die Kommission wurde ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Mitteilung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 78 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 festgestellt. C. Zu verhängende Zwangsmaßnahme Gemäß Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages kann die Kommission Zwangsmaßnahmen gegen Personen oder Unternehmen verhängen, die die ihnen auferlegten Verpflichtungen verletzen. Diese werden in folgenden Stufen verhängt: a) Verwarnung, b) Entzug besonderer Vorteile wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe, c) Übertragung der Verwaltung des Unternehmens für eine Hoechstdauer von vier Monaten an eine Person oder Personengruppe, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und dem Staat, dem das Unternehmen untersteht, bestellt werden, d) vollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Stoffe. Da das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels die Schwere des Verstosses ist, muß zunächst untersucht werden, von welcher Qualität die festgestellten Verstösse sowohl objektiv als auch subjektiv sind. Objektiv handelt es sich um die Verletzung grundlegender Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Sicherheitsüberwachung, deren Erfuellung unerläßlich ist, um die in Artikel 77 des Vertrages genannten Ziele zu erreichen. Zudem machte es der festgestellte Sachverhalt der Gemeinschaft unmöglich, ihrer Aufgabe nach Artikel 2 Buchstabe e) des Vertrages gerecht zu werden, nämlich "durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, daß die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden". Allerdings trägt die Kommission der Tatsache Rechnung, daß die Anlage nach dem Beitritt Spaniens zu den Gemeinschaften nicht in Betrieb stand und daß das betreffende Kernmaterial von relativ geringer Bedeutung ist. Auf der subjektiven Seite wird deutlich, daß die Meldung nicht vorsätzlich im Hinblick auf eine Abzweigung unterlassen wurde. Zudem ist bekannt, daß ETSII Meldungen bei den zuständigen nationalen Behörden gemacht hat, um alle ihr bekannten rechtlichen Erfordernisse zu erfuellen. Nicht zuletzt hat ETSII, als ihr die ihr aus dem Vertrag erwachsenen Verpflichtungen bekannt wurden, diese unverzueglich erfuellt und uneingeschränkt kooperiert. Nach Wertung der obengenannten objektiven und subjektiven Faktoren ist die Kommission der Auffassung, daß der von ETSII begangene Verstoß die Verhängung einer Zwangsmaßnahme rechtfertigt. In Anbetracht der Umstände und insbesondere der Tatsache, daß die Anlage nicht mehr im Besitz irgendwelchen Kernmaterials oder Nuklearausrüstung ist und daß ETSII keine besonderen Vorteile wie finanzielle oder technische Hilfe genießt, ist die geeignete Zwangsmaßnahme die Maßnahme nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Escüla Técnica Superior de Ingenieros Industriales de la Universidad Politécnica de Madrid hat gegen die Artikel 78 Absatz 1 des Vertrages und gegen Artikel 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission verstossen, weil sie der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der kerntechnischen Anlage nicht mitgeteilt hat. Artikel 2 Gegen Escüla Técnica Superior de Ingenieros Industriales de la Universidad Politécnica de Madrid wird eine Verwarnung verhängt. Artikel 3 (1) Diese Entscheidung ist an die Universidad Politécnica de Madrid, Avda. de Ramiro de Mäztu, 7, Ciudad Universitaria, E-28040 Madrid, gerichtet. (2) Diese Entscheidung wird dem Königreich Spanien bekanntgegeben. Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission Marcelino OREJA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1976, S. 1.(2) ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 75.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.