Europäische Union

92/602/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lettland über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0602. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31992D0602 92/602/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lettland über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit Amtsblatt Nr. L 403 vom 31/12/1992 S. 0010 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0107 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0107 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lettland über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (92/602/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lettland über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ist notwendig, um die Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen zu erreichen. Einige der in dem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gehen über die im Vertrag verankerten Handlungsbefugnisse hinaus; das gilt insbesondere für Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lettland über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 des Abkommens (2) vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD (1) Stellungnahme vom 18. Dezember 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.