Europäische Union

2007/867/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

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22.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 340/95 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter (2007/867/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 14. Mai 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel einer Änderung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter aufzunehmen. Dementsprechend meldete die Europäische Gemeinschaft der WTO am 3. August 2007 ihre Absicht, das WTO-Zollkontingent für neuseeländische Butter in der EG-Liste CXL zu ändern. (2) Die Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 EG-Vertrag und nach Maßgabe der vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven geführt. (3) Die Kommission hat mit Erfolg ein Abkommen mit Neuseeland ausgehandelt. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland sollte daher genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F. NUNES CORREIA ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Brüssel, den Sehr geehrter Herr ….., nach dem Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter stimmt die Europäische Gemeinschaft den untenstehenden Schlussfolgerungen zu. Schlussbestimmungen zum WTO-Zollkontingent für neuseeländische Butter Das Zollkontingent gilt für Butter mit Ursprung in Neuseeland der folgenden Zolltarifpositionen: KN-Code Warenbezeichnung ex 0405 10 11 ex 0405 10 19 Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren ex 0405 10 30 Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann („Ammix“- und „Spreadable“-Verfahren) Im Rahmen des Zollkontingents gilt ein Zollsatz von 70 EUR/100 kg. Die Kontingentsmenge beträgt 74 693 Tonnen. Der Zugang zum Kontingent unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen. Allgemeines Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem 1. Januar 2008. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft B.   Schreiben Neuseelands Brüssel, den Sehr geehrter Herr ….., ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Nach dem Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter stimmt die Europäische Gemeinschaft den untenstehenden Schlussfolgerungen zu. Schlussbestimmungen zum WTO-Zollkontingent für neuseeländische Butter Das Zollkontingent gilt für Butter mit Ursprung in Neuseeland der folgenden Zolltarifpositionen: KN-Code Warenbezeichnung ex 0405 10 11 ex 0405 10 19 Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren ex 0405 10 30 Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (‚Ammix‘- und ‚Spreadable‘-Verfahren) Im Rahmen des Zollkontingents gilt ein Zollsatz von 70 EUR/100 kg. Die Kontingentsmenge beträgt 74 693 Tonnen. Der Zugang zum Kontingent unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen. Allgemeines Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem 1. Januar 2008. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“ Neuseeland beehrt sich, seine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Namen Neuseelands Съставено в Брюксел Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, 'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje. Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Întocmit la Bruxelles Feito em Bruxelas V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfördat i Bryssel den От името на Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia În numele Comunitatii Europene Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapen Съставено в Брюксел Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, 'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje. Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Întocmit la Bruxelles Feito em Bruxelas V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfördat i Bryssel den For New Zealand От името на Нова Зеландия Por Nueva Zelanda Za Nový Zêland For New Zealand Für Neuseeland Uus-Meremaa nimel Για τη Νέα Υηλανδία Pour la Nouvelle-Zélande Per la Nuova Zelanda Jaunzēlandes vārdā Naujosios Zelandijos vardu Új-Zéland részéről Għan-New Zealand Voor Nieuw-Zeeland W imieniu Nowej Zelandii Pela Nova Zelândia În numele Noii Zeelande Za Nový Zéland Za Novo Zelandijo Uuden-Seelannin puolesta För Nya Zeeland

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.