Europäische Union

91/647/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 über die zuschußfähigen Höchstbeträge für die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an den Ausgaben für Beihilfen zur Einstellung für Beihilfen, zur Existenzgründung sowie für Einstellungsbeihilfen auf Aktionen der Beschäftigung

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Avis juridique important | 31991D0647 91/647/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 über die zuschußfähigen Höchstbeträge für die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an den Ausgaben für Beihilfen zur Einstellung für Beihilfen, zur Existenzgründung sowie für Einstellungsbeihilfen auf Aktionen der Beschäftigung Amtsblatt Nr. L 349 vom 18/12/1991 S. 0046 - 0046 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0101 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0101 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1991 über die zuschußfähigen Hoechstbeträge für die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an den Ausgaben für Beihilfen zur Einstellung für Beihilfen, für Beihilfen zur Existenzgründung sowie für Einstellungsbeihilfen auf Aktionen der Beschäftigung (91/647/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 (1) über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente und insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (2) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (3) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds und insbesondere auf den Artikel 1 Absätze 1 und 6 und auf Artikel 3, in der Erwägung, das es Aufgabe der Kommission ist, die zuschußfähigen Hoechstbeträge für die Zuschüsse zu den Ausgaben für die im Haushaltsjahr 1992 geltenden Beihilfen zur Einstellung der Existenzgründung und der Einstellungsbeihilfen auf Aktionen der Beschäftigung, entsprechend Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 festzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die zuschußfähigen Hoechstbeträge zu den Ausgaben für Beihilfen zur Einstellung, zur Existensgründung und Einstellungsbeihilfen auf Aktionen zur Beschäftigung, entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 im Haushaltsjahr 1992 zu denen der Zuschuß des Europäischen Sozialfonds errechnet wird, werden pro Kopf und Woche wie folgt festgesetzt: - Belgien: 4 114 bfrs, - Dänemark: 1 132 dkr, - Deutschland: 265 DM, - Griechenland: 12 385 Dra, - Spanien: 10 599 Pta, - Frankreich: 555 ffrs, - Irland: 72 Ir£, - Italien: 139 061 Lit, - Luxemburg: 4 877 lfrs, - Niederlande: 244 hfl, - Portugal: 5 539 Esc, - Vereinigtes Königreich: 79 £ Stg. Artikel 2 Die Beträge nach Artikel 1 gelten für die volle Arbeitszeit. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge anteilig auf der Grundlage von vierzig Wochenstunden berechnet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 1991 Für die Kommission Vasso PAPANDREOU Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (2) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.