Europäische Union

81/845/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1981 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,PACKARD- 2425 Tri-Carb Spectrometer with teleprinter" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31981D0845 81/845/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1981 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,PACKARD- 2425 Tri-Carb Spectrometer with teleprinter" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/11/1981 S. 0017 - 0017 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Oktober 1981 mit der festgestellt wird, daß das Gerät "PACKARD-2425 Tri-Carb Spectrometer with teleprinter" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/845/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 3. April 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "PACKARD-2425 Tri-Carb Spectrometer with teleprinter", das zu Forschungszwecken über endokrine Störungen und Stoffwechselstörungen unter besonderer Berücksichtigung der Wachstumstörungen verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 9. Juli 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Flüssig-Szintillationsspektrometer handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere der Genauigkeit bei der Spektralanalyse sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät "SL 4000" der Firma Intertechnique, 78370 Plaisir, France, das Gerät "PW 4540" der Firma Philips Nederland B.V., Boschdijk 525, Eindhoven, Nederland und das Gerät "Isocap 300" der Firma G.D. Searle Nederland B.V., Wiegerbruinlaan 75, Uithoorn, Nederland - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "PACKARD-2425 Tri-Carb Spectrometer with teleprinter", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 3. April 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Oktober 1981 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.