Europäische Union

2008/823/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Oktober 2008 zur Änderung des Beschlusses 95/319/EG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (Text von Bedeutung für den EWR)

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30.10.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 288/5 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2008 zur Änderung des Beschlusses 95/319/EG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/823/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat mit ihrem Beschluss 95/319/EG (1) einen Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (nachstehend „Ausschuss“) eingesetzt. (2) Durch die jüngsten Erweiterungen der Europäischen Union hat sich die Größe des Ausschusses effektiv verdoppelt. An den Vollsitzungen nehmen heute 54 Ausschussmitglieder teil. Bei künftigen Erweiterungen wird diese Zahl noch steigen. (3) Um den Ausschuss in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben zu bewältigen, und den Ausschussmitgliedern einen praxisnahen, interaktiven Erfahrungs- und Meinungsaustausch zu ermöglichen, der in einem so großen Ausschuss nicht machbar ist, sollte die Zahl der Mitglieder je Mitgliedstaat von zwei auf eins reduziert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, ein stellvertretendes Mitglied zu ernennen, das an den Sitzungen teilnimmt, wenn das Vollmitglied verhindert ist. (4) Um eine qualitätvolle Arbeit des Ausschusses sicherzustellen, sollten die vorgeschlagenen Kandidaten leitende Vertreter der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden mit einem Mandat für die Arbeit im Ausschuss sein. (5) Es sollte festgelegt werden, dass sich jedes Vollmitglied oder stellvertretende Mitglied bei den Ausschusssitzungen von einem Sachverständigen begleiten lassen kann. Aus praktischen Gründen der Sitzungsorganisation sollte die Teilnahme eines solchen Sachverständigen spätestens einen Monat vor der betreffenden Ausschusssitzung mitgeteilt werden. (6) Arbeitsgruppen sollten die Möglichkeit haben, einen Sachverständigen aus einer nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde, der nicht Ausschussmitglied ist, zum Vorsitzenden zu ernennen. (7) Bestimmte Kategorien von Beobachtern sollten an den Ausschusssitzungen teilnehmen können. (8) Der Ausschuss sollte eine Geschäftsordnung beschließen, in der die praktischen Modalitäten seiner Tätigkeit geregelt sind. (9) Der Beschluss 95/319/EG sollte entsprechend geändert werden. (10) Dieser Beschluss sollte am 1. Januar 2010 in Kraft treten, da mit diesem Datum eine neue Amtszeit der Ausschussmitglieder beginnt — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss 95/319/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1)   Der Ausschuss besteht aus einem Vollmitglied je Mitgliedstaat. Für jedes Vollmitglied kann ein stellvertretendes Mitglied ernannt werden. Das stellvertretende Mitglied nimmt nur dann an den Sitzungen des Ausschusses teil, wenn das Vollmitglied verhindert ist. (2)   Die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt. Bei der Benennung ihrer Kandidaten gegenüber der Kommission stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es sich um leitende Vertreter ihrer Arbeitsaufsichtsbehörden mit einem Mandat für die Arbeit im Ausschuss handelt.“ b) Absatz 5 wird gestrichen. 2. Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1)   Im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission kann der Ausschuss Personen mit besonderer Sachkenntnis zu einem Tagesordnungspunkt als Sachverständige zur Teilnahme an den Beratungen einladen. (2)   Jedes Vollmitglied oder stellvertretende Mitglied kann sich von einem Sachverständigen begleiten lassen, sofern es spätestens einen Monat vor der betreffenden Ausschusssitzung einen entsprechend begründeten Antrag an den Vorsitzenden richtet.“ 3. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Der Vorsitz einer Arbeitsgruppe wird von einem Mitglied des Ausschusses oder einem Sachverständigen aus der Arbeitsaufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats wahrgenommen. Den Arbeitsgruppen gehören Mitglieder des Ausschusses und/oder, erforderlichenfalls, Sachverständige an. Sie erstatten anlässlich der Vollsitzung des Ausschusses Bericht.“ 4. Folgender Absatz 9a wird eingefügt: „Artikel 9a Weder Mitglieder noch Sachverständige werden für ihre Tätigkeit bezahlt.“ 5. In Artikel 10 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3)   Folgende Personen können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen: a) ein Vertreter der Arbeitsaufsichtsbehörde jedes EWR/EFTA-Staats; b) der Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; c) ein Vertreter der Internationalen Arbeitsorganisation.“ 6. Folgender Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a Der Ausschuss beschließt eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Modalitäten seiner Tätigkeit geregelt sind, darunter die Einberufung von Sitzungen und die Organisation von Arbeitsgruppen.“ 7. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die Kommission leitet den Bericht an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz weiter.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Brüssel, den 22. Oktober 2008 Für die Kommission Vladimír ŠPIDLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 188 vom 9.8.1995, S. 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.