Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/718 des Rates vom 27. März 2017 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

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22.4.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 106/1 BESCHLUSS (GASP) 2017/718 DES RATES vom 27. März 2017 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 26. Mai 2015 beschlossen, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) zu ermächtigen, nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Sicherheit von Informationen aufzunehmen. (2) Die Hohe Vertreterin hat infolge dieser Ermächtigung ein Abkommen mit der Republik Moldau über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 27. März 2017. Im Namen des Rates Der Präsident C. ABELA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.