Europäische Union

95/455/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1995 betreffend die Bestimmungen über Ermäßigungen von Soziallasten für die Unternehmen im Mezzogiorno und die Übernahme einiger dieser Soziallasten durch den Fiskus (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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lung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fielen und daß sie in dem einzigen vergleichbaren Fall einer Region, die dieselben Voraussetzungen erfuellte (Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c)) mit Entscheidung 88/318/EWG vom 2. März 1988 (6) für zweckmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen hat, ohne daß die Handelsbedingungen in einer Weise verändert wurden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, daß vorübergehende begleitende Maßnahmen, unter anderem bestimmte Betriebsbeihilfen, gestattet werden, um die Anpassung der Unternehmen der Regionen, die noch unter Entwicklungsproblemen zu leiden hatten, an die neuen, weniger einschneidenden Formen zur Unterstützung der Wirtschaft zu begünstigen. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hier um einen allgemeinen Grundsatz der Berücksichtigung einer objektiven Besonderheit von Situationen, die denen anderer Regionen nicht entsprechen, die für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage kommen; sie beabsichtigt, weiterhin diesem Grundsatz zu folgen und zu gestatten, daß unter denselben Bedingungen ausnahmsweise Betriebsbeihilfen in geringer Höhe vorübergehend zulässig sind. In dieser Hinsicht vertritt sie die Auffassung, daß die von den italienischen Behörden im Rahmen des Gesamtvorhabens genannten Maßnahmen, d. h. im einzelnen - im Hinblick auf diese Entscheidung - die Ermäßigungen der Soziallasten, die in den beiden Regionen durch den Ministerialerlaß vom 5. August 1994 und den schrittweisen Abbau des Fiskalisierungsunterschieds gewährt werden, der das unterschiedliche Entwicklungsniveau der Region Molise im Vergleich zu der Region Abruzzo berücksichtigt, im vorliegenden Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. In allen betroffenen Regionen ist ferner die jährliche Befreiung von den Sozialabgaben zugunsten jedes neu geschaffenen Arbeitsplatzes bis zum 31. Dezember 1997 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, die insgesamt weit unter der üblicherweise in diesem Bereich genehmigten Beihilfenintensität bleibt. (16) Die Kommission muß allerdings feststellen, daß alle Ermäßigungen, in deren Genuß die Unternehmen im Mezzogiorno seit 1. Dezember 1991 bis heute im Hinblick auf die bereits durch das Gesetz Nr. 64/86 geregelten Ermäßigungen der Soziallasten gekommen sind, ab 1. Juli 1990 im Hinblick auf den Fiskalisierungsunterschied unrechtmäßig sind, weil sie unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden. (17) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß es unter Berücksichtigung der bereits geäußerten Besorgnisse im Hinblick auf die Unternehmensstruktur der betroffenen Regionen sowie auf die schwierige Feststellung der Höhe des Vorteils, den jeder Empfänger erhalten hat, nicht statthaft ist, den Mitgliedstaat anzuweisen, die Rückzahlung der rechtswidrig gezahlten Beihilfen vorzunehmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen in Form einer Soziallastenbefreiung und -ermäßigung in den nachstehenden Artikeln genannten Regionen des Mezzogiorno sind zu den dort vorgesehenen Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die jährliche Befreiung von den Soziallasten für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz beschränkt sich auf die neuen Arbeitsplätze, die bis zum 31. Dezember 1997 geschaffen werden. Artikel 3 In den Regionen Campania, Basilicata, Puglia, Calabria, Sicilia und Sardegna beschränken sich die insgesamt gewährten Ermäßigungen der Soziallasten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 des einschlägigen italienischen Ministerialerlasses vom 5. August 1994 auf: - 14,60 v. H. ab 1. Juli 1994 - 14 v. H. ab 1. Dezember 1994 - 10,60 v. H. ab 1. Dezember 1995 - 6,80 v. H. ab 1. Dezember 1996 - 0 v. H. ab 1. Dezember 1997. In den Regionen Abruzzo und Molise sind diese Ermäßigungen beschränkt auf: - 12 v. H. ab 1. Juli 1994 - 0 v. H. ab 1. November 1994. Artikel 4 In den Regionen Campania, Basilicata, Puglia, Calabria, Sicilia, Sardegna und Molise ist die unterschiedliche Abgabenbelastung im Vergleich zu den Regionen in Zentral- und Norditalien beschränkt auf: - 5 v. H. ab 1. Juli 1995 - 4 v. H. ab 1. Januar 1996 - 3 v. H. ab 1. Januar 1997 - 2 v. H. ab 1. Januar 1998 - 1 v. H. ab 1. Januar 1999 - 0 v. H. ab 1. Januar 2000. In der Region Abruzzo ist dieser Unterschied beschränkt auf: - 5 v. H. ab 1. Juli 1995 - 3 v. H. ab 1. Januar 1996 - 1 v. H. ab 1. Juli 1996 - 0 v. H. ab 1. Januar 1997. Artikel 5 Die Italienische Republik trifft alle erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, um den Artikeln 2 und 3 bis spätestens 30. Juni 1996 nachzukommen. Sie teilt sie der Kommission bis spätestens 30. Juli 1996 mit. Die Italienische Republik trifft alle für die Anwendung von Artikel 4 erforderlichen allgemeinen Maßnahmen bis spätestens 15. April 1995. Sie teilt sie der Kommission bis spätestens 30. April 1995 mit. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. März 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 240 vom 19. 9. 1992, S. 7. (2) ABl. Nr. C 99 vom 8. 4. 1994, S. 3. (3) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 37. (4) ABl. Nr. L 264 vom 8. 10. 1980, S. 28. (5) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (6) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, Artikel 2, 3, 4 und 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.