Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/121 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden auf der Grundlage des Statuts

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Quellenkennung: 32022D0121. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bsatz 2 genannten Rechte und Pflichten beschränkt werden, die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten. Artikel 10 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 27. Januar 2022 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)  Verwaltungsmitteilung Nr. 79-2013 vom 19. Dezember 2013 „Aktualisierung der Bestimmungen zum Einreichen von Anträgen und Beschwerden (Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts) sowie von Beistandsanträgen (Artikel 24 des Statuts)“. (3)  Die Aktenaufbewahrung in der Kommission wird durch die Gemeinsame Aufbewahrungsliste der Kommission (SEC(2019) 900) geregelt, einem Rechtsdokument in Form eines Aufbewahrungszeitplans, in dem die Aufbewahrungsfristen für verschiedene Arten von Kommissionsakten festgelegt sind. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten sind im Datenschutzhinweis für die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden gemäß dem Statut angegeben. (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.