Europäische Union

73/334/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. November 1973 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen

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Avis juridique important | 31973D0334 73/334/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. November 1973 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen Amtsblatt Nr. L 308 vom 08/11/1973 S. 0027 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0175 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0175 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. November 1973 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (73/334/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (1), geändert durch den Beschluß vom 2. Juli 1970 (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch ihren Beschluß vom 3. April 1968 (3), zuletzt geändert durch ihren Beschluß vom 3. Oktober 1973 (4), führte die Kommission eine Regelung der Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen ein. Die Motive, die die Kommission zur Einführung dieser Regelung veranlassten, gelten auch für die Festsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2737/73 des Rates vom 8. Oktober 1973 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Reissektor anzuwendenden Grundregeln (5) vorgesehenen Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Reis - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: - die Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2737/73 des Rates vom 8. Oktober 1973 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Reissektor anzuwendenden Grundregeln." Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 7. November 1973 in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 7. November 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 147 vom 11.7.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 145 vom 3.7.1970, S. 28. (3)ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 13. (4)ABl. Nr. L 279 vom 5.10.1973, S. 33. (5)ABl. Nr. L 282 vom 9.10.1973, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.