Europäische Union

2011/738/: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0738. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

16.11.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 297/1 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 2011 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2011/738/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (im Folgenden „Landwirtschaftsabkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 12 des Landwirtschaftsabkommens kann das Landwirtschaftsabkommen auf Antrag einer Partei überprüft werden. (3) Eine gemeinsame Erklärung zum Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln ist der Schlussakte des Landwirtschaftsabkommens beigefügt. (4) Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt, das das Landwirtschaftsabkommen durch die Hinzufügung eines neuen Anhangs 12 ändert. (5) Der Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission über das Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit vom 4. April 2002 zum Inkrafttreten von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (3) regelt das interne Verfahren zur Annahme des Standpunkts der Union zu Fragen, welche Gegenstand der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach Artikel 6 Abschnitt 3 des Landwirtschaftsabkommens waren. Es sollte auch das interne Verfahren zur Annahme des Standpunkts der Union zu Fragen im Zusammenhang mit Anhang 12 jenes Abkommens festgelegt werden. (6) Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 3 des Abkommens im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Hinsichtlich der Fragen betreffend Anhang 12 des Landwirtschaftsabkommens und die dazugehörigen Anlagen wird der Standpunkt der Union zu Fragen, in denen der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft nach Artikel 6 Abschnitt 3 des Landwirtschaftsabkommens zu beschließen hat, nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 von der Kommission festgelegt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (4). Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. SAWICKI (1)  Zustimmung vom 24. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. (3)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1. (4)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“, im Folgenden zusammen „Parteien“, IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Landwirtschaftsabkommen“) am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, ENTSCHLOSSEN, die harmonische Entwicklung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (im Folgenden „g.A.“) untereinander zu fördern, durch deren Schutz die bilateralen Handelsströme mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Ursprung in den Parteien, die eine g.A. im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschriften besitzen, zu erleichtern und die Liste der durch dieses Abkommen geschützten g.A. regelmäßig zu aktualisieren, IN DER ERWÄGUNG, dass sie konvergente Rechtsvorschriften über den Schutz der g.A. in ihrem jeweiligen Gebiet ausgearbeitet haben, IN DER ERWÄGUNG, dass sie eine Prüfung und eine öffentliche Konsultation im Bezug auf den Schutz der in diesem Abkommen aufgeführten g.A. durchgeführt haben, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Änderungen Das Landwirtschaftsabkommen wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: — Die Einleitung erhält folgende Fassung: „In den Anhängen 4 bis 12 dieses Abkommens ist festgelegt, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse in folgenden Bereichen abzubauen sind:“. — Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— Anhang 12 Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.“ 2. Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt: „8.   Der Ausschuss ist ermächtigt, verbindliche Fassungen des Abkommens in neuen Sprachen zu genehmigen.“ 3. Ein Anhang 12 mit dem Wortlaut gemäß dem Anhang dieses Abkommens wird angefügt. Er ist Bestandteil des Landwirtschaftsabkommens gemäß Artikel 15 desselben. Artikel 2 Sprachfassungen Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 3 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Partei ratifiziert oder genehmigt. (2)   Die Parteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. (3)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten Notifizierung in Kraft. (4)   Der Anhang dieses Abkommens gilt für denselben Zeitraum und unter denselben Bedingungen wie das Landwirtschaftsabkommen. Съставено в Брюксел на седемнадесети май две хиляди и единадесета година. Hecho en Bruselas, el diecisiete de mayo de dos mil once. V Bruselu dne sedmnáctého května dva tisíce jedenáct. Udfærdiget i Bruxelles den syttende maj to tusind og elleve. Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Mai zweitausendelf. Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta maikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Μαΐου δύο χιλιάδες έντεκα. Done at Brussels on the seventeenth day of May in the year two thousand and eleven. Fait à Bruxelles, le dix-sept mai deux mille onze. Fatto a Bruxelles, addì diciassette maggio duemilaundici. Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada septiņpadsmitajā maijā. Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų gegužės septynioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év május tizenhetedik napján. Magħmul fi Brussell, fis-sbatax-il jum ta' Mejju tas-sena elfejn u ħdax. Gedaan te Brussel, de zeventiende mei tweeduizend elf. Sporządzono w Brukseli dnia siedemnastego maja roku dwa tysiące jedenastego. Feito em Bruxelas, em dezassete de Maio de dois mil e onze. Întocmit la Bruxelles la șaptesprezece mai două mii unsprezece. V Bruseli dňa sedemnásteho mája dvetisícjedenásť. V Bruslju, dne sedemnajstega maja leta dva tisoč enojst. Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattayksitoista. Som skedde i Bryssel den sjuttonde maj tjugohundraelva. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Конфедерация Швейцария Por la Confederación Suiza Za Švýcarskou konfederaci For Det Schweiziske Forbund Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Šveitsi Konföderatsiooni nimel Για την Ελβετική Συνομοσπονδία For the Swiss Confederation Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera Šveices Konfederācijas vārdā – Šveicarijos Konfederacijos vardu A Svájci Államszövetség részéről Għall-Konfederazzjoni Żvizzera Voor de Zwitserse Bondsstaat W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej Pela Confederação Suíça Pentru Confederația Elvețiană Za Švajčiarskou konfederáciu Za Švicarsko konfederacijo Sveitsin valaliiton puolesta För Schweiziska edsförbundet ANHANG „ANHANG 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Artikel 1 Ziele Die Parteien kommen überein, die harmonische Entwicklung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden ‚g.A.‘) untereinander zu fördern und durch deren Schutz den bilateralen Handel mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Ursprung in den Parteien, die eine g.A. im Sinne deren jeweiligen Rechtsvorschriften besitzen, zu erleichtern. Artikel 2 Rechtsvorschriften der Parteien (1)   Die Rechtsvorschriften der Parteien zum Schutz der g.A. in ihren jeweiligen Gebieten ermöglichen ein einheitliches Schutzverfahren, das den gemeinsamen Zielen der Parteien entspricht. (2)   Mit diesen Rechtsvorschriften wird insbesondere Folgendes eingeführt: — Ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, dass die g.A. tatsächlich den aus einer bestimmten Region oder einem bestimmten Ort stammenden Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln entsprechen, bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt; — die Verpflichtung, dass die geschützten g.A. spezifischen Erzeugnissen entsprechen, die bestimmte in einer Spezifikation aufgezählte Bedingungen erfüllen, und dass diese Bedingungen nur im Rahmen des besagten Verwaltungsverfahrens geändert werden können; — die Umsetzung des Schutzes durch die Parteien mittels amtlicher Kontrollen; — das Recht eines jeden Erzeugers, der sich im betreffenden geografischen Gebiet niedergelassen hat und sich dem Kontrollsystem unterwirft, die betreffende g.A. in Anspruch zu nehmen, solange die betreffenden Erzeugnisse der geltenden Spezifikation entsprechen; — ein dem Schutz vorausgehendes Verfahren, das jeder natürlichen oder juristischen Person mit berechtigtem Interesse die Möglichkeit gibt, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen, vor allem wenn diese Inhaber einer angesehenen, notorisch bekannten oder berühmten Marke sind, die es seit langem gibt. Artikel 3 Dem Schutz im Rahmen des Abkommens vorausgehende Verfahren Jede Partei unterzieht die g.A. der anderen Partei einer Prüfung und einer öffentlichen Konsultation. Artikel 4 Gegenstand des Schutzes (1)   Jede Partei schützt die in Anlage 1 aufgeführten g.A. der anderen Partei. (2)   Die Anlage kann nach dem Verfahren des Artikels 16 ergänzt werden. (3)   Der Schutz im Rahmen dieses Anhangs greift der Behandlung eines individuellen Eintragungsantrags nach den jeweiligen Verfahren der Parteien nicht vor. Artikel 5 Geltungsbereich Abweichend von Artikel 1 dieses Abkommens gilt dieser Anhang für die in Anlage 1 aufgeführten g.A., die Erzeugnisse bezeichnen, die den in Anlage 2 genannten Rechtsvorschriften beider Parteien unterliegen. Artikel 6 Berechtigung zum Schutz (1)   Um für den in diesem Anhang vorgesehenen Schutz in Betracht zu kommen, müssen die g.A. der Parteien in ihrem jeweiligen Gebiet schon geschützt sein und ihren Ursprung im Gebiet der Parteien haben. (2)   Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine g.A. der anderen Partei zu schützen, die im Gebiet dieser Partei nicht mehr geschützt ist. Artikel 7 Schutzumfang (1)   Die in Anlage 1 aufgeführten g.A. können von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der das Erzeugnis gemäß der entsprechenden geltenden Spezifikation vermarktet. (2)   Jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten g.A. ist untersagt: a) für ein vergleichbares Erzeugnis, das der Spezifikation nicht entspricht; b) für ein nicht vergleichbares Erzeugnis, sofern durch diese Verwendung das Ansehen der betreffenden g.A. ausgenutzt wird. (3)   Der Schutz im Rahmen dieses Abkommens gilt bei widerrechtlicher Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn: — der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist; — die betreffende Bezeichnung in Übersetzung, Transliteration oder Transkription verwendet wird; — die Bezeichnung zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘, ‚Verfahren‘ oder dergleichen verwendet wird. (4)   Die g.A. sind unter anderem auch geschützt vor: — allen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf den tatsächlichen Ursprung, die Herkunft, das Produktionsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und die auf der Aufmachung, der Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zum betreffenden Erzeugnis erscheinen; — jeder Verwendung von Behältnissen oder Verpackungen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; — jedem Rückgriff auf die Form des Erzeugnisses, sofern es sich um eine besondere Form handelt; — allen sonstigen Praktiken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. (5)   Die in Anlage 1 aufgeführten g.A. können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Artikel 8 Sonderbestimmungen für bestimmte Bezeichnungen (1)   Der Schutz der in Anlage 1 aufgeführten g.A. ‚Bündnerfleisch‘ (‚Viande des Grisons‘) aus der Schweiz steht der Verwendung dieser Bezeichnung zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse nicht schweizerischen Ursprungs im Gebiet der Union während einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen. (2)   Der Schutz der folgenden in Anlage 1 aufgeführten g.A. aus der Union steht der Verwendung der entsprechenden Bezeichnungen zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Union im Gebiet der Schweiz während einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen: a) Salame di Varzi, b) Schwarzwälder Schinken. (3)   Der Schutz der folgenden in Anlage 1 aufgeführten g.A. aus der Schweiz steht der Verwendung der entsprechenden Bezeichnungen zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse nicht schweizerischen Ursprungs im Gebiet der Union während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen: a) Sbrinz, b) Gruyère. (4)   Der Schutz der folgenden in Anlage 1 aufgeführten g.A. aus der Union steht der Verwendung der entsprechenden Bezeichnungen zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Union im Gebiet der Schweiz während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen: a) Munster, b) Taleggio, c) Fontina, d) Φέτα (Feta), e) Chevrotin, f) Reblochon, g) Grana Padano (einschließlich der Bezeichnung ‚Grana‘ als alleinstehender Begriff). (5)   Die folgenden in Anlage 1 aufgeführten gleich lautenden g.A. aus der Schweiz und der Union sind geschützt und können gleichzeitig weiter bestehen: — ‚Vacherin Mont-d'Or‘ (Schweiz) und ‚Vacherin du Haut-Doubs‘ oder ‚Mont d'Or‘ (Union). Falls erforderlich, sind bestimmte Kennzeichnungsmaßnahmen vorgesehen, um die Erzeugnisse voneinander zu unterscheiden und jeglicher Irreführungsgefahr vorzubeugen. (6)   Der Schutz der g.A. ‚Grana Padano‘ und ‚Parmigiano Reggiano‘ schließt nicht aus, dass das Reiben und die Aufmachung (einschließlich des Portionierens und Verpackens) von für den schweizerischen Markt bestimmten Erzeugnissen, bei denen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um ihre Wiederausfuhr zu verhindern, während einer Übergangszeit von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs und ohne Anspruch auf Benutzung der Zeichen und Angaben der Union für diese g.A. auf Schweizer Gebiet erfolgen darf. (7)   Die g.A. ‚Gruyère‘ einerseits und die g.A. ‚Γραβιέρα Κρήτης (Graviera Kritis)‘, ‚Γραβιέρα Αγράφων (Graviera Agrafon)‘, ‚Κεφαλογραβιέρα (Kefalograviera)‘ und ‚Γραβιέρα Νάξου (Graviera Naxou)‘ andererseits bezeichnen zwei Käsesorten, die sich insbesondere durch ihren geografischen Ursprung, ihre Produktionsverfahren und ihre organoleptischen Eigenschaften deutlich voneinander unterscheiden. Vor diesem Hintergrund verpflichten sich die Parteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jegliche missbräuchliche Verwendung dieser g.A. oder Verwendung, die zwischen der g.A. ‚Gruyère‘ und dem Begriff ‚Γραβιέρα /Graviera‘ Verwirrung stiften könnte, unter Einhaltung der Artikel 13 und 15 zu verhindern oder gegebenenfalls zu beenden. In diesem Zusammenhang sind die Parteien insbesondere übereingekommen, dass der Begriff ‚Γραβιέρα/Graviera‘ in keinem Fall mit ‚Gruyère‘ übersetzt werden darf und umgekehrt. Artikel 9 Beziehung zu Marken (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels wird die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 7 aufgeführten Tatbestände zutrifft, für die in Anlage 1 genannten g.A. von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei nach den Rechtsvorschriften jeder Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt. Diese allgemeine Verpflichtung zielt insbesondere darauf ab, dass der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf den der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a beschriebene Tatbestand zutrifft, nach den Rechtsvorschriften jeder Partei abgelehnt wird. Marken, die entgegen den vorstehenden Bestimmungen eingetragen werden, werden für ungültig erklärt. (2)   Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 7 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor Inkrafttreten dieses Anhangs in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung im Gebiet der betroffenen Partei erworben wurde, darf ungeachtet des Schutzes einer g.A. durch diesen Anhang unbeschadet des Artikels 16 Absatz 3 weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß den Rechtsvorschriften der Parteien vorliegen. Artikel 10 Beziehung zu internationalen Abkommen Dieser Anhang gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Parteien nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und allen anderen multilateralen Abkommen zum Recht des geistigen Eigentums, bei dem die Schweiz und die Union Vertragsparteien sind. Artikel 11 Legitimation Natürliche und juristische Personen mit berechtigtem Interesse, insbesondere Verbände, Vereinigungen und Zusammenschlüsse von Herstellern, Händlern und Verbrauchern, die im Gebiet der anderen Partei niedergelassen sind oder dort ihren Sitz haben, sind legitimiert, den Schutz der in Anlage 1 aufgeführten g.A. sicherzustellen. Artikel 12 Angaben und Zeichen Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Konvergenz der Rechtsvorschriften der Parteien lässt jede Partei in ihrem Gebiet die Vermarktung der Erzeugnisse zu, die unter diesen Anhang fallen können und mit den Angaben und gegebenenfalls den amtlichen Zeichen der von der anderen Partei verwendeten g.A. versehen sind. Artikel 13 Umsetzung des Anhangs und Durchführungsmaßnahmen Die Parteien führen den in Artikel 7 vorgesehenen Schutz mittels angemessener Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren durch, gegebenenfalls auf Antrag der anderen Partei. Artikel 14 Maßnahmen an der Grenze Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ihre jeweiligen Zollbehörden jegliche Erzeugnisse, auf denen der Verdacht haftet, dass sie widerrechtlich mit einer durch diesen Anhang geschützten g.A. gekennzeichnet wurden, und die für die Einfuhr in das Zollgebiet einer Partei, für die Ausfuhr aus dem Zollgebiet einer Partei, für die Wiedereinfuhr, für die Überführung in eine Freizone oder in ein Freilager oder für die Überführung in eines der folgenden Zollverfahren vorgesehen sind, an der Grenze aufhalten können: internationaler Transitverkehr, Zolllager, aktive oder passive Veredelung oder vorübergehende Verwendung im Zollgebiet einer Partei. Artikel 15 Bilaterale Zusammenarbeit (1)   Die Parteien leisten einander Amtshilfe. (2)   Die Parteien tauschen regelmäßig oder auf Antrag einer Partei alle für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs nützlichen Informationen, insbesondere über die Entwicklung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien oder ihrer g.A. (Änderung der Angaben, Zeichen und Logos, wesentliche Änderungen der Spezifikation, Löschungen usw.), aus. (3)   Schlägt eine Partei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland den Schutz einer g.A. für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel aus diesem Drittland vor, die gleich lautend ist mit einer geschützten g.A. der anderen Partei, ist die andere Partei zu informieren, um dieser Partei zu ermöglichen, eine Stellungnahme zum Schutz der betreffenden g.A. abzugeben. (4)   Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt. (5)   Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Anhangs und seiner Entwicklung. Der Ausschuss entscheidet insbesondere über Änderungen von Artikel 8 und gegebenenfalls über die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die gleich lautenden Angaben voneinander unterschieden werden können. (6)   Die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe ‚g.U./g.g.A.‘ unterstützt den Ausschuss auf Ersuchen desselben. Artikel 16 Revisionsklausel (1)   Neu eingetragene g.A. der Parteien werden von den Parteien im Hinblick auf ihren Schutz der in Artikel 3 vorgesehenen Prüfung und Konsultation unterzogen. Die Aufnahme neuer g.A. in Anlage 1 erfolgt im Ausschussverfahren. (2)   Die Parteien verpflichten sich, Fälle von nicht in Anlage 1 aufgeführten g.A. spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Anhangs zu prüfen. (3)   Bei dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt handelt es sich um denjenigen der Übermittlung des Antrags an die andere Parte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.