Europäische Union

2006/606/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in der Slowakischen Republik im Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3944)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0606. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

8.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 246/15 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in der Slowakischen Republik im Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3944) (Nur die slowakische Fassung ist verbindlich) (2006/606/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren. (2) Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 (2) der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates. (3) In der Slowakischen Republik sind im Jahr 2005 Ausbrüche der Klassischen Schweinepest aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. (4) Am 31. Oktober 2005 hat die Slowakische Republik einen Antrag auf Erstattung sämtlicher im slowakischen Staatsgebiet angefallenen Kosten vorgelegt. (5) Die slowakischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. (6) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Slowakische Republik (1)   Die Slowakische Republik kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2005 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt. Artikel 2 Empfänger Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 6. September 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37). (2)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.