Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/2367 des Rates vom 30. November 2015 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D2367. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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STIMMUNGEN Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmaßnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Namen der Einrichtungen, die für die Schweiz als zugelassene Zentren gemäß den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt sind, auf der Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht." (*1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. (*2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. ANHANG IV Anhang 11 Anlage 4 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 4 Tierzucht, einschließlich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (*1) Europäische Union Schweiz 1. Richtlinie 2009/157/EWG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1) 2. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36) 3. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54) 4. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) 5. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30) 6. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34) 7. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36) 8. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55) 9. Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60) 10. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37) 11. Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV; SR 916.310) B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Im Sinne der vorliegenden Anlage verkehren tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden. Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zu gewährleisten, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren dieselben Bestimmungen einhält wie die der Richtlinie 94/28/EG des Rates. Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst." (*1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. ANHANG V Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 5 Lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen – TRACES A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (*1) Europäische Union Schweiz Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12) 5. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) 6. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) 7. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein. Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest. KAPITEL II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (*2) Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden gemäß den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt: Europäische Union Schweiz 1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34) 2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) 3. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) 4. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) 5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472) B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. C.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR TIERE, DIE ZUM GRENZWEIDEGANG BESTIMMT SIND 1.   Definitionen Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Europäischen Union festlegen. Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz zurückgetrieben werden. 2.   Für den Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG (*3) der Kommission entsprechend. Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen: — Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch "Kalenderjahr" ersetzt. — Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Folgende: SCHWEIZ Kanton Zürich Kanton Bern Kanton Luzern Kanton Uri Kanton Schwyz Kanton Obwalden Kanton Nidwalden Kanton Glarus Kanton Zug Kanton Freiburg Kanton Solothurn Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Kanton Schaffhausen Kanton Appenzell Ausserrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden Kanton St. Gallen Kanton Graubünden Kanton Aargau Kanton Thurgau Kanton Tessin Kanton Waadt Kanton Wallis Kanton Neuenburg Kanton Genf Kanton Jura In Anwendung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung), sowie der Verordnung vom 26. November 2011 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1), insbesondere ihres Abschnitts 2 (Inhalt der Datenbank), teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird. 3.   Beim Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Maßnahmen: a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere; b) er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein; c) er stellt nach dem Muster gemäß Nummer 9 eine Bescheinigung aus. 4.   Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle. 5.   Der Tierhalter muss a) schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz allen Maßnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie allen anderen auf lokaler Ebene eingeführten Maßnahmen nachkommt; b) die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen; c) die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslandes vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen. 6.   Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen: a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere; b) er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein; c) er stellt nach dem Muster gemäß Nummer 9 eine Bescheinigung aus. 7.   Bei Auftreten von Tierseuchen sind im Einvernehmen zwischen den zuständigen Veterinärbehörden geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss damit befasst. 8.   Abweichend von den Bestimmungen gemäß den Nummern 1 bis 7 gilt im Falle des Tagesweidegangs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Folgendes: a) Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung; b) der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten; c) die unter Nummer 9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständigen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen; d) die Bestimmungen gemäß den Nummern 2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr; e) die Bestimmungen gemäß Nummer 6 finden keine Anwendung; f) der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten. 9.   Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang: Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel I.1. Absender Name Anschrift Land I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Land I.6. Nr. der relevanten Originalbescheinigungen Nr. der Begleitdokumente I.7. Händler Name Zulassungsnummer I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungs-land ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort/Fangort Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb Zugelassene Einrichtung Besamungsstation zugelassener Aquakulturbetrieb Embryonenentnahmeeinheit Haltungsbetrieb Andere Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb Zugelassene Einrichtung Besamungsstation zugelassener Aquakulturbetrieb Embryonenentnahmeeinheit Haltungsbetrieb Andere Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. Verladeort Postleitzahl I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports Text von Bild EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Nummer(n) I.17. Transportunternehmen Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl Mitgliedstaat I.21 I.20. Anzahl/Menge I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.25. Tiere/Erzeugnisse zertifiziert für folgenden Zweck: Wandertierhaltung I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Drittland ISO-Code Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. Geschätzte Transportdauer I.30. Transportplan Ja Nein I.31. Identifizierung der Tiere Warencode (HS-Code) Ausweis-Nr. Text von Bild Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION 2005/22/EG Weidegang II. Gesundheitsinformation II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Lokale Bezugsnummer A. Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang von Rindern Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass jedes einzelne Tier der nachstehend bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt: A.1. Es stammt aus einem Herkunftsbetrieb und einem Herkunftsgebiet, der (das) weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht aufgrund von Rinderseuchen gesperrt oder beschränkt ist. A.2. Sein Herkunftsbestand liegt in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, a) in dem ein mit dem Beschluss …/…/EG der Kommission und – im Falle der Schweiz – ein mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer I) genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet wurde; b) der amtlich anerkannt leukose-, tuberkulose- und brucellosefrei ist. A.3. Es handelt sich um ein Zuchttier (3) bzw. Nutztier (1), das: a) soweit feststellbar – in den letzten 30 Tagen oder, falls es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, wobei während dieser Zeit keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diesen Betrieb eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren des Bestands getrennt gehalten; b) in den letzten 30 Tagen nicht mit Tieren in Berührung gekommen ist, deren Herden die Anforderungen unter Nummer 2 nicht erfüllen. A.4. Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden in den 48 Stunden vor ihrer geplanten Versendung, namentlich am … (Datum), untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. A.5. Der Herkunftsbetrieb und ggf. die zugelassene Sammelstelle sowie das Gebiet, in dem sie liegen, unterliegen weder nach geltendem Gemeinschaftsrecht noch nach nationalem Recht Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen. A.6. Alle Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sind erfüllt. A.7. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, deren Bestimmungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 entsprechend gelten. A.8. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die vorstehend bezeichneten Tiere transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. A.9. Datum des Auftriebs (6): A.10. Voraussichtliches Datum des Abtriebs: … B. Gesundheitsbescheinigung für vom Grenzweidegang zurückkehrende Rinder (normale oder verfrühte Rückkehr) B.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere [Liste der Tiere bei verfrühter Rückkehr (3) oder Liste der in der entsprechenden Originalbescheinigung angegebenen Tiere (3), (7), (8)] wurden am … (Tag des Verladens der Tiere bzw. 48 Stunden vor ihrem Abtransport) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. B.2. Das Weideland, auf dem sich die Tiere aufgehalten haben, ist nicht nach geltendem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht wegen Vorliegens einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt, und während der Weidezeit ist kein Fall von Tuberkulose, Brucellose oder Leukose festgestellt worden. * Abschnitt A betrifft den Hinweg zum Grenzweidegang oder Tagesweidegang, Abschnitt B die Rückkehr vom Grenzweidegang. Text von Bild EUROPÄISCHE UNION 2005/22/EG Weidegang II. Gesundheitsinformation II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Lokale Bezugsnummer (1) Die obligatorischen Angaben in dieser Bescheinigung sind am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag der voraussichtlichen Ankunft der Tiere im informatisierten System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu erfassen. (2) Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der in der Schweiz bzw. im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (5) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmer nicht von ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere. (6) Die Registriernummer des Weideplatzes ist unter Nummer I.13 (Zulassungsnummer) dieser Bescheinigung angegeben. (7) Falls Tiere noch während der Weidezeit aus gesundheitlichen Gründen in ihren Herkunftsbetrieb zurückbefördert werden und eine Gesundheitsbescheinigung mitführen, sind sie aus der ursprünglichen Liste zu streichen; die Liste ist in diesem Falle vom amtlichen Tierarzt abzuzeichnen. (8) Die Nummer der für den Auftrieb erforderlichen Gesundheitsbescheinigung ist unter Nummer I.6 dieser Bescheinigung angegeben. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Örtliches Veterinäramt: Nr. des örtlichen Veterinäramts: Datum: Unterschrift: Stempel KAPITEL III Bedingungen für den Handel zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft A.   RECHTSVORSCHRIFTEN Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorliegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES verfügbaren Bescheinigungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (1) verwendet. KAPITEL IV Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (*4) Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt: Europäische Union Schweiz 1. Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) 2. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 3. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) 4. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.