Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/2367 des Rates vom 30. November 2015 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertretenden Standpunkt

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23.12.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 337/128 BESCHLUSS (EU) 2015/2367 DES RATES vom 30. November 2015 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden „Agrarabkommen“) trat am 1. Juni 2002 in Kraft. (2) Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Artikel 19 Absatz 3 des genannten Anhangs kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 ändern und aktualisieren. (3) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (2) ist der Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Veterinärausschuss vom Rat auf Vorschlag der Kommission festzulegen. (4) Die Europäische Union sollte ihren im Gemischten Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der erforderlichen Änderungen festlegen. (5) Der Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses sollte gemäß dem Agrarabkommen (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses“) am Tag seiner Annahme in Kraft treten. (6) Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keinerlei vorhersehbare negative Auswirkungen hätte, sollte in dem Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vorgesehen werden, dass der Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gilt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Veterinärausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2015. Im Namen des Rates Der Präsident É. SCHNEIDER (1)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. (2)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS NR. 1/2015 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES vom … zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens DER GEMISCHTE VETERINÄRAUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Agrarabkommen") trat am 1. Juni 2002 in Kraft. (2) Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden "Gemischter Veterinärausschuss") dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Artikel 19 Absatz 3 des genannten Anhangs kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu diesem Anhang ändern und aktualisieren. (3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Veterinärausschusses (2) wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erstmals geändert. (4) Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (3) wurden die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens zuletzt geändert. (5) Seit der letzten Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses sind verschiedene Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz geändert worden. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen werden die Verweise auf die betreffenden Rechtsvorschriften aktualisiert. (6) Das schweizerische Bundesamt für Veterinärwesen wurde zum 1. Januar 2013 in das Departement des Innern transferiert und zum 1. Januar 2014 mit der Abteilung Lebensmittelsicherheit des Bundesamts für Gesundheit zu einem neuen Amt fusioniert. Das neue Amt trägt die Bezeichnung Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Nach der Zusammenlegung musste eine Reihe von Rechtstexten angepasst werden. (7) Die Schweiz hat dem Gemischten Veterinärausschuss gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (4) ihren Plan unterbreitet, in dem die Maßnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. Gemäß dem Agrarabkommen ist der Gemischte Veterinärausschuss befugt, diesen Plan zu genehmigen. (8) Die Schweiz kann bis zum 31. Dezember 2014 bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen. Gemäß Artikel 9a der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) müssen diese Schlachtkörper und dieses Fleisch sowie die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen tragen und dürfen nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission (5) wurden die spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen geändert; unter anderem ist vorgesehen, dass bestimmte Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt angewendet werden. Um der Schweiz eine schrittweise Anpassung ihrer aktuellen Verfahren zu ermöglichen, ist es wünschenswert, die Möglichkeit einer Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern. (9) Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keinerlei vorhersehbare negative Auswirkungen hätte, ist es angebracht, dass dieser Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gilt. (10) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten. (11) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sollten daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Maßgabe der Anhänge I bis IX des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Der von der Schweiz vorgelegte Plan mit den Maßnahmen zur Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG wird als übereinstimmend mit den Anforderungen jener Richtlinie anerkannt. Artikel 3 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Parteien des Agrarabkommens zu handeln, unterzeichnet. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015. Geschehen zu Bern, Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Für die Europäische Union (1)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. (2)  Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (2004/78/EG) (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27). (3)  Beschluss Nr. 1/2013 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 22. Februar 2013 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2013/479/EU) (ABl. L 264 vom 5.10.2013, S. 1). (4)  Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74). (5)  Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 85). ANHANG I Anhang 11 Anlage 1 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: »Anlage 1 Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung I.   Maul- und Klauenseuche A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (*1) Europäische Union Schweiz Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003 S. 1) 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 99 bis 103 (besondere Bestimmungen betreffend die Maul- und Klauenseuche) 3. Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium, Registrierung, Kontrolle und Bereitstellung von Impfstoff gegen die Maul- und Klauenseuche) B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äußersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratungen statt. 2. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird. 3. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt. II.   Klassische Schweinepest A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (*2) Europäische Union Schweiz Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5). 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest) 3. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium) 4. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt. 2. Gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen. 3. Gemäß Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG. 4. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird. 5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 6. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (*3). 7. Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, 30559 Hannover, Deutschland, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt. III.   Afrikanische Schweinepest A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (*4) Europäische Union Schweiz Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27) 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest) 3. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium) 4. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt. 2. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird. 3. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission (*5). 4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 20 der Richtlinie 2002/60/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. IV.   Pferdepest A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (*6) Europäische Union Schweiz Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19) 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 112 bis 112f (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest) 3. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium) 4. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Im Falle eines außergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2. Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt. 3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 92/35/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird. V.   Geflügelpest A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (*7) Europäische Union Schweiz Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 122f (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest) 3. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium) B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Aviäre Influenza benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt. 2. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird. 3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. VI.   Newcastle-Krankheit A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (*8) Europäische Union Schweiz Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1) 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 123 bis 125 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.