Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2708 des Rates vom 14. Oktober 2024 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu bestimmten Resolutionen, die auf der 22. Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein am 18. Oktober 2024 zu verabschieden sind, zu vertretenden Standpunkts

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2708 18.10.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2708 DES RATES vom 14. Oktober 2024 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu bestimmten Resolutionen, die auf der 22. Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein am 18. Oktober 2024 zu verabschieden sind, zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) wird auf ihrer nächsten Generalversammlung am 18. Oktober 2024 Resolutionen (im Folgenden „OIV-Resolutionsentwürfe“) prüfen und gegebenenfalls verabschieden. Diese Resolutionen werden Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags entfalten. (2) Die Union ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV. (3) 20 Mitgliedstaaten der Union gehören der OIV an. Diese Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Änderungen an den OIV-Resolutionsentwürfen vorzuschlagen, und werden aufgefordert werden, diese OIV-Resolutionen auf der kommenden OIV-Generalversammlung am 18. Oktober 2024 anzunehmen. (4) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf den Tagungen des OIV bezüglich der OIV-Resolutionsentwürfe, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Dieser Standpunkt sollte auf den Tagungen der OIV durch die der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, vorgetragen werden. (5) Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (2) werden einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Rechtswirkung entfalten. (6) Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigen. (7) Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind. (8) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei önologischen Verfahren verwendeten Stoffe, soweit sie nicht von der Kommission festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 derselben Verordnung, wo auf die OIV-Empfehlungen verwiesen wird. (9) Mit dem Resolutionsentwurf OENO-MICRO 23-740 wird der Anwendungsbereich mehrerer Resolutionen auf Nicht-Saccharomyces-Hefen ausgeweitet, um ihre Verwendung zu regulieren. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird diese Resolution Rechtswirkung entfalten. (10) Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SPECIF 23-723 werden die Verweise auf Weizenprotein aus allen OIV-Dokumenten entfernt, auch aus dem Internationalen önologischen Kodex und dem Internationalen Kodex der önologischen Praxis. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission wird diese Resolution Rechtswirkung entfalten. (11) Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 15-581B wird ein neues önologisches Verfahren zur Verbesserung des Säuregehalts von Wein mithilfe von Fumarsäure festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 20-672B wird ein neues önologisches Verfahren für die Stabilisierung der Eiweiße in Weinen mithilfe von funktionalisiertem mesoporösem Siliciumdioxid festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen Rechtswirkung entfalten. (12) Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben die OIV-Resolutionsentwürfe ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden. (13) Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV am 18. Oktober 2024 sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, technischen Änderungen an den OIV-Resolutionsentwürfen zuzustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Generalversammlung der OIV am 18. Oktober 2024 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der OIV sind; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union. Artikel 3 (1)   Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor den oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist. (2)   Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, können nach entsprechender Abstimmung ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union technischen Änderungen an den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten OIV-Resolutionsentwürfen zustimmen, die keine inhaltlichen Änderungen dieser Resolutionen sind; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2024. Im Namen des Rates Der Präsident NAGY I. (1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj). (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/934/oj). ANHANG Die Mitgliedstaaten, die der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) angehören, werden die folgenden auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwürfe auf der Generalversammlung der OIV am 18. Oktober 2024 unterstützen; wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln: — OENO-MICRO 23-740: Aktualisierung von Monografien über Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Nicht-Saccharomyces-Hefen, — OENO-SPECIF 23-723: Aktualisierung der Monografie und des Kodexes hinsichtlich Eiweiß pflanzlichen Ursprungs (Streichung von Weizen), — OENO-TECHNO 15-581B: Behandlung von Weinen mit Fumarsäure zur Säuerung, — OENO-TECHNO 20-672B: Behandlung mit funktionalisiertem mesoporösem Siliciumdioxid (FMS) zur Stabilisierung der Eiweiße in Weinen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2708/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.