Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1240 der Europäischen Zentralbank vom 11. Juni 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/187 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (EZB/2025/20)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1240 20.6.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1240 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Juni 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/187 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (EZB/2025/20) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch den Beschluss EZB/2014/40 der Europäischen Zentralbank (1) wurde das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (third covered bond purchase programme — CBPP3) eingeführt. Der Beschluss wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/8) (2) neu gefasst. Das CBPP3 umfasst verschiedene Sicherungen, um zu gewährleisten, dass der Ankauf und das Halten gedeckter Schuldverschreibungen in angemessenem Verhältnis zu seinen Zielen stehen. Diese Sicherungen sollten zudem gewährleisten, dass verbundene Finanzrisiken bei der Ausgestaltung des CBPP3 berücksichtigt werden und unterschiedliche Sichtweisen des Risikomanagements widerspiegeln. (2) Dementsprechend hat der EZB-Rat am 24. April 2025 beschlossen, die Vorschriften für im Rahmen des CBPP3 zugelassene Geschäftspartner zu ändern, damit den Zentralbanken des Eurosystems gestattet wird, sich an Standardmarkttransaktionen wie Repogeschäften durch Emittenten von Unternehmensanleihen („Rückkaufgeschäfte“ bzw. „buybacks“) zu beteiligen. (3) Der Beschluss (EU) 2020/187 (EZB/2020/8) sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2020/187 (EZB/2020/8) erhält folgende Fassung: „ Artikel 4 Zugelassene Geschäftspartner Die folgenden Geschäftspartner sind für das CBPP3 sowohl für endgültige Käufe bzw. Verkäufe und für Wertpapierleihgeschäfte mit in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen zugelassen: a) Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen; b) andere Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden, einschließlich außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Geschäftspartner, die am Markt für gedeckte Schuldverschreibungen tätig sind; und c) Emittenten von in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen, auf die weder Buchstabe a noch Buchstabe b Anwendung findet, jedoch nur im Falle eines Rückkaufs der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung durch diesen Emittenten im Rahmen eines Rückkaufgeschäfts.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Juni 2025. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)  Beschluss EZB/2014/40 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/828/oj). (2)  Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/187/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1240/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.