Europäische Union

2005/166/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 247)

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kg N2O-Emissionen durch Verwendung von synthetischen Düngern und Dung, kt Verwendung von synthetischen Düngern und Dung, kt Stickstoff 9 LANDWIRTSCHAFT CH4-Emissionen aus der Rinderzucht, kg/Tier CH4-Emissionen von Rindern, kt Viehbestand, 1 000 Tiere 10 ABFÄLLE CH4-Emissionen aus Deponien, kt/kt CH4-Emissionen aus Deponien, kt Kommunale, feste Abfälle, die deponiert werden, kt (1)  Anhang II enthält einen detaillierten Leitfaden/Definitionen für die Indikatoren 1—7. Die Indikatoren 1—7 sollten nach Möglichkeit mit den entsprechenden Indikatoren von Anhang II übereinstimmen; die Indikatoren 8—10 sollten mit den Informationen aus dem gemeinsamen Berichtsformat vereinbar sein. ANHANG IV LISTE VON PARAMETERN FÜR VORAUSSCHÄTZUNGEN 1.   Obligatorische Parameter für Vorausschätzungen Annahmen für allgemeine wirtschaftliche Parameter — Bruttoinlandsprodukt (BIP) (Wert für bestimmte Jahre oder jährliche Wachstumsrate und Basisjahr) — Bevölkerung (Wert für bestimmte Jahre oder jährliche Wachstumsrate und Basisjahr) — Internationale Kohlepreise für bestimmte Jahre in EUR/Tonne oder GJ (Gigajoule) — Internationale Ölpreise für bestimmte Jahre in EUR/Barrel oder GJ — Internationale Gaspreise für bestimmte Jahre in EUR/m3 oder GJ Annahmen für den Energiesektor — inländischer Gesamtbruttoverbrauch in Petajoule (PJ) (aufgeschlüsselt nach Öl, Gas, Kohle, erneuerbare Energiequellen, Kernenergie, Sonstige) — Gesamtstromerzeugung nach Brennstofftyp (Öl, Gas, Kohle, erneuerbare Energiequellen, Kernenergie, Sonstige) — Energiebedarf nach Sektor, aufgeschlüsselt nach (geliefertem) Brennstoff (als Sektoren werden Energieindustrie, Industrie, Gewerbe/Tertiärsektor, Haushalte/Kleinverbraucher und Verkehr vorgeschlagen) — Annahmen zu Wetterparametern, insbesondere Heiz-/Kühlgradtage Annahmen für den Industriesektor Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden: — Anteil des industriellen Sektors am BIP und Wachstumsrate Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden: — Produktionsindex des industriellen Sektors (vorgeschlagene Aufschlüsselung: energieintensive Industrie auf der Grundlage der Produktion und verarbeitende Industrie auf der Grundlage des monetären Werts) Annahmen für den Verkehrssektor Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden: — Verkehrswachstum in Bezug auf das BIP Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden: — Zunahme der Personenkilometer — Zunahme der Frachttonnenkilometer Annahmen für Gebäude (Haushalte/Kleinverbraucher und Gewerbe-/Tertiärsektor) Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden: — Umfang des privaten Verbrauchs (außer privatem Verkehr) — Anteil des Tertiärsektors am BIP und Wachstumsrate Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden: — Änderung der Bodenfläche von Gebäuden im Tertiärsektor und Wohnungen — Anzahl von Wohnungen und Anzahl von Arbeitnehmern im Tertiärsektor Annahmen für den Landwirtschaftssektor Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden: — Anteil des Landwirtschaftssektors am BIP und Wachstumsrate Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden: — Viehbestand nach Tierart (im Hinblick auf die enterische Fermentation Rind, Fleisch- und Milchkühe, Schafe; im Hinblick auf die Düngewirtschaft auch Schweine und Geflügel) — Anbaufläche nach Kulturen — Emissionsfaktoren nach Art des Viehbestands im Hinblick auf enterische Fermentation und Düngewirtschaft sowie nach Kulturen und Düngergebrauch (in Tonnen) Annahmen für die Abfallwirtschaft — Abfallerzeugung pro Kopf oder Tonne kommunaler, fester Abfälle — organische Fraktionen der kommunalen, festen Abfälle — kommunale, feste Abfälle zur Deponierung, Verbrennung oder Kompostierung (in Tonnen oder %) Annahmen für die Forstwirtschaft — Walddefinitionen — Gebiete von: — bewirtschafteten Wäldern — nicht bewirtschafteten Wäldern 2.   Empfohlene Parameter für Vorausschätzungen Annahmen für allgemeine wirtschaftliche Parameter — BIP-Wachstumsraten, aufgeschlüsselt nach industriellen Sektoren im Jahr 2000 — Vergleich projektierter Daten mit offiziellen Prognosen Annahmen für den Energiesektor — Nationale Kohle-, Öl- und Gaspreise pro Sektor (einschließlich Steuern) — vorgeschlagene Sektoren sind Strom- und Wärmeerzeugung, Industrie, Gewerbe, Haushalte/Kleinverbraucher und Verkehr. Anzugeben sind konstante Preise — Nationale Strompreise pro Sektor, siehe oben (auch Modellberechnungen) — Gesamterzeugung von Fernwärme nach Brennstoffart Annahmen für den Industriesektor — Annahmen für fluorierte Gase — Aluminiumproduktion und Emissionsfaktoren — Magnesiumproduktion und Emissionsfaktoren — Schaumproduktion und Emissionsfaktoren — Bestände an Kühlmitteln und Leckagewerte Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden: — BIP-Anteil verschiedener Sektoren und Wachstumsraten — Verbesserungen hinsichtlich der Energieintensität (1990 = 100) Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden — Produktionsindex verschiedener Sektoren — Verbesserungsgrad oder Index der Energieeffizienz Annahmen für Gebäude (Haushalte/Kleinverbraucher und Gewerbe-/Tertiärsektor) Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden: — BIP-Anteil von Tertiärsektor und Haushalten — Verbesserungen hinsichtlich der Energieintensität Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden: — Anzahl der Haushalte — Anzahl neuer Gebäude — Verbesserungen hinsichtlich der Energieeffizienz (1990 = 100) Annahmen für den Verkehrssektor Für Mitgliedstaaten, die ökonometrische Modelle verwenden: — Verkehrswachstum bezogen auf das BIP — aufgeschlüsselt nach Personen- und Güterverkehr — Verbesserungen der Energieeffizienz — aufgeschlüsselt nach Fahrzeugart — Verbesserungen der Energieeffizienz — aufgeschlüsselt nach Fahrzeugart und mit Angabe, ob die Informationen sich auf die gesamte Fahrzeugflotte oder auf Neufahrzeuge beziehen — Änderung hinsichtlich der Verkehrsaufteilung auf die einzelnen Verkehrsträger (Personen-/Güterverkehr) — Zunahme der Personenkilometer im Straßenverkehr — Zunahme der Personenkilometer im Schienenverkehr — Zunahme der Personenkilometer im Luftverkehr — Zunahme der Frachttonnenkilometer im Straßenverkehr — Zunahme der Frachttonnenkilometer im Schienenverkehr — Zunahme der Frachttonnenkilometer in der Schifffahrt Annahmen für den Landwirtschaftssektor Für Mitgliedstaaten, die ökonometrische Modelle verwenden: — Landwirtschaftlicher Handel (Einfuhr/Ausfuhr) — Inlandsverbrauch (z. B. Milch-/Rindfleischverbrauch) Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden: — Entwicklung von Anbauflächen, Grünland, Ackerland, Flächenstilllegungen, Umwandlung in Waldgebiete usw. — Makroökonomische Annahmen für Vorausschätzungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit — Beschreibung des Viehbestands (z. B. durch Input-/Nährstoffbilanz, Output-/Tierproduktion, Milchproduktionsquote/Produktivität des Viehs) — Entwicklung von Bewirtschaftungssystemen (z. B. intensiv-konventionelle, biologische Landwirtschaft) — Verteilung von Stall-/Weidesystemen und Stall-/Weidephasen — Parameter für den Düngemitteleinsatz: — Angaben zur Düngerverwendung (Art der Düngemittel, Zeit der Ausbringung, Verhältnis anorganisch/organisch); — Grad der Ammoniakverflüchtigung nach Ausbringung von Dung auf dem Boden; — Effizienz des Einsatzes von Dung. — Parameter der Düngewirtschaft: — Verteilung der Lagermöglichkeiten (z. B. bedeckt/unbedeckt): — Grad der Stickstoffausscheidung des Dungs; — Methoden der Dungausbringung. — Umfang von Kontrollmaßnahmen (Lagersysteme, Ausbringung von Dung) Nutzung der besten verfügbaren Techniken — Parameter im Zusammenhang mit Stickoxidemissionen aus landwirtschaftlichen Böden, (z. B. Anteil der Stickstoffauswaschung, Emissionsfaktor für direkte Emissionen, Stickstoffgehalt von Ernterückständen) — Umfang der Dungbehandlung ANHANG V Fragebogen zur Anwendung der Mechanismen des Kyoto-Protokolls im Hinblick auf die Erreichung der Ziele für 2008—2012 1. Plant Ihr Mitgliedstaat den Einsatz von Joint Implementation (JI, Übertragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten), Clean Development Mechanism (CDM, Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung) und International Emissions Trading (IET, internationaler Handels mit Emissionszertifikaten) (d. h. der Kyoto-Mechanismen), um die quantifizierten Verpflichtungen zur Begrenzung und Reduzierung von Emissionen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG des Rates und dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen? Falls ja, welche Fortschritte wurden im Hinblick auf Durchführungsbestimmungen (operationelle Programme, institutionelle Entscheidungen) und damit zusammenhängende einzelstaatliche Rechtsvorschriften erzielt? 2. Hat Ihr Mitgliedstaat eine staatliche Behörde für CDM-Projekte und eine Kontaktstelle für JI-Projekte benannt und der UNFCCC gemeldet? Wenn ja, bitte nähere Angaben. 3. Welche der drei Kyoto-Mechanismen werden in Ihrem Mitgliedstaat angewandt bzw. sollen angewandt werden? 4. Welche quantitativen Beiträge zur Erfüllung der quantifizierten Verpflichtungen zur Begrenzung bzw. Reduzierung der Emissionen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG des Rates und dem Kyoto-Protokoll erwartet Ihr Mitgliedstaat während des ersten Verpflichtungszeitraums für die quantifizierte Emissionsbegrenzung und -verringerung (2008—2012) von den Kyoto-Mechanismen (verwenden Sie bitte Tabelle 1)? TABELLE 1 Quantitativer Beitrag der Kyoto-Mechanismen im ersten Verpflichtungszeitraum Kyoto-Mechanismus Projektierte Gesamtmengen für den ersten Verpflichtungszeitraum [Gg CO2-Äquivalent] Summe für alle Kyoto-Mechanismen (*1)   Internationaler Handel mit Emissionszertifikaten   Alle Projekttätigkeiten   Gemeinsame Durchführung   Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung   5. Geben Sie an, welche finanziellen Mittel (in EUR) insgesamt für die Kyoto-Mechanismen zur Verfügung stehen, sofern möglich, aufgeschlüsselt nach Mechanismen und Initiativen, Programmen und Fonds, einschließlich Angabe des Zeitraums, in dem die Ausgaben getätigt. 6. Mit welchen Ländern hat Ihr Mitgliedstaat bilaterale oder multilaterale Abkommen, gemeinsame Absichtserklärungen oder Verträge über die Durchführung von Projekttätigkeiten geschlossen? 7. Zu jeder geplanten, laufenden und abgeschlossenen Tätigkeit im Rahmen von CDM- und JI-Projekten, an denen Ihr Mitgliedstaat teilnimmt, sollten folgende Informationen vorgelegt werden: a) Bezeichnung und Kategorie des Projekts (JI/CDM) b) Gastland c) Finanzierung: kurze Beschreibung der Finanzbeteiligung von öffentlichem und privatem Sektor, z. B. „privat“, „öffentlich“, „öffentlich-private Partnerschaft“ d) Projektart: kurze Beschreibung, zum Beispiel Kraft und Wärme : Umstellung auf andere Brennstoffe, Nutzung erneuerbarer Energieträger, Verbesserung der Energieeffizienz, Verringerung flüchtiger Emissionen aus Brennstoffen, Sonstige (bitte ausführen) Produktionsprozesse : Werkstoffsubstitution, Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen, Abfallbehandlung, Rückgewinnung, Recycling, Sonstige (bitte ausführen) Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft : Aufforstung, Wiederaufforstung, Forstwirtschaft, Ackerwirtschaft, Weidewirtschaft und Begrünung Verkehr : Umstellung auf andere Brennstoffe, Verbesserung der Brennstoffeffizienz, Sonstige (bitte ausführen) Landwirtschaft : Düngewirtschaft, Sonstige (bitte ausführen) Abfälle : Bewirtschaftung fester Abfälle, Methanrückgewinnung auf Deponien, Abwasserwirtschaft, Sonstige (bitte ausführen) Sonstige : Kurze Beschreibung anderer Projektarten e) Angabe des Status unter Verwendung folgender Kategorien: — vorgeschlagen — genehmigt (Genehmigung durch die betroffenen Regierungen und Abschluss der Durchführbarkeitsstudien) — Anlaufphase (Start- oder Aufbauphase) — laufend — abgeschlossen — ausgesetzt f) Angabe der Laufzeit mit folgenden Informationen: — Datum der offiziellen Genehmigung (z. B. Exekutivorgan bei CDM-Projekten/Gastland bei JI-Projekten) — Datum des Projektbeginns (Aufnahme der Arbeiten) — erwartetes Abschlussdatum (Laufzeit) — Zeitraum der Gutschriften (für welche Jahre werden ERU oder CER erstellt) — Datum/Daten der Ausgabe von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) (Gastland) oder zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) (CDM-Exekutivorgan) g) Erst-/Zweitgenehmigungsverfahren (nur JI-Projekte) h) Projektierte Gesamtemissionen und jährliche Emissionsverringerung bis Ende des ersten Verpflichtungszeitraums i) Menge der durch das Projekt erzeugten ERU bzw. CER, die der Mitgliedstaat erwirbt j) Gutschriften bis Ende des Berichtsjahrs: Angabe der Anzahl der Gutschriften (Summe und jährlich) aus JI-Projekten und CDM-Projekten sowie der Gutschriften aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft. (*1)  Sofern möglich, sind diese Daten gemäß den Angaben in Kursivschrift aufzuschlüsseln. ANHANG VI Verfahren und Fristen für die Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft und des Inventarberichts Tätigkeit Wer Wann Was 1. Vorlage der jährlichen Inventare (gemeinsames Berichtsformat (CRF) und Elemente des nationalen Inventarberichts) durch die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 280/2004/EG Mitgliedstaaten Jährlich bis zum 15. Januar In Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG aufgelistete Elemente gemäß Beschreibung in den Artikeln 2 bis 7. Konkrete Schritte zur Verbesserung von gemäß Artikel 5.2 des Kyoto-Protokolls (für die Berichterstattung im Rahmen des Kyoto-Protokolls) angepassten Schätzungen. 2. „Anfangskontrollen“ von Vorlagen der Mitgliedstaaten Kommission (einschl. GD ESTAT (Eurostat), GD GFS (GFS)) mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) So bald wie möglich nach Eingang der Daten der Mitgliedstaaten, spätestens bis 1. April Anfangs- und Kohärenzkontrollen (durch EUA). Vergleich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Energiedaten mit Eurostat-Energiedaten auf der Grundlage des IPCC-Referenzkonzepts (durch Eurostat und Mitgliedstaaten) und Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten für Landwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) durch GD GFS (in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten). 3. Erstellung eines Entwurfs des Gemeinschaftsinventars Kommission (einschl. Eurostat, GFS) mit Unterstützung der EUA Bis zum 28. Februar Entwurf des Gemeinschaftsinventars (durch EUA) auf der Grundlage der Inventare der Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls zusätzlichen Informationen. 4. Verteilung des Gemeinschaftsinventars Kommission mit Unterstützung der EUA 28. Februar Verteilung des Entwurfs des Gemeinschaftsinventars an die Mitgliedstaaten am 28. Februar. Prüfung der Daten durch die Mitgliedstaaten. 5. Vorlage aktualisierter oder zusätzlicher Inventardaten sowie vollständiger nationaler Inventarberichte durch die Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten 15. März Aktualisierte oder zusätzliche Inventardaten der Mitgliedstaaten (Beseitigung von Unklarheiten; Schließung von Lücken) und endgültige nationale Inventarberichte. 6. Schätzungen für Daten, die in einem nationalen Inventar fehlen Kommission mit Unterstützung der EUA 31. März Die Kommission erstellt bis zum 31. März des Berichtsjahres nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats Schätzungen für fehlende Daten und teilt diese den Mitgliedstaaten mit. 7. Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten Mitgliedstaaten 8. April Die Mitgliedstaaten bringen Bemerkungen zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten vor, die von der Kommission geprüft werden. 8. Endgültiges Jahresinventar der Gemeinschaft (einschl. Inventarbericht der Gemeinschaft) Kommission mit Unterstützung der EUA 15. April Einreichung des endgültigen Jahresinventars der Gemeinschaft an die UNFCCC. Dieses Inventar dient auch der Bewertung der erzielten Fortschritte im Rahmen des Beobachtungssystems. 9. Mitteilung der Ergebnisse der Anfangskontrolle der Gemeinschaftsvorlage an die Mitgliedstaaten Kommission mit Unterstützung der EUA So bald wie möglich nach Eingang der Ergebnisse der Anfangskontrolle Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Anfangskontrolle der Gemeinschaftsvorlage so rasch wie möglich nach deren Eingang an davon betroffene Mitgliedstaaten. 10. Stellungnahme der betreffenden Mitgliedstaaten zu den Ergebnissen der Anfangskontrolle der Gemeinschaftsvorlage Mitgliedstaaten Innerhalb einer Woche von Eingang der Ergebnisse Mitgliedstaaten, bei denen die Anfangskontrolle Probleme oder Unklarheiten aufzeigte, übermitteln der Kommission ihre Stellungnahme zur Anfangskontrolle. 11. Etwaige Neuvorlagen von Mitgliedstaaten im Anschluss an die UNFCCC-Anfangskontrollen Mitgliedstaaten Für alle Mitgliedstaaten gleiche Frist wie für die Phase der UNFCCC-Anfangskontrollen. Kyoto-Protokoll: Neuvorlagen sollten der Kommission innerhalb von fünf Wochen nach Einreichungsfrist übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Neuvorlagen, die sie dem UNFCCC-Sekretariat im Anschluss an die UNFCCC-Anfangskontrollen unterbreiten. Die Mitgliedstaaten sollten eindeutig angeben, welche Teile überarbeitet wurden, um die Neuvorlage der Gemeinschaft zu erleichtern. Da auch für die Neuvorlage der Gemeinschaft die Fristen der Leitlinien gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls gelten, muss die Neuvorlage an die Kommission vor der in den Leitlinien gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls vorgesehenen Frist erfolgen, sofern in der Neuvorlage Daten oder Information korrigiert werden, die für die Erstellung des Gemeinschaftsinventars verwendet werden. 12. Sonstige Neuvorlagen im Anschluss an die UNFCCC-Anfangskontrollen Mitgliedstaaten Wenn zusätzliche Neuvorlagen erfolgen Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche sonstigen Neuvorlagen (CRF oder nationaler Inventarbericht), die sie dem UNFCCC-Sekretariat nach den Anfangskontrollen unterbreiten. ANHANG VII Verfahren und Fristen für die Bestimmung der zugeteilten Mengen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft Wann Was Wer 15. Januar 2006 Übermittlung der Berichtsentwürfe, in denen gemäß Artikel 23 die zugeteilten Mengen festgelegt werden, durch die in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten an die Kommission In Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelistete Mitgliedstaaten März 2006 Entwurf einer Kommissionsentscheidung über die Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG zugewiesen werden, und Übermittlung des Entwurfs an den Ausschuss für Klimaänderung Kommission April 2006 Stellungnahme zum Entwurf einer Kommissionsentscheidung über die Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG zugewiesen werden Ausschuss für Klimaänderung 15. Juni 2006 Vorlage der Berichtsentwürfe, in denen gemäß Artikel 23 die zugeteilten Mengen festgelegt werden, durch die nicht in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten an die Kommission Nicht in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelistete Mitgliedstaaten August 2006 Verteilung des Entwurfs für den Bericht über die Festlegung der der Gemeinschaft zugeteilten Menge an die Mitgliedstaaten Kommission September 2006 Bemerkungen zum Entwurf für den Bericht über die Festlegung der der Gemeinschaft zugeteilten Menge an die Kommission Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2006 Übermittlung der Berichte der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Festlegung der zugeteilten Mengen an das UNFCCC Mitgliedstaaten und Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.