Europäische Union

83/486/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1983 über zwei Beihilferegelungen zugunsten der französischen Textil- und Bekleidungsindustrie mittels parafiskalischer Abgaben (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31983D0486 83/486/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1983 über zwei Beihilferegelungen zugunsten der französischen Textil- und Bekleidungsindustrie mittels parafiskalischer Abgaben (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 268 vom 30/09/1983 S. 0048 - 0050 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1983 über zwei Beihilferegelungen zugunsten der französischen Textil- und Bekleidungsindustrie mittels parafiskalischer Abgaben (Nur der französische Text ist verbindlich) (83/486/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 13. Januar 1983 unterrichtete die französische Regierung die Kommission von zwei Dekreten zur Änderung und Verlängerung zweier französischer Beihilferegelungen zugunsten der Textil- bzw. Bekleidungsindustrie, die durch zwei parafiskalische Abgaben finanziert werden, die nach den gleichen Regeln erhoben werden wie die Mehrwertsteuer auf die Verkäufe von Textilerzeugnissen und Kleidungsstücken in Frankreich, für den Zeitraum 1983 bis 1985. Die beiden vorerwähnten Beihilferegelungen wurden mit den im Staatsblatt Nr. 10 der Französischen Republik vom 13. Januar 1983 veröffentlichten Dekreten Nr. 82/1242 und Nr. 82/1243 zum 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt. Damit verstieß die französische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag. Mit den genannten Dekreten werden die Beihilferegelungen, die es ermöglichen, der Textil- und Bekleidungsindustrie einen jährlichen Betrag von rund 240 Millionen ffrs zuzuweisen, bis zum 31. Dezember 1985 verlängert. Ein Teil dieses Betrages - d. h. rund 40 % - bleiben gemeinsamen Forschungsmaßnahmen vorbehalten, die hauptsächlich von sektoralen Fachinstituten durchgeführt werden. Der restliche Teil des Aufkommens aus den parafiskalischen Abgaben wird für individuelle Beihilfemaßnahmen zugunsten von Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie verwendet. Die fraglichen Beihilfen schließen die Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 10 bis 15 % der Modernisierungs- und Erneuerungsinvestitionen ein. Die genannten Regelungen sind nach mehreren Verlängerungen und Änderungen seit 1965 bzw. seit 1969 in Kraft. Zu den Beihilfen für die gemeinsamen Forschungsmaßnahmen erhebt die Kommission keine Einwände, soweit sie sich in den Rahmen der auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Aktionen einfügen. Hingegen gelangte die Kommission nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung, daß die betreffenden Regelungen ansonsten nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, weshalb sie beschloß, ihretwegen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag zu eröffnen. Zu diesem Zweck forderte sie die französische Regierung mit Schreiben vom 18. März 1983 zur Äusserung auf. II In ihrer Antwort vom 31. Mai 1983 hebt die französische Regierung hervor, daß ein Grossteil der Beihilfen für gemeinsame Forschungsmaßnahmen verwendet werde und daß die Kommission schon in ihrem Schreiben vom 18. März 1983 erklärt habe, daß sie nicht beabsichtigte, Einwände gegen diese Maßnahmen zu erheben, soweit sie tatsächlich die sektorale Forschung beträfen. Die französische Regierung vertritt in ihrer Antwort ausserdem die Auffassung, daß die seit 1965 bzw. seit 1969 gewährten Beihilfen für Modernisierungsinvestitionen Sonderprogramme betreffen. Sie gibt aber nicht an, worin der Ausnahmecharakter besteht, während in den Dekreten lediglich das allgemeine Ziel der gewerblichen und absatzmässigen Strukturverbesserung genannt wird. Wie aus der Antwort der französischen Regierung ferner hervorgeht, sollte die Anwendung des von der Kommission zur Sprache gebrachten Auswahlkriteriums nach Auffassung der französischen Regierung Gegenstand einer »gründlicheren Analyse der Industriepolitik für die Textil- und Bekleidungsindustrie" sein. Die französische Regierung ist ausserdem der Auffassung, daß die Frage der Kumulierung mit den anderen französischen Regelungen angesichts der geringen Höhe der fraglichen Beihilfen irrelevant und praktisch hinfällig ist. Zwei Mitgliedstaaten sowie ein Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie teilten den Standpunkt der Kommission und äusserten Bedenken zu den fraglichen Beihilferegelungen. III Die Gewährung staatlicher Beihilfen an Einzelunternehmen, die Modernisierungs- und Erneuerungsinvestitionen durchführen, stellt eine sektorale Beihilfe dar, durch die die von den Unternehmen normalerweise zu tragenden Kosten entsprechend verringert werden. Im Falle der Textil- und Bekleidungsindustrie, die sich in der gesamten Gemeinschaft in einer schwierigen Lage befindet und in der der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sehr lebhaft ist, sind diese Beihilfen offenkundig dazu angetan, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, da sie die französischen Unternehmen oder ihre Produktion begünstigen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind im vorliegenden Fall nur nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag und hier auch nur dann möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für den Beihilfeempfänger von Nutzen sind. Die fraglichen Ausnahmebestimmungen müssen bei der Prüfung von regionalen oder sektoralen Beilhilfeprogrammen oder von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng ausgelegt werden. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag. Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten auf Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen werden, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, während bestimmte Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden. Wenn die Kommission bei der Prüfung von Beihilferegelungen die vorerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich vergewissern, ob die begünstigten Unternehmen insoweit eine Gegenleistung erbringen, die die Beihilfegewährung rechtfertigt, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den genannten Ausnahmebestimmungen umrissenen Ziele bei, sondern dient vielmehr dazu, die Finanzlage der fraglichen Unternehmen zu verbessern. Im vorliegenden Fall ist aus dem Beihilfesystem nicht ersichtlich, daß die begünstigten Unternehmen eine solche Gegenleistung erbringen. Die französische Regierung hat jedenfalls keine Gründe angegeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die fraglichen Beihilfen die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellen. Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist festzustellen, daß die Lebenshaltung in Frankreich nicht im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) aussergewöhnlich niedrig ist und daß dort auch keine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Nach ihrem Anwendungsbereich - d. h. alle Unternehmen eines gegebenen Industriezweiges unabhängig von ihrem Standort - haben die fraglichen Beihilferegelungen nicht die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe c) zum Ziel. Bezueglich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag ist offenkundig, daß die betreffenden Beihilferegelungen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im französischen Wirtschaftsleben dienen. Aus den für Frankreich vorliegenden wirtschaftlichen und sozialen Daten kann keineswegs geschlossen werden, daß eine beträchtliche Störung im französischen Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) vorliegt. Beihilfen, die einen Teil der Modernisierungs- und Erneuerungskosten decken, können nur dann von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ausgenommen werden, wenn die Kommission angesichts der Modalitäten und Kriterien für die Beihilfengewährung insoweit eine Art Gegenleistung der begünstigten Unternehmen erkennen kann, als die Beihilfegewährung mit besonderen Anstrengungen des Unternehmens verbunden sind, die im Interesse der Gemeinschaft liegen. Für die Textil- und Bekleidungsindustrie hat die Kommission in den in den Jahren 1971 und 1977 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten festgelegten Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an diesem Industriezweig die im Interesse der Gemeinschaft zu verfolgenden Ziele festgelegt. Die genannten Leitlinien betreffen insbesondere die gezielte Sanierung der Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie, die Nichterhöhung der Produktionskapazitäten in Sparten, die bereits einen strukturellen Kapazitätsüberhang aufweisen, die Förderung der Umstellung innerhalb oder ausserhalb des Sektors sowie die Degression der Beihilfen. Sie schließen jegliche Unterstützung rein erhaltenden Charakters aus, die die Schwierigkeiten nur von einem Mitgliedstaat auf einen anderen abwälzen würde. Die französischen Beihilferegelungen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Form von Zuschüssen zu den Modernisierungs- und Erneuerungsinvestitionen gelten für alle Unternehmen des Sektors, die solche Investitionen tätigen. Von den Unternehmen wird keinerlei Gegenleistung in Form einer Umstrukturierung oder in Form eines Kapazitätsabbaus in den Sparten verlangt, die auf Gemeinschaftsebene bereits einen Kapazitätsüberhang zu verzeichnen haben oder in denen die französische Industrie besonders leistungsfähig ist. Es ist keinerlei selektives Element vorgesehen, weder für die Art der Investitionen, bei denen es daher um den blossen Ersatz vorhandener Ausrüstungen und Anlagen gehen kann, noch für die Auswahl der Begünstigten unter Berücksichtigung ihrer langfristigen Finanzkraft. Schließlich ist während des Zeitraums, in dem die Beihilfen gewährt und gegebenenfalls mit bereits bestehenden sektoralen wie allgemeinen Beihilfen kumuliert werden können, keinerlei Degression vorgesehen. Somit ist offenkundig, daß die Beihilfen für Einzelmaßnahmen nicht den in den Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie festgelegten Zielen entsprechen. Angesichts der Form der Beihilfen und des Fehlens einer im Interesse der Gemeinschaft liegenden Gegenleistung sind daher die fraglichen Beihilfen in einem Industriezweig, in dem der innergemeinschaftliche Wettbewerb zudem sehr lebhaft ist, geeignet, den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern. Somit gibt es für die Kommission keinerlei Grund, die betreffenden Beihilferegelungen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auszunehmen und die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag auf sie anzuwenden. Aufgrund des Vorstehenden sind die Beihilfen für Einzelmaßnahmen in Form von Modernisierungs- und Erneuerungsinvestitionen der Textil- und Bekleidungsindustrie, die in den im Staatsblatt Nr. 10 der Französischen Republik vom 13. Januar 1983 veröffentlichten Dekreten Nr. 82/1242 und Nr. 82/1243 vorgesehen sind, gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen daher nicht mehr gewährt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen für Einzelmaßnahmen, die in den im Staatsblatt Nr. 10 der Französischen Republik vom 13. Januar 1983 veröffentlichten Dekreten Nr. 82/1242 und Nr. 82/1243 vorgesehen sind, sind gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen daher nicht mehr gewährt werden. Artikel 2 Die Französische Republik unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.