Europäische Union

2003/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich dem Unternehmen CDC Group plc gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 651)

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Quellenkennung: 32003D0590. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sis treffen, keine Betriebsbeihilfen erhalten und den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht verfälschen wird. Man erwarte, dass CDC durch die Reorganisation in die Lage versetzt wird, das Marktversagen bei der Versorgung der ärmeren Länder mit Risikokapital rascher zu beheben. 4. WÜRDIGUNG 4.1. Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag 4.1.1. Steuerbefreiung (26) Im Laufe des Verfahrens wurden keine neuen Informationen übermittelt, die etwas an dem ursprünglichen Befund der Kommission ändern würden, wonach die Steuerbefreiung eine staatliche Beihilfe an CDC Group plc darstellt. Die Steuerbefreiung wird Einnahmeverluste des Staates zur Folge haben und betrifft somit staatliche Mittel(9). Die Steuerbefreiung betrifft ausschließlich CDC und stellt damit eine spezifische Maßnahme dar. Durch den Status einer Kapitalanlagegesellschaft und die damit verbundenen Steuervorteile werden CDC Vorteile verschafft. Ohne diesen Status wäre CDC nicht in der Lage, private Kapitalgeber für Investitionen welcher Art auch immer zu gewinnen. Was die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten betrifft, so vertritt die Kommission die ständige Auffassung, dass es sich auf die Investitionsfluesse zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt, wenn der Staat interveniert, um einen neuen Akteur auf den internationalen Finanzmärkten zu schaffen. In diesem Fall werden die Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb vor dem Hintergrund des speziellen Investitionsschwerpunkts der CDC Group plc jedoch als begrenzt eingestuft. Im Folgenden wird auf den Begünstigten der Beihilfen als "CDC-Investco" Bezug genommen. 4.1.2. Reorganisation (27) Wie von den britischen Behörden festgestellt, enthält der Vertrag zwischen CDC-Investco und Manco in drei Bereichen untypische Bestimmungen. a) Manco wird sich auf die Länder beschränken, in die CDC investiert ("CDC-Universum"), und die Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen sowie andere politische Vorgaben, die derzeit auf CDC Anwendung finden, einhalten. Diese Maßnahme betrifft keine staatlichen Mittel und stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. b) CDC-Investco wird sich verpflichten, in bestimmte von Manco verwaltete Fonds zu investieren, die im Lauf der ersten fünf Jahre der Gesellschaftstätigkeit aufgelegt werden. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten investierte Beträge als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn drei Bedingungen erfuellt sind: i) es müssen öffentliche Mittel betroffen sein, ii) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und iii) die Investition muss in einer Weise erfolgen, die nicht dem Verhalten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht(10). Im vorliegenden Fall beurteilt die Kommission die Erfuellung der drei Bedingungen wie folgt: i) CDC-Investco wird zunächst in vollem Umfang Eigentum des Staates bleiben, und die Privatisierung wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bindung von Mitteln haben die Behörden eindeutig beherrschenden Einfluss auf CDC-Investco. Daher stellen die Gesellschaftsmittel öffentliche Mittel dar. ii) Die Maßnahme wurde vom britischen Staat geplant und angemeldet. iii) Die britischen Behörden stellen fest, dass Verträge über die Auslagerung von Kernfunktionen durch Muttergesellschaften untypisch sind und der vorgeschlagene Vertrag damit einige Marktstandards nicht erfuellt. Damit betrifft die Maßnahme staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. CDC-Investco wird ausschließlich gegenüber Manco eine Verpflichtung übernehmen; somit handelt es sich um eine spezifische Maßnahme. Ein Teil der Anteile an Manco soll so bald wie möglich privatisiert werden. Dabei stellt eine fünfjährige Verpflichtung für jede private Verwaltungsgesellschaft einen Vorteil dar, da dadurch bestimmte Einnahmen und Einkünfte aus Verwaltungsgebühren sichergestellt werden. Manco beabsichtigt, Fondsmanagement auf internationaler Ebene zu betreiben. Durch die Maßnahme soll die Lebensfähigkeit der Gesellschaft in diesem Markt sichergestellt werden. Somit handelt es sich hier um eine Maßnahme, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Kommission stellt somit fest, dass die Verpflichtung der CDC-Investco gegenüber Manco eine staatliche Beihilfe an Manco im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Eine solche Beihilfe kann nicht quantifiziert werden. Manco wird in einem offenen wettbewerbsorientierten Verfahren privatisiert werden. Somit stellt die Kommission fest, dass auf dieser Ebene keine selektive Komponente vorliegt und die Beihilfe nicht an die privaten Investoren der Manco weitergereicht wird. c) Die Verwaltungsgebühren variieren zwar von Fonds zu Fonds, werden sich jedoch an den Kosten orientieren. Investiert CDC-Investco in denselben Fonds wie private Investoren, werden von allen Anteilseignern Verwaltungsgebühren in derselben Höhe erhoben. Somit sieht die Kommission keinerlei Vorteile für Manco oder private Investoren, und die Festlegung unterschiedlicher Verwaltungsgebühren für die einzelnen Fonds stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 4.2. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (28) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) hat die Kommission die Möglichkeit, "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen und zu genehmigen. Im vorliegenden Fall dient die Beihilfe der Förderung von Risikokapitalanlagen durch private Investoren aus der EU in Unternehmen in den ärmeren Entwicklungsländern. Die beiden Beihilfemaßnahmen werden im Folgenden separat gewürdigt. 4.2.1. Steuerbefreiung (29) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe als solcher mit dem Gemeinsamen Markt. Die Gewährung der Beihilfe an CDC-Investco erfolgt in Übereinstimmung mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, wie sie in Artikel 177 EG-Vertrag dargelegt wird. Die Regelung enthält ferner eine Reihe positiver Elemente, die in der Mitteilung über staatliche Beihilfen und Risikokapital formuliert werden. Einige dieser Kriterien sollen sicherstellen, dass die Mittel zu Marktbedingungen investiert und verwaltet werden. Die Gründung und Privatisierung einer eigenständigen Verwaltungsgesellschaft wird daher die Erfuellung der relevanten Kriterien durch die Beihilfen nur verbessern. (30) Die geäußerten Zweifel betrafen vor allem die Laufzeit der Beihilfen, die für einen unbestimmten Zeitraum angemeldet wurden. Die Kommission genehmigt grundsätzlich keine steuerlichen, nicht quantifizierbaren staatlichen Beihilfen für einen unbegrenzten Zeitraum. Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass solche staatlichen Beihilfemaßnahmen zeitlich begrenzt sein sollten, da das eigentliche Ziel ein reibungslos funktionierender Markt ohne staatliche Interventionen ist. In der Regel entwickelt sich der Risikokapitalmarkt rasch weiter, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angemeldete Beihilfe wesentlich mehr als jetzt den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (31) Wenn jedoch die rasche Weiterentwicklung der Risikokapitalmärkte auch erhöhte ethische Investitionen in den ärmeren Entwicklungsländern zur Folge hat, wird der Zeitraum, für den die Beihilfe gewährt wird, verkürzt. Denn wenn die britischen Behörden der Ansicht sind, dass sich die relevanten Märkte weiterentwickelt haben, wird der Staat seinen entsprechenden Anteil an CDC aufgeben, mit dem die Steuerbefreiung verknüpft ist. Entwickelt sich der relevante Markt jedoch nicht weiter, bleibt die Wettbewerbsverzerrung begrenzt, und ihre Laufzeit wird daher weniger von Bedeutung sein. (32) Die Kommission nahm auch auf die Tagung des Europäischen Rates in Barcelona vom 15. und 16. März 2002 Bezug, bei der gefordert wurde, das Gesamtniveau staatlicher Beihilfen herabzusetzen, sowie auf die EU- und OECD-Initiativen zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs. Es trifft zu, dass der Europäische Rat von Barcelona die Mitgliedstaaten ebenfalls dringend aufgefordert hat, staatliche Beihilfen auf eindeutig ermittelte Fehlentwicklungen des Marktes zu richten. Außerdem zielt die angemeldete Maßnahme weder darauf ab, die Geschäftstätigkeit auf einen einzelnen Mitgliedstaat zu konzentrieren, noch ist eine solche Auswirkung zu erwarten. Da die Anteilseigner von CDC entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen Steuern zahlen werden, besteht für sie kein Grund, wegen der Steuerbefreiung der CDC-Investco ihre Investitionen zu verlagern. (33) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss äußerte die Kommission ferner Bedenken, ob das "CDC-Universum" auch Länder einschließen könnte, die im Jahr 2004 der Europäischen Union beitreten sollen. Die britischen Behörden werden sicherstellen, dass die CDC-Investco nicht in Länder investieren wird, die Mitglieder der Europäischen Union geworden sind. Dieser Zweifel wurde demnach ausgeräumt. Ferner werden keine EWR-Länder in das "CDC-Universum" einbezogen. (34) Die Kommission hält schließlich an ihrem Standpunkt fest, wonach vor allem steuerliche Beihilfen des Staates nicht für einen unbestimmten Zeitraum genehmigt werden dürfen. Die Kommission vertritt jedoch die Ansicht, dass die Beihilfe ausnahmsweise zunächst für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden kann, und zwar aufgrund der besonderen Ausrichtung und Zielsetzung der Beihilfen, der Zusage der britischen Behörden, die Maßnahme zu beenden, sobald sie nicht mehr notwendig ist, der begrenzten Wettbewerbsverzerrung und des Fehlens von Stellungnahmen Dritter. Ob die Beihilfe für einen längeren Zeitraum genehmigt werden kann, wie dies von den britischen Behörden beantragt wurde, sollte besser zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werden, wenn etwaige Marktentwicklungen angemessen berücksichtigt werden können. Daher können die britischen Behörden, sollten sie dies wünschen, bei der Kommission nach Ablauf der ersten zehn Jahre der Gewährung der Beihilfe eine Verlängerung der Beihilfe anmelden. 4.2.2. Die fünfjährige Bindung von Mitteln für Manco (35) Die Kommission stellt fest, dass die Reorganisation der CDC Group plc unter den derzeitigen Marktbedingungen angemessen ist und zur Realisierung des Ziels der Regelung, insbesondere die Gewinnung privaten Kapitals für Investitionen in Unternehmen in den ärmeren Entwicklungsländern, beitragen wird. Die Struktur einer Verwaltungsgesellschaft und einer Fondsfamilie ist ein in der internationalen Fondsverwaltung weit verbreitetes Modell. (36) Die Kommission stellt ferner fest, dass die britischen Behörden eine Verpflichtung der CDC-Investco, innerhalb der ersten fünf Jahre der Gesellschaftstätigkeit der neuen Gesellschaft in vereinbarte, von Manco verwaltete Fonds zu investieren, für notwendig erachten. Damit werden Manco Einnahmen in Form von Verwaltungsgebühren garantiert. Die Kommission erkennt an, dass es wichtig ist, die anfängliche Rentabilität von Manco zu gewährleisten, da die Gesellschaft nach wie vor ein Instrument der Entwicklungspolitik des Vereinigten Königreichs darstellt. (37) Die Kommission stellt fest, dass die Bindung von Mitteln für einen Fünfjahreszeitraum als dem angestrebten Entwicklungsziel angemessen betrachtet werden kann. Die Beihilfe für Manco wird daher nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Diese Entscheidung steht auch mit Artikel 178 EG-Vertrag im Einklang, nach dem die Gemeinschaft die Ziele des Artikels 177 zur Entwicklungszusammenarbeit bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können, berücksichtigen soll. 5. BESCHLUSS (38) Die Kommission stellt fest, dass die CDC-Investco in Form einer Steuerbefreiung gewährte Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Zu diesem Zeitpunkt kann sie jedoch zunächst nur für einen Zeitraum von 20 Jahren ab ihrem Inkrafttreten genehmigt werden. Nach Ablauf der ersten zehn Jahre der Gewährung der Beihilfe kann das Vereinigte Königreich eine Verlängerung über die ersten 20 Jahre hinaus anmelden. (39) Die an Manco in Form einer Verpflichtung der CDC-Investco gewährte Beihilfe, in vereinbarte, von Manco aufgelegte Fonds zu investieren, ist ebenfalls nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und kann für den Fünfjahreszeitraum, für den sie angemeldet wurde, genehmigt werden. (40) Die Kommission misst den laufenden Maßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken sowohl auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft (Arbeitsgruppe zum Verhaltenskodex) als auch auf Ebene der OECD (OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken) große Bedeutung bei. Da CDC jedoch lediglich reale aktive Investitionen in Drittländern tätigen wird, ist die Regelung offensichtlich in dieser Hinsicht mit dem Gemeinschaftskonzept vereinbar. Die Kommission wird dies in den Jahresberichten, die von den britischen Behörden übermittelt werden müssen, genau verfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die am 17. Januar 2001 angemeldete Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung, die das Vereinigte Königreich auf der Rechtsgrundlage des CDC Act 1999 der durch die Reorganisation der CDC Group plc zu gründenden Investmentgesellschaft zu gewähren beabsichtigt, die vorläufig als "CDC-Investco" bezeichnet wird, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Steuerbefreiung wird zunächst für einen Zeitraum von 20 Jahren nach ihrem Inkrafttreten genehmigt. Die staatliche Beihilfe in Form der Verpflichtung der vorläufig als "CDC-Investco" bezeichneten Investmentgesellschaft, in bestimmte vereinbarte Fonds zu investieren, die das Vereinigte Königreich zugunsten der durch die Reorganisation der CDC Group plc zu gründenden Verwaltungsgesellschaft zu gewähren beabsichtigt, die vorläufig als "Manco" bezeichnet wird, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des entsprechenden Vertrags zwischen den beiden Gesellschaften genehmigt. Die Gewährung der Beihilfe wird dementsprechend für die angegebenen Zeiträume genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 5. März 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 223 vom 19.9.2002, S. 6. (2) Vgl. Fußnote 1. (3) "Ärmere Entwicklungsländer" sind die von der Weltbank 1998 als die mit "Niedrigeinkommen" und mit "niedrigerem mittleren Einkommen" eingestuften Länder, die sich unter dem gewichteten Mittel des Pro-Kopf-BSP der Länder mit niedrigerem mittleren Einkommen befinden. Unter die Definition fallen auch elf Länder, für die die Weltbank derzeit keine BSP-Daten sammelt. (4) ABl. C 253 vom 21.8.2001, S. 3. (5) Bulletin EU 11-2000: Entwicklungszusammenarbeit (1/10) 1.6.43. Erklärung des Rates und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Gemeinschaft. (6) Die Firmennamen "CDC-Investco" und "Manco" sind nur vorläufige Namen. (7) Siehe Fußnote 5. (8) Quelle: Britische Behörden. (9) Der Betrag der entgangenen Steuereinnahmen ist davon abhängig, in welchem Maß die Investoren der CDC im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind. Vgl. auch die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 56/2001(ABl. C 233 vom 19.9.2002, S. 6). (10) Vgl. z. B. das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, I S. 4397.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.